Beilage 2.
Vorschriften
iibcr dic Anlegung, Untersuchung und Abnahme des amtlichen
Verschlusses.
a) Anlegung dev Verschlusses,
aa) Allgemeine Erfordernisse.
Die Beschaffenheit des anzulegenden amtlichen Verschlusses bestimmt
as Amt. Derselbe ist auf eine für die Waare unnachtheilige Weise an
zubringen.
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welche unter amtlichen Verschluß gelegt werden sollen, muß von der Art
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imt Anwendung des hiezu vorgeschriebenen Materials, ohne weitere Vorkeh
rungen von Seite des Amtes zulässig macht.
Die von der Partei beizustellende Cordel muß von guter Beschaffen
heit und von solcher Stärke sein, daß sie die Verpackung zusammenzuhalten
vermag und daß eine Sprengung oder Zerreißung derselben nicht ru
besorgen ist. 0
Dieselbe muß jedesmal so straff angezogen sein, als es die Ver
packung gestattet, und sie muß in der Art angewendet werden, daß für
ledes^ Siegel, welches angelegt werden soll, die beiden Enden ber Cordel
ltd; in einer festen Verknotung vereinigen.
Ueber den Knoten hinaus ist von beiden Enden noch eine Länge
von etwa /2 Fuß bei einer dünnen und von etwa 1 Fuß bei einer
dicken Cordel übrig zu lassen, welche übrig bleibenden Enden dazu
dienen sollen, um im Falle des Erfordernisses nach dem Ermessen
des Amtes die Verknotung noch zu verstärken. Für jedes anzulegende
Vleisiegel muß die Cordel nach ihrer ganzen Länge aus einem einzigen
Stücke ohne irgend eine Zusammenfügung und ohne einem anderen als
dem zur Verbindung der Enden erforderlichen Knoten bestehen.
Das Amt hat hiernach die Verknotung des Stückes mit der zu
diesem Zwecke vorgeschriebenen Drahtschnur derart zu durchziehen und
zu verbinden, dann das Siegel mit solcher Vorsicht anzulegen, daß
ohne Verletzung der Cordel, der Drahtschnur oder des Siegels ber
angelegte Verschluß nicht eröffnet werden kann.
Der Waarensührer ist verpflichtet, diejenigen Vorrichtungen an den
Päcken, Behältnissen oder dem Transportmittel zu veranstalten, welche das
Amt nothwendig findet, um den Verschluß anzubringen.
Wenn an Fässern die Frösche, Reife, Dauben oder Böden, dann an
Kisten einzelne Theile der Seitenwände, des Deckels oder Bodens zerbro-