Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

5—8. Zollanstalten. 
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3. Die Vereinbarung über die Stellung der auf fremdem Territorium aufae- 
stellten Zollämter und über die Verhältniße der Beamten und Angestellten entbält 
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da tn ^E^sachen, der in Bodenbach und Zittau und in den 
b) Aviso- oder Ansageposten. 
^. 0' E)o Grenzzollämter nicht unmittelbar an der Zolllinie 
estehen, werden, falls es die Sicherstellung gegen Gefällsübertre- 
tungen erheischt, Aviso- oder Ansageposten aufgestellt. 
O V (§. 83.0.,§.191.u.) 
ben Slnfageÿoffen folien in bet Siegel Officiale nnb SI#enten be« 
^ausgestattet, minber 11)1^06^9^0^ 
SinangWacbe^berauffebern &u übertragen. (ßTb. o. ig.^är; 1836, %r. 1715.) 
c) Amisplnh. 
î)ie zur Vollziehung des zollamtlichen Verfahrens bei 
jedem Amte im Innern der Amtsgebaude oder außer denselben 
bestimmten Höfe und Räume'werden der Amtsplatz genannt. 
_ Derselbe unlß nach Maß des Erfordernisses mit hinreichender 
^êbe^ung soweit cg bic gniäßt, atine 
reffen abgetheilt und in der Art geordnet werden, daß die ankom 
menden und abgehenden, dann die in der Anwendung des Zoll 
verfahrens begriffenen Waaren leicht übersehen und Verschleppungen 
vom Amtsplatze oder Umgehungen der Amtshandlung gehindert 
(8. 9 3. O., §/ 3 A. U., g. 3 %. U.) 
cl) Bezeichnung der Armier, Ansageposten und Amtsplühe. 
8. Jedes ausübende Amt und jeder Ansageposten wird 
b# ein @d)üb, baß ben Wer, in %qarn baß 
königliche Wappen, dann die Benennung und den Standort deß 
Wteß barstem, begegnet. (g. 10 3. 0.) 
ß^ffe^%nbe#t, so foli ber 
äußere Umfang beg Slaumeë, ans bem bag BoHamtIi(5eSßerfa%ren geh^n#
	        
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