Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Beilage 2. 
Vorschriften 
iibcr dic Anlegung, Untersuchung und Abnahme des amtlichen 
Verschlusses. 
a) Anlegung dev Verschlusses, 
aa) Allgemeine Erfordernisse. 
Die Beschaffenheit des anzulegenden amtlichen Verschlusses bestimmt 
as Amt. Derselbe ist auf eine für die Waare unnachtheilige Weise an 
zubringen. 
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welche unter amtlichen Verschluß gelegt werden sollen, muß von der Art 
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imt Anwendung des hiezu vorgeschriebenen Materials, ohne weitere Vorkeh 
rungen von Seite des Amtes zulässig macht. 
Die von der Partei beizustellende Cordel muß von guter Beschaffen 
heit und von solcher Stärke sein, daß sie die Verpackung zusammenzuhalten 
vermag und daß eine Sprengung oder Zerreißung derselben nicht ru 
besorgen ist. 0 
Dieselbe muß jedesmal so straff angezogen sein, als es die Ver 
packung gestattet, und sie muß in der Art angewendet werden, daß für 
ledes^ Siegel, welches angelegt werden soll, die beiden Enden ber Cordel 
ltd; in einer festen Verknotung vereinigen. 
Ueber den Knoten hinaus ist von beiden Enden noch eine Länge 
von etwa /2 Fuß bei einer dünnen und von etwa 1 Fuß bei einer 
dicken Cordel übrig zu lassen, welche übrig bleibenden Enden dazu 
dienen sollen, um im Falle des Erfordernisses nach dem Ermessen 
des Amtes die Verknotung noch zu verstärken. Für jedes anzulegende 
Vleisiegel muß die Cordel nach ihrer ganzen Länge aus einem einzigen 
Stücke ohne irgend eine Zusammenfügung und ohne einem anderen als 
dem zur Verbindung der Enden erforderlichen Knoten bestehen. 
Das Amt hat hiernach die Verknotung des Stückes mit der zu 
diesem Zwecke vorgeschriebenen Drahtschnur derart zu durchziehen und 
zu verbinden, dann das Siegel mit solcher Vorsicht anzulegen, daß 
ohne Verletzung der Cordel, der Drahtschnur oder des Siegels ber 
angelegte Verschluß nicht eröffnet werden kann. 
Der Waarensührer ist verpflichtet, diejenigen Vorrichtungen an den 
Päcken, Behältnissen oder dem Transportmittel zu veranstalten, welche das 
Amt nothwendig findet, um den Verschluß anzubringen. 
Wenn an Fässern die Frösche, Reife, Dauben oder Böden, dann an 
Kisten einzelne Theile der Seitenwände, des Deckels oder Bodens zerbro-
	        
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