Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 7. 
Beruf, das heißt ihren regelmäßigen Erwerb bildet, welche einen Verdienst 
durch Lohnarbeit nur so nebenbei „mitnehmen", sonst aber ln der Regel auf 
andere Weise ihren Unterhalt erwerben. . 
Diese Voraussetzung der Verordnung wird wenigstens bet entern Theile 
der fraglichen Personen zutreffen, weil sie zumeist in der Hauptsache in ihrer 
eigenen Oekonomie den Erwerb suchen und nur nebenher denselben durch die 
regelmäßig wiederkehrende Lohnarbeit ergänzen. Bei etneni erscheint 
aber doch die Lohnarbeit, sei es in den Staatsforsten und Gemcindewaldungen 
oder sonst, den eigentlichen Beruf zu bilden, welcher sie in der Hauptsache 
3. Soweit die in Frage stehenden Personen nur zu gewissen Jahres 
reiten ie einige Tage vorübergehend in den Staatswaldungen beschäftigt 
werden, während dieser Tage aber ihre ganze Arbeitskraft dieser Lohnarbeit 
ru widmen haben, kann von „regelmäßig wiederkehrenden, aber nur nebenher 
stattfindenden Dienstleistungen" im Sinne der Bundesraths-Verordnung wohl 
kaum die Rede sein. , , . , 
Ebenso fehlt es an den kumulativ geforderten, oben unter 4 erwähnten 
beiden Voraussetzungen, daß das Entgelt der Arbeit in den Staatswaldungen 
Lohn ent pricht zum mindesten dem ortsüblichen; so .lange diese Arbeit 
dauert und der Lohn gezahlt wird, reicht er auch sur den Lebensun erhal 
dieser Arbeiter hin und steht nicht im Mißverhältnisse zu den fur diese Zelt 
zu bezahlenden Versichermtgsbeiträgen. Zur Annahme, daß diese Voraus- 
setzunaen zutreffen, könnte man wohl nur dadurch kommen, dasz .ŗnşîņ den 
Lohn für die Tage dieser Waldarbeiten mit den Kosten des ganzen lahrlichen 
Lebensunterhalts in Vergleich stellte und ebenso die Versicherungsbeiträge fur 
das ganze Jahr mit dem Gesammtbetrage des Lohnes für die Tage, an denen 
Lohnarbeit verrichtet wird. Daß aber letzteres - die Anrechnung 
von Beiträgen für Zeiten, in welchen sie nicht zu zahlen sind — 
unstatthaft ist, versteht sich von selbst, und ebensowenig entspricht 
es dem Sinne der Verordnung, den Lohn der wenigen Lohn 
arbeitstage mit dem Lebcnsbedarf des ganzen Jahres in Ver 
gleich zu stellen. Denn die fraglichen Worte sollen nicht die zeitliche 
Nebensächlichkeit der Lohnarbeit bezeichnen, sonst wurden sie neben den 
oben unter Ziffer 1, 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen gegenstandslos 
kleinen Gärtchens oder den Feldhutdienst oder den Dienst .des Nachtwächters 
einer kleinen Gemeinde gegen geringes Entgelt übernimmt. Nur in solchen 
Fällen trifft dann auch die weitere Voraussetzung zu, daß ^as Entgelt der 
vorübergehenden Lohnarbeit zu den zu zahlenden Versicherungsbeiträge nicht 
Siüsli 
2. baf'Ä' Sollen °b«uj8liia6¡8 Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten 
3. daß die vorübergehenden Dienstleistungen nur „gelegentliche" sind.
	        
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