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Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 7.
Beruf, das heißt ihren regelmäßigen Erwerb bildet, welche einen Verdienst
durch Lohnarbeit nur so nebenbei „mitnehmen", sonst aber ln der Regel auf
andere Weise ihren Unterhalt erwerben. .
Diese Voraussetzung der Verordnung wird wenigstens bet entern Theile
der fraglichen Personen zutreffen, weil sie zumeist in der Hauptsache in ihrer
eigenen Oekonomie den Erwerb suchen und nur nebenher denselben durch die
regelmäßig wiederkehrende Lohnarbeit ergänzen. Bei etneni erscheint
aber doch die Lohnarbeit, sei es in den Staatsforsten und Gemcindewaldungen
oder sonst, den eigentlichen Beruf zu bilden, welcher sie in der Hauptsache
3. Soweit die in Frage stehenden Personen nur zu gewissen Jahres
reiten ie einige Tage vorübergehend in den Staatswaldungen beschäftigt
werden, während dieser Tage aber ihre ganze Arbeitskraft dieser Lohnarbeit
ru widmen haben, kann von „regelmäßig wiederkehrenden, aber nur nebenher
stattfindenden Dienstleistungen" im Sinne der Bundesraths-Verordnung wohl
kaum die Rede sein. , , . ,
Ebenso fehlt es an den kumulativ geforderten, oben unter 4 erwähnten
beiden Voraussetzungen, daß das Entgelt der Arbeit in den Staatswaldungen
Lohn ent pricht zum mindesten dem ortsüblichen; so .lange diese Arbeit
dauert und der Lohn gezahlt wird, reicht er auch sur den Lebensun erhal
dieser Arbeiter hin und steht nicht im Mißverhältnisse zu den fur diese Zelt
zu bezahlenden Versichermtgsbeiträgen. Zur Annahme, daß diese Voraus-
setzunaen zutreffen, könnte man wohl nur dadurch kommen, dasz .ŗnşîņ den
Lohn für die Tage dieser Waldarbeiten mit den Kosten des ganzen lahrlichen
Lebensunterhalts in Vergleich stellte und ebenso die Versicherungsbeiträge fur
das ganze Jahr mit dem Gesammtbetrage des Lohnes für die Tage, an denen
Lohnarbeit verrichtet wird. Daß aber letzteres - die Anrechnung
von Beiträgen für Zeiten, in welchen sie nicht zu zahlen sind —
unstatthaft ist, versteht sich von selbst, und ebensowenig entspricht
es dem Sinne der Verordnung, den Lohn der wenigen Lohn
arbeitstage mit dem Lebcnsbedarf des ganzen Jahres in Ver
gleich zu stellen. Denn die fraglichen Worte sollen nicht die zeitliche
Nebensächlichkeit der Lohnarbeit bezeichnen, sonst wurden sie neben den
oben unter Ziffer 1, 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen gegenstandslos
kleinen Gärtchens oder den Feldhutdienst oder den Dienst .des Nachtwächters
einer kleinen Gemeinde gegen geringes Entgelt übernimmt. Nur in solchen
Fällen trifft dann auch die weitere Voraussetzung zu, daß ^as Entgelt der
vorübergehenden Lohnarbeit zu den zu zahlenden Versicherungsbeiträge nicht
Siüsli
2. baf'Ä' Sollen °b«uj8liia6¡8 Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten
3. daß die vorübergehenden Dienstleistungen nur „gelegentliche" sind.