Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

12—13.  Zollanstalten.

tragsstaaten  unbedingt  zollfreien  Gegenstände  ohne  Unterschied  der  Mengp,
sind  alle  Zollämter,  folglich  auch  die  Nebenzollämter  II.  Classe  ermächtiget.
(R.  G.  B.  1865,  Nr.  98.)
Zur  zollamtlichen  Abfertigung  von  Pappendeckel  (Tar.  P.  60.  a)  in
Mengen  von  mehr  als  Einem  Centner  sind  nur  Hauptzollämter  und  Nebenzollämter ­
  I.  Classe  ermächtiget.  (R.  G.  B.  1865,  Nr.  103,  Vdgb.  Nr.  50.)
e)  Wenn  Waaren  in  dem  Falle  der  Zahl  95  mit  Erklärungen  unter
allgemeinen  Benennungen  einlangen,  so  darf  die  Eingangsverzollung  nur  bei
Hauptzollämtern  I.  Classe  geschehen.
(F.  M.  Erl.  v.  29.  Nov.  1853,  Nr.  1127,  I.  N.  C„  R.  G.  B..  Nr.  257.)
Anmerkung.  1.  Die  Finanz-Landesdirectionen  können  die  Genehmigung
des  VerzollnngsbefugnisseS  bei  den  Zollämtern  in  rucksichtswürdigen  Fällen,  in
soferne  nicht  ein  einzelnes  Zollamt  hiebei  das  Befngniß  des  Amtes  der  nächst
höheren  Kategorie  überschreitet,  ertheilen  (F.  M.  Erl.  v.  4.  Nov.  1865,
Nr.  5227,  F.  M.)
2.  Die  Behandlung  einer  auf  Einmal  zum  Amte  gelangenden  und  auf
Einmal  durch  denselben  Versend  erkund  Waarenführer  und  an  denselben  Empfänger
weitergehenden  Waarensendung  in  zwei  oder  mehrere  einzelne  Theile  derselben  umfassende ­
  Abfertigungen,  um  dadurch  eine  die  Befngniß  des  Amtes  übersteigende
Amtshandlung  zu  erschleichen,  stellt  sich  als  ein  Dienstvergehen  dar.  (Vdgb.  1856,  Nr.  21.)
bb)  Fü  r  die  A  u  S  fu  hr.
13.  a)  Jedes  Amt  ist  ermächtiget,  Waaren,  deren  Ausfuhrverzollung ­
  den  nächst  höher  stehenden  Aemtern  vorbehalten  ist,
in  die  Ausfnhrverzollung  zu  nehmen,  wenn  ihre  Menge  die  Verzollungseinheit ­
  nicht  überschreitet.  (§.  29V.E.)
b)  Zur  Vornahme  der  Ansfnhramtshandlungen  hinsichtlich  derjenigen ­
  inländisch  oder  ausländisch  verzollten  Waaren,  deren  Austritt ­
  nicht  erwiesen  werden  muß,  und  die  einem  Ausfuhrzölle
nicht  unterliegen,  ist  jedes  Amt  ermächtiget.  Ausfuhrwaaren,  deren
Austritt  erwiesen  werden  muß,  können  nur  über  Nebenzollämter  I.  Classe,
und  wenn  an  deren  erwiesenen  Austritt  eine  Steuerrestitution  geknüpft ­
  ist,  sogar  nur  über  solche  Hanptzollämter  und  solche  Nebenzollämter ­
  I.  Classe  anstrcten,  denen  die  Befngniß  hiezu  von  dem
k.  k.  Finanz-Ministerium  im  Einverständnisse  mit  dem  k.  k.
Handels-Ministerium  verliehen  ist.  (§.  30  V.  E.)
e)  Zur  Ausfuhramtshandlung  von  Waaren,  welche  einem  Ausfuhrzölle ­
  nicht  unterliegen,  sind  alle  Nebenzollämter  II.  Classe  ohne  Ausnahme
ermächtigt.  .  (Vdgb.  1855,  Nr.  22.)
d)  Zur  zollamtlichen  Abfertigung
1.  der  unter  den  Tarifsposten  17  b  und  c,  18  c  und  48  e  und  I  begriffenen ­
  Gegenstände,  in  der  Ausfuhr,  obgleich  zollfrei,  sind  jedoch  Neben-Zollämter
  II.  Classe  nicht  befugt.
(F.  M.  Er!,  v.  7.  Fbr.  1862,  Nr.  7137.)
2.  von  Pappendeckel  (Tar.  P.  60  a)  in  Mengen  von  mehr  als
Einem  Centner  sind  nur  Hauptzollämter  und  Nebenzollämter  I.  Classe  ermächtiget. ­
  (N.  G.  B.  1865,  Nr.  103.  Vdgb.  50.)
            
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