Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

645-646.  Einsendung  der  Register  und  Schriftenwechsel  der  Aemter.  449

(8-  237  A.  U.)
k)  halbjährig  das  nach  Zahl  497  für  Vieh,  welches  auf  Alpen
Äelde  getrieben  wird,  zu  führende  Vormerkregister.
(Vdgb.  1864,  Nr.  30.)
Aus  den  in  den  Zahlen  205  und
481  erwähnten  Registern  sind

zur

beziehungsweise  497  dann  307,
jene  Posten,  welche  bis  zum
vollständig  erledigt  und  abgeursprünglichen
  Verbuchungsnum-352,

  .
Schlüsse  der  Einsendungsperiode  nicht
Han  wurden,  unter  Beibehaltung  der
înern  in  die  Register  für  die  nachfolgende  Periode  zu  übertragen  und
bpA  bw  Uebertragung  dieser  Posten  auf  dem  Titelblatts
dr.-î^-^ŗbşiden  zur  Einsendung  gelangenden  Register  jedesmal  aus-^rucruch
  zu  bestätrgen.
-Fļî*  Controls-  und  Legitimationsschein-Register  unterliegen  blos
Prüfung  der  leitenden  Finanzbehörde,  und  sind  bei
fissi[i m  ^fälligen  weiteren  Amtsgebrauche  durch  einen  Zeitraum  von
*: r  '  '"^şisn  aufzubewahren,  nach  Ablauf  dieses  Zeitraumes  aber  der  Scar-"ŗung
  zu  unterziehen.
r_.  Die  sämmtlichen  übrigen  Register  sind  in  der  durch  die  diesfälligen  besonderen ­
  Vorschriften  bezeichneten  Weise  an  die  zur  Prüfung  der  Rechnungen
  berufene  Behörde  einzusenden.  (§.  237  A  u  )

b)  Verrechnung  derselben.
Sesaßten^  auSÜ6enbcn  Aemter  haben  die  von  den  Oekonomaten
ww  i-L  öollregister  in  der  vorgeschriebenen  Bolleten-Registerrechnung
ti'd  hîsheŗ  zu  verrechnen  mit  Ausnahme  der  Controls-  und  Legitima-»ià?b6'ster.
  welche  Letztere  nach  der  Zahl  645  an  die  leitende  Beşiļôhehàb
  einzusenden  und  mit  einer  abgesonderten  Nachweisung  über  die
erwendung  dieses  Registers  zu  belegen  sind.
die  Şôkn  so  find  die  Stellungsbücher  nach  Zahl  648,  Abs.  1  an
Nom  "ábe  Bezirksbehörde  vorzulegen  und  deren  Ergebnisse  an  abge-^ufzun
  hb"  Ņleisiegeln  in  der  obgenannten  abgesonderten  Nachweisung
(S  2  Drucksorten  zu  den  amtlichen  Ausfertigungen  im  Zoll-  und
s^..rolverfahren  mit  genauer  Beachtung  der  in  den  §§.  14  bis  ein-¿
 u [l¡9  19  der  Bestimmungen  über  die  Vollziehung  der  Cassageschäfte
Mw  *  Ģefällsämter  und  Cassen  vom  Jahre  1851  vorgeschriebenen  An-^Nungen
  in  Uebersicht  zu  hatten.
ah  3.  Die  gedruckten  Waaren-Erklärungen,  von  welchen  stets  ein
Nun  ^Şņer  Vorrath  bei  dem  Amte  sich  befinden  muß,  in  der  Rech-6
  über  zahlbare  Drucksorten  zu  verrechnen.
2  „  ,  (Bschft.  v.  7.  Juni  1853,  Abth.  UI.)
^""schner,  Zollgksetze.  29
            
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