Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Vorwort  und  Einleitung.

V

abgegebenen  Entscheidungen  zu  den  von  den  Spruchbehörden  des
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  zu  treffenden  Entscheidungen ­
  in  der  Revisionsentscheidung  Nr.  206  (A.  N.  f.  I.  u.
A.  S3.  1893  S.  48)  nehmen  zu  müssen  geglaubt  hat.  Nach  dieser
sind  die  zur  Entscheidung  über  den  Rentenanspruch  berufenen  Stellen
—  Anstaltsvorstand,  Schiedsgericht,  Reichsversicherungsamt  —  an
die  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden,  soweit  es  sich  um  Feststellungen ­
  über  die  Versicherungspflicht  für  die  Zeit  nach  dem
Inkrafttreten  des  Gesetzes  handelt,  gebunden.
Aus  dieser  Sachlage  ergiebt  sich  das  Bedürfniß  nach  einer
zusammenfassenden  Bearbeitung  der  Bestimmungen,  nach  denen
die  Frage  wegen  des  Vorhandenseins  oder  Nichtvorhandenseins
der  Voraussetzungen,  unter  welchen  Jemand  der  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherung  unterliegt,  im  Einzelfalle  zu  entscheiden  ist.
Das  vorliegende  Werk  ist  bestrebt,  diesem  Bedürfnisse  zu  genügen;
es  giebt  eine  Darstellung  davon,  wie  sich  die  Ausführung  der  auf
den  Umfang  der  Versicherungspflicht  bezüglichen  Gesetzesbestimmungen
hinsichtlich  der  einzelnen  Beschäftigungsverhältnisse  bislang  gestaltet
hat,  und  sucht  aus  jenen  grundlegenden  Vorschriften,  aus  den  Bestimmungen ­
  verwandter  Gesetze  und  aus  den  ergangenen  Entscheidungen  der
zuständigen  Stellen  die  Grundsätze  zu  entwickeln,  welche  für  die
einheitliche  Behandlung  der  vorliegenden  Angelegenheiten  bestimmend ­
  sind.
Den  Ausführungen  ist  die  Gestalt  von  Anmerkungen  zu  der
Anleitung  des  Reichsversicherungsamtes  vom  31.  Oktober  1890
gegeben.  Es  empfahl  sich  dies  eines  Theils  wegen  der  Bedeutung,
welche  diese  für  die  zu  einschlägigen  Entscheidungen  berufenen  Behörden ­
  wegen  ihres  inneren  Werthes  sowohl  als  auch  in  Folge
verschiedener  äußerer  Umstände  besitzt,  anderen  Theils  aber  auch,
weil  damit  die  Möglichkeit  geboten  war,  die  einzelnen  in  Betracht
kommenden  Punkte,  je  nach  dem  Bedürfnisse,  entweder  nur  kurz  zu
berühren  oder  in  Gestalt  eingehender  Erörterungen  zu  behandeln.
Die  vom  Reichsversicherungsamte  in  den  Amtlichen  Nachrichten,
Atheilung  für  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung,  veröffentlichten,  den
Umfang  der  Versicherungspflicht  betreffenden  Revisionsentscheidungen
sind  sämmtlich  an  den  betreffenden  Stellen  berücksichtigt  und  zum
großen  Theile  wörtlich  wiedergegeben.  Darüber  hinaus  haben
auch  diejenigen  Revisionsentscheidungen  des  Reichsversicherungsamtes
genaue  Beachtung  gefunden,  die  in  den  Amtlichen  Nachrichten,  welche
von  den  Vorständen  mehrerer  Versicherungsanstalten  ihrerseits  herausgegeben ­
  werden,  veröffentlicht  sind.
Die  oben  entwickelten  Verhältnisse  bringen  es  aber  mit  sich,
daß  eine  Beschränkung  auf  die  vom  Reichsversicherungsamte  getroffenen ­
  endgiltigen  Entscheidungen  bei  Erledigung  der  zur  Erörterung
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.