Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

10

Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers.

10.
Streitigkeiten,  welche  aus  Anlaß  vorstehender  Bestimmungen
zwischen  den  Organen  der  Versicherungsanstalten  einerseits  und  den
Fabrikanten,  Hausgewerbetreibenden  oder  deren  Hilfspersonen
andererseits  oder  zwischen  den  Fabrikanten  und  den  Hausgewerbetreibenden ­
  darüber,  ob  und  welche  Beiträge  zu  entrichten  sind,  entstehen, ­
  werden  nach  §.  122,  Streitigkeiten  über  Berechnung  und
Anrechnung  der  für  Hausgewerbetreibende  oder  deren  Hilfspersonen
zu  entrichtenden  Beiträge  nach  §.  124  des  Gesetzes  entschieden.
11.
Soweit  im  Vorstehenden  keine  besonderen  Bestimmungen  getroffen ­
  sind,  erfolgt  die  Erhebung  der  Beiträge  für  die  Hausgewerbetreibenden ­
  nach  den  für  die  Durchführung  der  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherung  erlassenen  allgemeinen  Vorschriften.
12.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  4.  Januar  1892  in
Kraft.
Berlin,  den  16.  Dezember  1891.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.
            
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