Zu Ziffer XIII der Anleitung Anni. 1 u. 2.
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allein die Versicherungspflicht nicht aus, so wenig sie durch die Ausbildung in
anderen Wissenschaften und Künsten an sich ausgeschlossen wird (vergl. z. B.
Rcv.Entsch. Nr. 127 in Anm. IV 9 S. 150). Erforderlich ist auch eine der
Assessor-Stellung entsprechende Beschäftigung. Vergi. Anm. III 11. 13. S. 91
und 98 und IV 11 S. 159.
Zu Ziffer XIII der Anleitung.
1. „Dienstboten". Die Bestimmung des Begriffes „Dienstboten" ist
unter Ziffer XIII der Anleitung verschieden bestimmt, je nachdem es sich
um Personen handelt, die in der Landwirthschaft beschäftigt
werden oder nicht. Soweit nicht in der Landwirthschaft beschäftigte Personen
in Frage kommen, entscheidet über die Dienstboteneigenschaft die Verpflichtung
zur Verrichtung „häuslicher Dienste". Der Entgelt dafür kann
in Kost und Baarlohn oder nur in Baarlohn bestehen, es ist also nicht die Aufnahme
in den Hausstand des Arbeitgebers unbedingt erforderlich. Ausgeschlossen
von dem Begriffe der Dienstboten sind dagegen die im Gewerbebetriebe
des Arbeitgebers beschäftigten Personen. Dagegen gehören die in
der Landwirthschaft Beschäftigten zu den Dienstboten, jedoch nur unter der
Voraussetzung, daß sie im Hausstande des Dienstherrn leben.
Der Begriff „Dienstbote" beschränkt sich dem Vorstehenden zufolge nicht
bloß auf diejenigen, welche in den landesgesetzlichen Gesindeordnungen als
Gesinde aufgeführt werden, da diese auch bei den nicht in der Landwirthschaft
beschäftigten Personen, um zur Anwendung zu gelangen, regelmäßig die Aufnahme
in den Hausstand des Arbeitgebers fordern. Alle unter die Gesindeordnung
fallenden Personen sind Dienstboten, aber nicht alle Dienstboten fallen
unter die Gesindeordnung. Es können namentlich auch solche Personen dazu
gehören, welche von Anderen mit „Aufwarte-"arbeiten beschäftigt werden.
Die sich im Allgemeinen an die Anleitung des Reichs-Versicherungsamts
anschließenden Bayerischen Erläuterungen, betreffend den Kreis der nach
dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen, führen
als nicht in der Landwirthschaft beschäftigte Dienstboten auf: Köche, Diener,
Kutscher, Stallknechte, Köchinnen, Dienstmädchen, Stützen der Hausfrauen u.s.w.
Zu den Dienstboten sind auch Ammen zu rechnen. Wenn auch die Erfüllung
der besonderen Aufgabe der Amme, die Ernährung eines Säuglings
durch Darreichung der eignen Milch, nicht wohl zu den „häuslichen" d. h. zur
Haushaltsführung erforderlichen Diensten gerechnet werden kann, so gehören
dahin doch die aus der Wartung des der Amme anvertrauten Kindes entspringenden
Obliegenheiten. Ammen unterstehen deshalb in der Regel auch
den landesgesetzlichen Gesindeordnungen.
*. Für die Versicherungspflicht ist die Entscheidung der Frage, ob
Dienstbote oder ob Arbeiter, Gehilfe u. s. w. gleichgiltig; bedeutungsvoll und
zugleich sehr schwierig ist die Unterscheidung der Dienstboten von den im
zweiten Satze unter Ziffer XIII aufgeführten „in der Hauswirthschaft beschäftigten
Personen mit wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildung und in höherer
über den Stand der Dienstboten hinausragender Stellung". Ob eine als
„Bonne" bezeichnete Person unter die „Dienstboten" oder unter die „Erzieherinnen"
zu rechnen ist, eine als „Stütze der Hausfrau" benannte zu den
Ersteren oder zu den „Gesellschafterinnen" gehört, eine den Haushalt eines
Wittwers führende Person als versicherungspflichtige „Haushälterin" oder als
nichtversicherungspflichtige „Hausdame" angesehen werden muß, kann nur
nach Prüfung der besonderen Umstände des einzelnen Falles entschieden werden
(vergl. auch Mittheilungen für Württemberg 1891 S. 12). Es sind dabei der
Gebhard, JnvalidttätS- u. «lterSversicherungSgesetz. tg