Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

VI  Vorwort  und  Einleitung.
stehenden  Frage  nicht  angängig  ist;  es  sind  vielmehr  auch  die
Entscheidungen  der  zuständigen  Verwaltungsbehörden  und  der  Vorstände ­
  von  Versicherungsanstalten  in  gebührende  Berücksichtigung
zu  ziehen.
Um  die  gestellte  Aufgabe  zu  lösen,  können  die  nachfolgenden
Ausführungen  nicht  bloß  berichtender  Art  sein,  sie  müssen  vielmehr,
darüber  hinausgehend,  auf  die  in  den  Auslassungen  der  entscheidenden ­
  Instanzen  etwa  vorkommenden  Lücken  und  Widersprüche
hinweisen.  Es  ist  dieser  Seite  der  Sache  jedoch  überall  nur  so
viel  Raum  gewidmet,  wie  sich  als  unbedingt  nothwendig  ergab.
Der  die  Grundlage  der  Erläuterungen  bildenden  Anleitilng
des  Reichsversicherungsamtes,  betreffend  den  Kreis  der  nach  dem
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetze  versicherten  Personen,
vom  31.  Oktober  1890  und  den  an  sie  angeschlossenen  Anmerkungen
sind  die  auf  den  Umfang  der  Versicherung  sich  beziehenden  Gesetzesparagraphen ­
  und  Vorschriften  des  Bundesrathes  vorausgeschickt.
Ein  genaues  Sachregister  ist  beigefügt,  um  die  Auffindung
der  einzelnen  behandelten  Gegenstände  thunlichst  zu  erleichtern.
Bestimmt  ist  das  Buch  in  erster  Linie  den  Organen  der  Versicherungsanstalten, ­
  Staatskommissaren  und  Schiedsgerichten,  den
Stellen  für  Einziehung  der  Beiträge  und  Ausstellung  der  Ouittungskarten,
  nicht  minder  auch  den  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten
über  die  Versicherungs-  und  Beitragspflicht  berufenen  Verwaltungsbehörden ­
  den  für  die  Beurtheilung  der  Beschäftigungsverhältnisse  in
Bezug  auf  das  Vorhandensein  der  Versicherungspflicht  und  der  Berechtigung ­
  zur  Selbstversicherung  erforderlichen  Stoff  in  der  zur
Anwendung  am  besten  geeigneten  Gestalt  in  die  Hand  zu  geben.
Auf  die  Einheitlichkeit  in  der  Verwerthung  der  Grundsätze, ­
  nach  denen  die  Umgrenzung  des  Kreises  der  zu  versichernden ­
  Personen  zu  erfolgen  hat,  bei  all  diesen  zahlreichen, ­
  zur  Mitarbeit  bei  der  Ausführung  des  Jnvaliditäts- ­
  und  Altersversicherungsgesetzes  berufenen  Stellen
hinzuwirken,  soll  seine  vornehmste  Aufgabe  sein.
Lübeck,  November  1893.

Kerman  Gebhard.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.