182 Zu Ziffer VI der Anleitung Nnm. 10.
Bundesrathsbeschlusses vom 24. Januar 1893 aufgeführten Falle. (Vergi. Anm.
VI 27 bis 29.)
Indessen sind hier die Worte „zu gelegentlicher Aushilfe" nicht so zu
verstehen, daß es, um die Vcrsichcrnngspflicht auszuschließen, genüge, wenn mir
auf Seiten des Arbeitgebers das Bedürfniß nach Erlangung einer Arbeits
kraft „zu gelegentlicher Aushilfe" vorhanden sei, entscheidend ist vielmehr, daß
auch auf Seiten des Arbeitnehmers der Umstand vorliegt, daß er die
Lohnarbeit nur übernimmt, um dem Anderen Aushilfe leisten zu
wollen. Ein berufsmäßiger Lohnarbeiter, der von Jemand zur Aushilfe an
genommen wird, weil der regelmäßig von ihm beschäftigte Arbeiter verhindert
ist, bleibt auch in dieser aushilfsweise geleisteten Arbeit versicherungspflichtig,
z. B. die unselbständige Waschfrau, die während einer Krankheit des Dienst
boten zur Wahrnehmung von dessen Obliegenheiten angenommen ist. Dagegen
findet die Bestimmung z. B. Anwendung auf den selbstständigen Handiverks-
meister auf dem Lande, der seinem Nachbar, dem Bauergutsbesitzer, während
es in der Ernte an Arbeitskräften mangelt, für einige Tage zur Aushilfe bei
springt. Würde dies freilich von ihm in größerem Umfange geschehen und
würde cs sich jährlich wiederholen, so könnte auch der Fall zeitweise berufs
mäßig geleisteter Lohnarbeit vorliegen (vergi. Anm. VI 7 S. 171). Es kann
das nur nach den Umständen des einzelnen Falles entschieden werden.
flO. „Nebenher". Derjenige, welcher nicht berufsmäßig Lohnarbeit
verrichtet, ist dann damit nebenher beschäftigt, wenn er sie neben der sonst
nicht versicherungspflichtigcn Berufsthätigkeit so leistet, daß sie im Vergleich
mit der letzteren als nebensächlich erscheint und eine Unterbrechung der in
selbstständiger Stellung stattfindenden Thätigkeit bloß auf kürzere Zeit eintritt.
(Wegen der von Berufsarbeitern „nebenher" geleisteten Lohnarbeit vergl.
Anm. VI 14 S. 185.)
Nebenher ist dagegen Derjenige nicht beschäftigt, der versicherungs
pflichtige Lohnarbeit und ein nicht versicherungspflichtiges Betriebsunternehmen
zwar neben einander betreibt, aber nicht so, daß die eine Beschäftigung
als nebensächlich gegenüber der anderen erscheint. Ein solcher Fall liegt
z. B. vor, wenn eine in einer Fabrik beschäftigte Person einen Verkaufsladen
unterhält, in welchem während der Zeit, wo er in der Fabrik beschäftigt ist,
seine Familienmitglieder thätig sind. Der Betreffende ist trotz seiner Thätigkeit
als Betriebsunternehmer als Fabrikarbeiter versicherungspflichtig. (Wegen des
Betreibens von versicherungspflichtiger und nichtversicherungspflichtiger Be
schäftigung neben einander vergl. Anm. II 9 S. 68 u. IV 15 S. 162.)
Als nebenher von einem selbstständigen Betriebsunternehmer ausgeführte
Lohnarbeit hat das Reichs-Versicherungsamt z. B. erachtet die Beschäftigung
mit Nachtwächterdiensten, mit dem Läuten der Gemeindeglocken
und dem Aufziehen der Gemeindenhr in einem Falle, wo die Nacht
wächterthätigkeit nur in jeder dritten Nacht vier Stunden lang geübt und auf
das Glockenläuten und Aufziehen der Uhr täglich höchstens zehn Minuten ver
wendet wurden, das Einkommen ans diesen Beschäftigungen aber jährlich nur
65 Mk. betrug und einen verhältnißmäßig geringen Theil des Gesammtein-
kommens des Betreffenden bildete (Rev. Entsch. vom 9. November 1891 Nr. 89
— Amtl. Nachr. f. I. n. A.V. 1892 S. 3).
Von dem Reichs-Versicherungsamte ist in dem Bescheide vom 29. Dezember
1890 Nr. 3 (Amtl. Nachr. f. I. u. A.V. 1891 S. 68 - s. o. Anm. IV 9 S. 150 -)
darauf hingewiesen, daß viele als Küster und in ähnlicher Weise an kleineren
Kirchen beschäftigte Personen (wie Orgeltreter, Bälgetreter, Kalkanten,
Glöckner, Kirchendiener re.) diese Beschäftigung nebenher besorgen. Wegen
einiger Fälle, in welchen dementsprechend entschieden ist, vergl. Anm. IV 9
S. 150.
Wie auch in der in Anm. VI 7 S. 171 angeführten Entschließung des