Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

182 Zu Ziffer VI der Anleitung Nnm. 10. 
Bundesrathsbeschlusses vom 24. Januar 1893 aufgeführten Falle. (Vergi. Anm. 
VI 27 bis 29.) 
Indessen sind hier die Worte „zu gelegentlicher Aushilfe" nicht so zu 
verstehen, daß es, um die Vcrsichcrnngspflicht auszuschließen, genüge, wenn mir 
auf Seiten des Arbeitgebers das Bedürfniß nach Erlangung einer Arbeits 
kraft „zu gelegentlicher Aushilfe" vorhanden sei, entscheidend ist vielmehr, daß 
auch auf Seiten des Arbeitnehmers der Umstand vorliegt, daß er die 
Lohnarbeit nur übernimmt, um dem Anderen Aushilfe leisten zu 
wollen. Ein berufsmäßiger Lohnarbeiter, der von Jemand zur Aushilfe an 
genommen wird, weil der regelmäßig von ihm beschäftigte Arbeiter verhindert 
ist, bleibt auch in dieser aushilfsweise geleisteten Arbeit versicherungspflichtig, 
z. B. die unselbständige Waschfrau, die während einer Krankheit des Dienst 
boten zur Wahrnehmung von dessen Obliegenheiten angenommen ist. Dagegen 
findet die Bestimmung z. B. Anwendung auf den selbstständigen Handiverks- 
meister auf dem Lande, der seinem Nachbar, dem Bauergutsbesitzer, während 
es in der Ernte an Arbeitskräften mangelt, für einige Tage zur Aushilfe bei 
springt. Würde dies freilich von ihm in größerem Umfange geschehen und 
würde cs sich jährlich wiederholen, so könnte auch der Fall zeitweise berufs 
mäßig geleisteter Lohnarbeit vorliegen (vergi. Anm. VI 7 S. 171). Es kann 
das nur nach den Umständen des einzelnen Falles entschieden werden. 
flO. „Nebenher". Derjenige, welcher nicht berufsmäßig Lohnarbeit 
verrichtet, ist dann damit nebenher beschäftigt, wenn er sie neben der sonst 
nicht versicherungspflichtigcn Berufsthätigkeit so leistet, daß sie im Vergleich 
mit der letzteren als nebensächlich erscheint und eine Unterbrechung der in 
selbstständiger Stellung stattfindenden Thätigkeit bloß auf kürzere Zeit eintritt. 
(Wegen der von Berufsarbeitern „nebenher" geleisteten Lohnarbeit vergl. 
Anm. VI 14 S. 185.) 
Nebenher ist dagegen Derjenige nicht beschäftigt, der versicherungs 
pflichtige Lohnarbeit und ein nicht versicherungspflichtiges Betriebsunternehmen 
zwar neben einander betreibt, aber nicht so, daß die eine Beschäftigung 
als nebensächlich gegenüber der anderen erscheint. Ein solcher Fall liegt 
z. B. vor, wenn eine in einer Fabrik beschäftigte Person einen Verkaufsladen 
unterhält, in welchem während der Zeit, wo er in der Fabrik beschäftigt ist, 
seine Familienmitglieder thätig sind. Der Betreffende ist trotz seiner Thätigkeit 
als Betriebsunternehmer als Fabrikarbeiter versicherungspflichtig. (Wegen des 
Betreibens von versicherungspflichtiger und nichtversicherungspflichtiger Be 
schäftigung neben einander vergl. Anm. II 9 S. 68 u. IV 15 S. 162.) 
Als nebenher von einem selbstständigen Betriebsunternehmer ausgeführte 
Lohnarbeit hat das Reichs-Versicherungsamt z. B. erachtet die Beschäftigung 
mit Nachtwächterdiensten, mit dem Läuten der Gemeindeglocken 
und dem Aufziehen der Gemeindenhr in einem Falle, wo die Nacht 
wächterthätigkeit nur in jeder dritten Nacht vier Stunden lang geübt und auf 
das Glockenläuten und Aufziehen der Uhr täglich höchstens zehn Minuten ver 
wendet wurden, das Einkommen ans diesen Beschäftigungen aber jährlich nur 
65 Mk. betrug und einen verhältnißmäßig geringen Theil des Gesammtein- 
kommens des Betreffenden bildete (Rev. Entsch. vom 9. November 1891 Nr. 89 
— Amtl. Nachr. f. I. n. A.V. 1892 S. 3). 
Von dem Reichs-Versicherungsamte ist in dem Bescheide vom 29. Dezember 
1890 Nr. 3 (Amtl. Nachr. f. I. u. A.V. 1891 S. 68 - s. o. Anm. IV 9 S. 150 -) 
darauf hingewiesen, daß viele als Küster und in ähnlicher Weise an kleineren 
Kirchen beschäftigte Personen (wie Orgeltreter, Bälgetreter, Kalkanten, 
Glöckner, Kirchendiener re.) diese Beschäftigung nebenher besorgen. Wegen 
einiger Fälle, in welchen dementsprechend entschieden ist, vergl. Anm. IV 9 
S. 150. 
Wie auch in der in Anm. VI 7 S. 171 angeführten Entschließung des
	        
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