Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Slum.  1.

Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung.
.  „  **  Şowohl  die  Feststellung  des  Begriffes  „Hausgewerbetreibende"  als
dcsten  Anwendung  un  einzelnen  Falle  sind  mit  besonderen  Schwierigkeiten  verbunden. ­
  Vergi,  darüber  Gebhard,  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung
der  Hausgewerbetreibenden  der  Tabackfabrikation,  Berlin,  Carl  Heymanns
Verlag  1892  S.  8  bls  37,  und  Abhandlungen  in  der  „Arbeiterversorgung' ­
  1X  176,  265  und  m  der  „Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung
lm  Deutschen  Reiche"  II.  70.  a
Die  Umschreibung  des  Begriffes,  wie  ihn  die  Anleitung  unter  Ziffer  XIX
giebt  ist  nicht  emwandfrei;  sie  vermischt  diejenigen  Punkte,  welche  der  §.  2
des  Gesetzes  (S.  1)  als  solche  bezeichnet,  welche  die  Anivendbarkeit  des  Begriffes
  „Hausgewerbetreibender"  nicht  ausschließen,  mit  denjenigen,  welche
als  Kennzeichen  des  Hansgewerbebetriebes  nothwendig  vorhanden  sein
HI  il  j  j  CII.
cy  Kennzeichen  des  Begriffes  Hausgewerbetreibende  bezeichnet  §.  2  des
g.  u.  A.B.G.  (in  Uebereinstimmung  mit  §.  2  Ziffer  4  des  Kr.V.G.  in  der
Fassung  vom  10.  April  1892)  die  folgenden:
^»Beschäftigung  mit  Herstellung  und  Bearbeitung  gewerblicher  Er-AvUZIIlss
  C.
Unter  geiverblichen  Erzeugnissen  sind  solche  des  Getv  erbebetrieb  es
nn  engeren  Sinne  zu  verstehen.  Gewerbe  im  engeren  Sinne  ist  „derjenige
  Theil  der  Produktion,  welcher  in  der  Formveränderung
Gewerbe  in  dieser  Bedeutung  ist  die
wir  th  sch  asti  ich  e  Ordnung  der  (mechanischen  oder  chemischen)  Stoffumwandlung ­
  oder  Stoffveredlung"  (K.  Bücher  in  Conrads  u.  s.  w.
Handwörterbuch  der  Staatswistenschaften  III.  S.  922).  Die  sonstigen  Gewerbebetriebe
  (Landwlrthschafts-,  Handels-,  Verkehrs-,  Versicherungs-  u.  s.  m
Gewerbe)  kennen  den  hausgewerblichen  Betrieb  ihrer  Natur  nach  nicht.  Wohl
üben  Hausgcwerbtreibende  neben  ihrem  Hausgewerbe  derartige  Beschäftigungen
  aus,  insbesondere  Landwirthschaft,  aber  die  Erzeugnisse  ihrer  hausgewerblichen
  Thätigkeit  sind  immer  solche  gewerblicher  Art  in  dem  angegebenen
engeren  Sinne.
b)  Beschäftigung  im  Auftrage  und  für  Rechnung  Anderer.  Die  Worte  „im
Aufträge  und  für  Rechnung"  bezeichnen  nicht  zwei  nebeneinander  stehende
Erfordernisse,  sondern  charakterisiren  gemeinschaftlich  und  miteinander  verbunden
den  Hausgewerbebctrieb  in  demjenigen  Punkte,  der  ihn  in  erster  Linie  von
dem  eigentlichen  Unternehmerbetriebe  unterscheidet.
„Der  „Auftrag",  welcher  als  Voraussetzung  der  Thätigkeit  des  Hausgewerbetreibenden ­
  hingestellt  wird,  ist  nicht  dahin  zu  verstehen,  daß  er  sich
nothwendig  auf  jedes  einzelne  Stück  der  herzustellenden  Waaren  bezieht.  Der
„Auftrag"  des  Unternehmers  geht  zwar  in  vielen  Zweigen  des  Hausgewerbes
ans  eine  eigentliche  Bestellung,  ja  mehr  noch,  er  geht  oft  auf  eine  Instand-Ifvung
  des  Hausgewerbetreibenden  zur  Lieferung  der  Waaren  hinaus,  er
beschrankt  sich  aber  auch  in  manchen  Ziveigen  des  Hansgcwerbebetriebes  auf
ein  »olches  Verhältniß,  wonach  der  Hansgelverbetreibende  den  Absatz  für  seine
Waaren  bei  dem  Fabrikanten  sindet,  ohne  daß  er  durch  eine  rechtlich  verfolgbare
  Bertragsbestimmung  zur  Ausführung  von  Arbeiten  für  denselben  verbunden ­
  wäre.  —  —  —  In  der  Verbindung  „im  Aufträge  und  für
Rechnung"  anderer  Gewerbetreibender  hat  im  Allgemeinen  nicht  sowohl  ein
1  uristisch  er  Begriff  zum  Merkmale  des  Hausgewerbebetriebes  gemacht  werden
sollen,  als  vielmehr  ein  wirthschaftlicher  Vorgang.  Der  Umstand,  daß  der
Hausgewerbetreibende  nur  Lohn  bezieht  für  seine  Arbeitsleistung  und  daß
selbst  da,  wo  er  die  Roh-  und  Hilfsstoffe  zu  den  abzusetzenden  Erzeugnissen
uesert,  deren  Absatz  an  den  Fabrikanten  mithin  äußerlich  nicht  den  Charakter
            
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