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Zu Ziffer XIX der Anleitung Slum. 1.
Zu Ziffer XIX der Anleitung.
. „ ** Şowohl die Feststellung des Begriffes „Hausgewerbetreibende" als
dcsten Anwendung un einzelnen Falle sind mit besonderen Schwierigkeiten verbunden.
Vergi, darüber Gebhard, die Jnvaliditäts- und Altersversicherung
der Hausgewerbetreibenden der Tabackfabrikation, Berlin, Carl Heymanns
Verlag 1892 S. 8 bls 37, und Abhandlungen in der „Arbeiterversorgung'
1X 176, 265 und m der „Jnvaliditäts- und Altersversicherung
lm Deutschen Reiche" II. 70. a
Die Umschreibung des Begriffes, wie ihn die Anleitung unter Ziffer XIX
giebt ist nicht emwandfrei; sie vermischt diejenigen Punkte, welche der §. 2
des Gesetzes (S. 1) als solche bezeichnet, welche die Anivendbarkeit des Begriffes
„Hausgewerbetreibender" nicht ausschließen, mit denjenigen, welche
als Kennzeichen des Hansgewerbebetriebes nothwendig vorhanden sein
HI il j j CII.
cy Kennzeichen des Begriffes Hausgewerbetreibende bezeichnet §. 2 des
g. u. A.B.G. (in Uebereinstimmung mit §. 2 Ziffer 4 des Kr.V.G. in der
Fassung vom 10. April 1892) die folgenden:
^»Beschäftigung mit Herstellung und Bearbeitung gewerblicher Er-AvUZIIlss
C.
Unter geiverblichen Erzeugnissen sind solche des Getv erbebetrieb es
nn engeren Sinne zu verstehen. Gewerbe im engeren Sinne ist „derjenige
Theil der Produktion, welcher in der Formveränderung
Gewerbe in dieser Bedeutung ist die
wir th sch asti ich e Ordnung der (mechanischen oder chemischen) Stoffumwandlung
oder Stoffveredlung" (K. Bücher in Conrads u. s. w.
Handwörterbuch der Staatswistenschaften III. S. 922). Die sonstigen Gewerbebetriebe
(Landwlrthschafts-, Handels-, Verkehrs-, Versicherungs- u. s. m
Gewerbe) kennen den hausgewerblichen Betrieb ihrer Natur nach nicht. Wohl
üben Hausgcwerbtreibende neben ihrem Hausgewerbe derartige Beschäftigungen
aus, insbesondere Landwirthschaft, aber die Erzeugnisse ihrer hausgewerblichen
Thätigkeit sind immer solche gewerblicher Art in dem angegebenen
engeren Sinne.
b) Beschäftigung im Auftrage und für Rechnung Anderer. Die Worte „im
Aufträge und für Rechnung" bezeichnen nicht zwei nebeneinander stehende
Erfordernisse, sondern charakterisiren gemeinschaftlich und miteinander verbunden
den Hausgewerbebctrieb in demjenigen Punkte, der ihn in erster Linie von
dem eigentlichen Unternehmerbetriebe unterscheidet.
„Der „Auftrag", welcher als Voraussetzung der Thätigkeit des Hausgewerbetreibenden
hingestellt wird, ist nicht dahin zu verstehen, daß er sich
nothwendig auf jedes einzelne Stück der herzustellenden Waaren bezieht. Der
„Auftrag" des Unternehmers geht zwar in vielen Zweigen des Hausgewerbes
ans eine eigentliche Bestellung, ja mehr noch, er geht oft auf eine Instand-Ifvung
des Hausgewerbetreibenden zur Lieferung der Waaren hinaus, er
beschrankt sich aber auch in manchen Ziveigen des Hansgcwerbebetriebes auf
ein »olches Verhältniß, wonach der Hansgelverbetreibende den Absatz für seine
Waaren bei dem Fabrikanten sindet, ohne daß er durch eine rechtlich verfolgbare
Bertragsbestimmung zur Ausführung von Arbeiten für denselben verbunden
wäre. — — — In der Verbindung „im Aufträge und für
Rechnung" anderer Gewerbetreibender hat im Allgemeinen nicht sowohl ein
1 uristisch er Begriff zum Merkmale des Hausgewerbebetriebes gemacht werden
sollen, als vielmehr ein wirthschaftlicher Vorgang. Der Umstand, daß der
Hausgewerbetreibende nur Lohn bezieht für seine Arbeitsleistung und daß
selbst da, wo er die Roh- und Hilfsstoffe zu den abzusetzenden Erzeugnissen
uesert, deren Absatz an den Fabrikanten mithin äußerlich nicht den Charakter