10
Bekanntmachungen des Reichskanzlers.
10.
Streitigkeiten, welche aus Anlaß vorstehender Bestimmungen
zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits und den
Fabrikanten, Hausgewerbetreibenden oder deren Hilfspersonen
andererseits oder zwischen den Fabrikanten und den Hausgewerbetreibenden
darüber, ob und welche Beiträge zu entrichten sind, entstehen,
werden nach §. 122, Streitigkeiten über Berechnung und
Anrechnung der für Hausgewerbetreibende oder deren Hilfspersonen
zu entrichtenden Beiträge nach §. 124 des Gesetzes entschieden.
11.
Soweit im Vorstehenden keine besonderen Bestimmungen getroffen
sind, erfolgt die Erhebung der Beiträge für die Hausgewerbetreibenden
nach den für die Durchführung der Jnvaliditäts- und
Altersversicherung erlassenen allgemeinen Vorschriften.
12.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 4. Januar 1892 in
Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 1891.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.