Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  Auin.  8.

Regel  nur  für  diejenigen  Zeiträume  die  Versicherungsbeiträge  zu  leisten,  in
denen  thatsächlich  kraft  dieses  Vertragsverhältnisses  eine  Beschäftigung  geleistet
wurde.  Eine  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Beiträge  für  die  ganze  Periode,
für  welche  das  Arbeitsvcrhältniß  eingegangen  wurde,  also  hier  für  das  ganze
Jahr,  greift  nur  dort  Platz,  wo  in  der  vertragsmäßig  zugesicherten  Vergütung
auch  ein  Entgelt  für  diejenigen  Zeiträume  des  Jahres  inbegriffen  ist,  in  denen
eine  Unterbrechung  der  Arbeit  zwar  stattfindet,  aber  fortdauernd  die  Arbeitskraft ­
  des  Arbeiters  dem  Arbeitgeber  zur  Verfügung  zu  halten  ist.
Es  ist  zwar  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  letztere  Gestaltung  des  Arbeitsverhältnisscs
  auch  bei  Rebbau-Akkordarbeiten  der  hier  fraglichen  Art  zutrifft,
namentlich  dann,  wenn  das  zur  Bebauung  übernommene  Areal  die  Arbeitskraft ­
  des  Akkordanten  weitaus  den  größten  Theil  des  Jahres  in  Anspruch
nimmt  und  Hilfsarbeiter  nur  nebensächlich  zugezogen  werden.
Ob  diese  Behandlung  hinsichtlich  des  Ehemannes  I.  N.  mit  Rücksicht
darauf  am  Platze  sei,  weil  zur  Ausführung  der  von  ihm  übernommenen  Nebbanarbeiten
  300  Arbeitstage  erforderlich  sind  und  wohl  mehr  als  400  Arbeitstage ­
  verwendet  worden,  ist  hier  nicht  zu  entscheiden.
Hinsichtlich  der  Ehefrau  K.  N.  kann  ein  solches  dauerndes  Arbeitsverhältniß ­
  zum  Domänenärar  überhaupt  nicht  in  Frage  kommen,  da  der  Arbeitsvertrag ­
  nur  mit  dem  Ehemanne  abgeschlossen  ist  und  nur  für  diesen  eine
dauernde  Verpflichtung  zur  Arbeitsbesorgnng  während  des  Akkordjahres  begründen ­
  kann.  Es  sind  daher  für  die  Ehefrau  N.  vom  Domänenärar  die
Beiträge  nur  für  diejenigen  Kalenderwochen  zu  entrichten,  in  denen  sic  thatsächlich ­
  Rebbauarbeiten  leistet.
Wenn  die  Ehefrau  N.,  wie  es  der  Fall  zu  sein  scheint,  in  den  Zeiten,  wo
sie  nicht  mit  den  Rcbbauarbeiten  beschäftigt  ist,  noch  für  andere  Arbeitgeber
mit  Tagelohnarbeiten  eine  versicherungspflichtige  Beschäftigung  ausübt,  so  kann
angenommen  werden,  daß  sie  zu  einem  bestimmten  Arbeitgeber  nicht  in  einem
regelmäßigen  Arbeitsverhältnisse  stehe;  und  es  kann  daher  der  Ehefrau  N.  im
vorliegenden  Falle  gemäß  §.  111  des  Gesetzes  überlassen  iverden,  die  Versicherungsbeiträge ­
  für  die  Kalenderwochen,  in  denen  sie  in  einer  versichernngspflichtigen
  Beschäftigung  steht,  selbst  durch  Einkleben  in  die  Onittungskarte  zu
entrichten  und  von  der  Domänenverwaltung  für  diejenigen  Kalenderwochen,
wo  sie  mit  den  Rcbbauarbeiten  beschäftigt  ivar  und  ilicht  an  vorausgehenden
Tagen  für  einen  anderen  Arbeitgeber  versicherungspflichtige  Arbeiten  geleistet
hat  (§.  100  Abs.  2  des  Gesetzes),  die  Erstattung  der  Beitragshälfte  zu  beanspruchen. ­

Das  Domälicnärar  ist  als  Arbeitgeber  der  Ehefrau  N.  zur  Zahlung  der
Versicherungsbeiträge  nur  für  diejenigen  Kalenderwochen  verpflichtet,  in  welchen
die  Genannte  thatsächlich  Rebbanarbeitcn  für  das  Domänenärar  leistet  und
für  welche  die  Beitragspflicht  nicht  einem  anderen  Arbeitgeber,  dein  an  einem
früheren  Tage  der  Woche  versicherungspflichtige  Arbeiten  geleistet  wurden,
obliegt."
Wegen  der  Beschäftigungswcise  der  Winzer  s.  ferner  Anni.  I  12  unter
Ziffer  7  S.  44.  Vergi,  sodann  Rev.Entsch.  124  in  Anm.  XVIII  6  S.  270,
125  in  Anm.  I  12  unter  Ziffer  7  S.  44,  den  Besch.  14  und  Rev.Entsch.  223
in  der  folgenden  Anni.  XVIII  8;  ferner  die  Ausführungen  in  Anm.  1  12  unter
Ziffer  7  S.  44  und  Anm.  X  13  S.  236.
N.  Das  Verhältniß  der  Hofgänger  (Schariverker  —  diesen  Ausdruck ­
  in  anderem  Sinne  vergi.  Anm.  I  12  Ziff.  4  S.  37)  zum  Gutsherrn  hat
dem  Reichs-Vcrsicherniigsamtc  Veranlassung  zu  folgenden  Entscheidungen  von
grundsätzlicher  Bedeutung  gegeben  (Besch,  vom  10.  Februar  1891  Rr.  14,  A.  N.
f.  I.  u.  A  V.  1891  S.  124):
„Hat  auch  bei  rein  privatrechtlicher  Beurtheilung  des  Dienstverhältnisses
des  Hofgängers  in  der  Regel  der  Jnstmann  als  Dienstherr  desselben  zu  gelten,
            
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