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Zu Ziffer XVIII der Anleitung Auin. 8.
Regel nur für diejenigen Zeiträume die Versicherungsbeiträge zu leisten, in
denen thatsächlich kraft dieses Vertragsverhältnisses eine Beschäftigung geleistet
wurde. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für die ganze Periode,
für welche das Arbeitsvcrhältniß eingegangen wurde, also hier für das ganze
Jahr, greift nur dort Platz, wo in der vertragsmäßig zugesicherten Vergütung
auch ein Entgelt für diejenigen Zeiträume des Jahres inbegriffen ist, in denen
eine Unterbrechung der Arbeit zwar stattfindet, aber fortdauernd die Arbeits
kraft des Arbeiters dem Arbeitgeber zur Verfügung zu halten ist.
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß die letztere Gestaltung des Arbeits-
verhältnisscs auch bei Rebbau-Akkordarbeiten der hier fraglichen Art zutrifft,
namentlich dann, wenn das zur Bebauung übernommene Areal die Arbeits
kraft des Akkordanten weitaus den größten Theil des Jahres in Anspruch
nimmt und Hilfsarbeiter nur nebensächlich zugezogen werden.
Ob diese Behandlung hinsichtlich des Ehemannes I. N. mit Rücksicht
darauf am Platze sei, weil zur Ausführung der von ihm übernommenen Neb-
banarbeiten 300 Arbeitstage erforderlich sind und wohl mehr als 400 Arbeits
tage verwendet worden, ist hier nicht zu entscheiden.
Hinsichtlich der Ehefrau K. N. kann ein solches dauerndes Arbeits
verhältniß zum Domänenärar überhaupt nicht in Frage kommen, da der Ar
beitsvertrag nur mit dem Ehemanne abgeschlossen ist und nur für diesen eine
dauernde Verpflichtung zur Arbeitsbesorgnng während des Akkordjahres be
gründen kann. Es sind daher für die Ehefrau N. vom Domänenärar die
Beiträge nur für diejenigen Kalenderwochen zu entrichten, in denen sic that
sächlich Rebbauarbeiten leistet.
Wenn die Ehefrau N., wie es der Fall zu sein scheint, in den Zeiten, wo
sie nicht mit den Rcbbauarbeiten beschäftigt ist, noch für andere Arbeitgeber
mit Tagelohnarbeiten eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, so kann
angenommen werden, daß sie zu einem bestimmten Arbeitgeber nicht in einem
regelmäßigen Arbeitsverhältnisse stehe; und es kann daher der Ehefrau N. im
vorliegenden Falle gemäß §. 111 des Gesetzes überlassen iverden, die Ver
sicherungsbeiträge für die Kalenderwochen, in denen sie in einer versichernngs-
pflichtigen Beschäftigung steht, selbst durch Einkleben in die Onittungskarte zu
entrichten und von der Domänenverwaltung für diejenigen Kalenderwochen,
wo sie mit den Rcbbauarbeiten beschäftigt ivar und ilicht an vorausgehenden
Tagen für einen anderen Arbeitgeber versicherungspflichtige Arbeiten geleistet
hat (§. 100 Abs. 2 des Gesetzes), die Erstattung der Beitragshälfte zu bean
spruchen.
Das Domälicnärar ist als Arbeitgeber der Ehefrau N. zur Zahlung der
Versicherungsbeiträge nur für diejenigen Kalenderwochen verpflichtet, in welchen
die Genannte thatsächlich Rebbanarbeitcn für das Domänenärar leistet und
für welche die Beitragspflicht nicht einem anderen Arbeitgeber, dein an einem
früheren Tage der Woche versicherungspflichtige Arbeiten geleistet wurden,
obliegt."
Wegen der Beschäftigungswcise der Winzer s. ferner Anni. I 12 unter
Ziffer 7 S. 44. Vergi, sodann Rev.Entsch. 124 in Anm. XVIII 6 S. 270,
125 in Anm. I 12 unter Ziffer 7 S. 44, den Besch. 14 und Rev.Entsch. 223
in der folgenden Anni. XVIII 8; ferner die Ausführungen in Anm. 1 12 unter
Ziffer 7 S. 44 und Anm. X 13 S. 236.
N. Das Verhältniß der Hofgänger (Schariverker — diesen Aus
druck in anderem Sinne vergi. Anm. I 12 Ziff. 4 S. 37) zum Gutsherrn hat
dem Reichs-Vcrsicherniigsamtc Veranlassung zu folgenden Entscheidungen von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben (Besch, vom 10. Februar 1891 Rr. 14, A. N.
f. I. u. A V. 1891 S. 124):
„Hat auch bei rein privatrechtlicher Beurtheilung des Dienstverhältnisses
des Hofgängers in der Regel der Jnstmann als Dienstherr desselben zu gelten,