Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  XIII  der  Anleitung  Anni.  1  u.  2.

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allein  die  Versicherungspflicht  nicht  aus,  so  wenig  sie  durch  die  Ausbildung  in
anderen  Wissenschaften  und  Künsten  an  sich  ausgeschlossen  wird  (vergl.  z.  B.
Rcv.Entsch.  Nr.  127  in  Anm.  IV  9  S.  150).  Erforderlich  ist  auch  eine  der
Assessor-Stellung  entsprechende  Beschäftigung.  Vergi.  Anm.  III  11.  13.  S.  91
und  98  und  IV  11  S.  159.

Zu  Ziffer  XIII  der  Anleitung.
1.  „Dienstboten".  Die  Bestimmung  des  Begriffes  „Dienstboten"  ist
unter  Ziffer  XIII  der  Anleitung  verschieden  bestimmt,  je  nachdem  es  sich
um  Personen  handelt,  die  in  der  Landwirthschaft  beschäftigt
werden  oder  nicht.  Soweit  nicht  in  der  Landwirthschaft  beschäftigte  Personen ­
  in  Frage  kommen,  entscheidet  über  die  Dienstboteneigenschaft  die  Verpflichtung ­
  zur  Verrichtung  „häuslicher  Dienste".  Der  Entgelt  dafür  kann
in  Kost  und  Baarlohn  oder  nur  in  Baarlohn  bestehen,  es  ist  also  nicht  die  Aufnahme ­
  in  den  Hausstand  des  Arbeitgebers  unbedingt  erforderlich.  Ausgeschlossen ­
  von  dem  Begriffe  der  Dienstboten  sind  dagegen  die  im  Gewerbebetriebe ­
  des  Arbeitgebers  beschäftigten  Personen.  Dagegen  gehören  die  in
der  Landwirthschaft  Beschäftigten  zu  den  Dienstboten,  jedoch  nur  unter  der
Voraussetzung,  daß  sie  im  Hausstande  des  Dienstherrn  leben.
Der  Begriff  „Dienstbote"  beschränkt  sich  dem  Vorstehenden  zufolge  nicht
bloß  auf  diejenigen,  welche  in  den  landesgesetzlichen  Gesindeordnungen  als
Gesinde  aufgeführt  werden,  da  diese  auch  bei  den  nicht  in  der  Landwirthschaft
beschäftigten  Personen,  um  zur  Anwendung  zu  gelangen,  regelmäßig  die  Aufnahme ­
  in  den  Hausstand  des  Arbeitgebers  fordern.  Alle  unter  die  Gesindeordnung ­
  fallenden  Personen  sind  Dienstboten,  aber  nicht  alle  Dienstboten  fallen
unter  die  Gesindeordnung.  Es  können  namentlich  auch  solche  Personen  dazu
gehören,  welche  von  Anderen  mit  „Aufwarte-"arbeiten  beschäftigt  werden.
Die  sich  im  Allgemeinen  an  die  Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamts
anschließenden  Bayerischen  Erläuterungen,  betreffend  den  Kreis  der  nach
dem  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz  versicherten  Personen,  führen
als  nicht  in  der  Landwirthschaft  beschäftigte  Dienstboten  auf:  Köche,  Diener,
Kutscher,  Stallknechte,  Köchinnen,  Dienstmädchen,  Stützen  der  Hausfrauen  u.s.w.
Zu  den  Dienstboten  sind  auch  Ammen  zu  rechnen.  Wenn  auch  die  Erfüllung ­
  der  besonderen  Aufgabe  der  Amme,  die  Ernährung  eines  Säuglings
durch  Darreichung  der  eignen  Milch,  nicht  wohl  zu  den  „häuslichen"  d.  h.  zur
Haushaltsführung  erforderlichen  Diensten  gerechnet  werden  kann,  so  gehören
dahin  doch  die  aus  der  Wartung  des  der  Amme  anvertrauten  Kindes  entspringenden ­
  Obliegenheiten.  Ammen  unterstehen  deshalb  in  der  Regel  auch
den  landesgesetzlichen  Gesindeordnungen.
*.  Für  die  Versicherungspflicht  ist  die  Entscheidung  der  Frage,  ob
Dienstbote  oder  ob  Arbeiter,  Gehilfe  u.  s.  w.  gleichgiltig;  bedeutungsvoll  und
zugleich  sehr  schwierig  ist  die  Unterscheidung  der  Dienstboten  von  den  im
zweiten  Satze  unter  Ziffer  XIII  aufgeführten  „in  der  Hauswirthschaft  beschäftigten
  Personen  mit  wissenschaftlicher  oder  künstlerischer  Bildung  und  in  höherer
über  den  Stand  der  Dienstboten  hinausragender  Stellung".  Ob  eine  als
„Bonne"  bezeichnete  Person  unter  die  „Dienstboten"  oder  unter  die  „Erzieherinnen" ­
  zu  rechnen  ist,  eine  als  „Stütze  der  Hausfrau"  benannte  zu  den
Ersteren  oder  zu  den  „Gesellschafterinnen"  gehört,  eine  den  Haushalt  eines
Wittwers  führende  Person  als  versicherungspflichtige  „Haushälterin"  oder  als
nichtversicherungspflichtige  „Hausdame"  angesehen  werden  muß,  kann  nur
nach  Prüfung  der  besonderen  Umstände  des  einzelnen  Falles  entschieden  werden
(vergl.  auch  Mittheilungen  für  Württemberg  1891  S.  12).  Es  sind  dabei  der
Gebhard,  JnvalidttätS-  u.  «lterSversicherungSgesetz.  tg
            
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