Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  XII  der  Anleitung  Anm.  2—12.

für  die  gemährte  Unterweisung  —  Lehrgeld  —  zahlt,  oder  ob  der  Lehrherr
noch  freien  Unterhalt,  oder  außer  diesem  oder  anch  ohne  diesen  einen  Lohn  für
die  Arbeitsverrichtung  oder  statt  des  freien  Unterhaltes  „Kostgeld"  gewährt.
Dagegen  ist  für  die  Frage  nach  der  Versicherungspflicht'  der  Lehrlinge
wesentlich,  daß  der  Lehrling  einen  Entgelt  in  Baar  für  seine  Arbeitsleistung
empfängt,  als  welcher  auch  das  sogen.  Kostgeld  angesehen  wird.  Bergl.  Anni.
X  10  a.  E.  S.  225.
Das  I.  u.  A.V.G.  scheidet  die  Handlungslehrlinge  und  die  in
Apotheken  beschäftigten  Lehrlinge  ans.  Die  letzteren'  sind  überhaupt
nicht,  die  ersteren  nur  bei  einem  Jahresarbeitsverdienste,  der,  soweit  er  als
Lohn  oder  Gehalt  bezogen  wird,  2000  Mk.  nicht  übersteigt,  versichernngspflichtig.
Andere  Lehrlinge  unterstehen  der  Bersicherungspflicht  '  ohne  Rücksicht  auf  die
Höhe  des  von  ihnen  bezogenen  Lohnes  oder  Gehaltes.  Die  Forst-  und
Oekonomielehrlinge  anders  zu  behandeln  als  sonstige  Lehrlinge,  wie  Just,
Kommentar,  Anm.  7  zu  §.  1  will,  bietet  das  Gesetz  keinen  Anlaß.
Die  Aufsuchung  der  Merkmale,  durch  welche  sich  die  Arbeiter,  Gehilfen,
Gesellen,  Lehrlinge,  Dienstboten  unter  einander  unterscheiden,  hat  für  den
Bereich  der  I.  u.  A.B.  keine  Bedeutung,  da  für  alle  die  Boraussetzungen  für
die  Bersicherungspflicht  die  gleichen  sind.  Dagegen  ist  bedeutungsvoll
(abgesehen  von  ihrer  Sonderung  von  den  Unternehmern  und  Hausgewerbetreibenden) ­
  die  Unterscheidung  der  Vorgenannten  von
den  Handlungsgehilfen  und  Handlungslehrlingen  und  von  den
Betriebsbeamten.
2  „Im  Allgemeinen  gleichwertig."  Voraussetzung  dafür  ist,  daß
die  Arbeiten  „vorwiegend  materieller  Art"  (Anltg.  IV)  sind,  daß  sie  in
mehr  mechanischen,  auf  die  Verwendung  körperlicher  Kräfte  und  Fähigkeiten
gerichteten  Dienstleistungen  bestehen  (Anltg.  XII)  nicht  aber,  daß  es  nur
mechanische  Hilfsdienste  sind,  deren  Verrichtung  die  Betreffenden  versichcrnngspflichtig
  macht.
3  Ueber  die  bei  Reichs-,  Staats-  und  Kommunalbehörden  beschäftigten ­
  Personen,  welche  nicht  als  Beamte  von  der  Versichcrnngspflicht
befreit  sind,  vergl.  Anm.  Ul  11.  12.  13.  14.  16  S.  91  ff.
4.  Der  dem  Bureau  eines  Rechtsanwaltes  vorstehende  Bureauvorsteher ­
  ist  in  der  Regel  Betriebsbeamter.  Vergl.  Rev.Entsch.  Nr.  100  in
Anni.  XIV  6.
5.  Von  den  in  den  Bureaus  der  Berufsgenossenschaften  beschäftigten
Personen  sind  in  der  Regel  der  Geschäfsführer,  iveil  er  sich  „in  einer  gewissen ­
  Vertrauensstellung  zum  Vorstande"  befinden  wird  und  vorkommenden
Falls  als  Hülfsarbeiter  verwendete  Assessoren,  von  der  Versicherungspflicht
befreit,  alle  Uebrigeu  unterstehen  ihr,  iveil  sic  als  „Gehilfen"  anzusehen  sind.
Vergl.  Besch,  des  Reichs-Versicherungsamtes  Nr.  2  in  Anm.  III  11  S.  91.
©.  Von  den  Krankenkassen  beschäftigte  Personen,  Schreiber,  Kanzlisten. ­
  Vergl.  III  11  S.  91.  Polizeidiener.  Vergl.  Anm.  II114.  15.  S.  102  ff.
Gemeindediener.  Vergl.  Anm.  III  13.  14.  S.  98ff.  u.  Rev.Entsch.  Nr.  239
(A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  86.)  Nachtwächter.  Vergl.  Anm.  Ill  14.  24
S.  102  und  118.  Flurhüter.  Vergl.  Amu.  III  14  Ş.  102.
7.  Aehnliche  Angestellte,  z.  B.  Küster,  Kirchendiener,  Glöckner
(vergl.  Anm.  IV  9  S.  150)  Schuldiener,  (vergl.  Anm.  IV  10  S.  153).
8.  Dienstpragmatische  Vorschriften.  Vergl.  Anm.  III  5.  6.  S.  73.
9.  Reichs-,  Staats-  oder  Kvmmunalbeamte.  Vergl.  Anm.  Ul
1.  5.  6.  S.  71  ff.
lö.  Pensionsberechtigt.  Vergl.  Anm.  III  13  S.  98.
11.  Höherer  Bureaudienst.  Vergl.  Anm.  III  11.  12.  13.  14.  16.  S.  91.
12  Assessoren.  Der  Umstand,  das;  Jemand  Rechtswissenschaft  studirt,
das  Assessorenexamen  gemacht  hat  und  zum  Assessor  ernannt  ist,  schließt  für  sich
            
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