Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer XVIII der Anleitung Auin. 8. 
Regel nur für diejenigen Zeiträume die Versicherungsbeiträge zu leisten, in 
denen thatsächlich kraft dieses Vertragsverhältnisses eine Beschäftigung geleistet 
wurde. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für die ganze Periode, 
für welche das Arbeitsvcrhältniß eingegangen wurde, also hier für das ganze 
Jahr, greift nur dort Platz, wo in der vertragsmäßig zugesicherten Vergütung 
auch ein Entgelt für diejenigen Zeiträume des Jahres inbegriffen ist, in denen 
eine Unterbrechung der Arbeit zwar stattfindet, aber fortdauernd die Arbeits 
kraft des Arbeiters dem Arbeitgeber zur Verfügung zu halten ist. 
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß die letztere Gestaltung des Arbeits- 
verhältnisscs auch bei Rebbau-Akkordarbeiten der hier fraglichen Art zutrifft, 
namentlich dann, wenn das zur Bebauung übernommene Areal die Arbeits 
kraft des Akkordanten weitaus den größten Theil des Jahres in Anspruch 
nimmt und Hilfsarbeiter nur nebensächlich zugezogen werden. 
Ob diese Behandlung hinsichtlich des Ehemannes I. N. mit Rücksicht 
darauf am Platze sei, weil zur Ausführung der von ihm übernommenen Neb- 
banarbeiten 300 Arbeitstage erforderlich sind und wohl mehr als 400 Arbeits 
tage verwendet worden, ist hier nicht zu entscheiden. 
Hinsichtlich der Ehefrau K. N. kann ein solches dauerndes Arbeits 
verhältniß zum Domänenärar überhaupt nicht in Frage kommen, da der Ar 
beitsvertrag nur mit dem Ehemanne abgeschlossen ist und nur für diesen eine 
dauernde Verpflichtung zur Arbeitsbesorgnng während des Akkordjahres be 
gründen kann. Es sind daher für die Ehefrau N. vom Domänenärar die 
Beiträge nur für diejenigen Kalenderwochen zu entrichten, in denen sic that 
sächlich Rebbauarbeiten leistet. 
Wenn die Ehefrau N., wie es der Fall zu sein scheint, in den Zeiten, wo 
sie nicht mit den Rcbbauarbeiten beschäftigt ist, noch für andere Arbeitgeber 
mit Tagelohnarbeiten eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, so kann 
angenommen werden, daß sie zu einem bestimmten Arbeitgeber nicht in einem 
regelmäßigen Arbeitsverhältnisse stehe; und es kann daher der Ehefrau N. im 
vorliegenden Falle gemäß §. 111 des Gesetzes überlassen iverden, die Ver 
sicherungsbeiträge für die Kalenderwochen, in denen sie in einer versichernngs- 
pflichtigen Beschäftigung steht, selbst durch Einkleben in die Onittungskarte zu 
entrichten und von der Domänenverwaltung für diejenigen Kalenderwochen, 
wo sie mit den Rcbbauarbeiten beschäftigt ivar und ilicht an vorausgehenden 
Tagen für einen anderen Arbeitgeber versicherungspflichtige Arbeiten geleistet 
hat (§. 100 Abs. 2 des Gesetzes), die Erstattung der Beitragshälfte zu bean 
spruchen. 
Das Domälicnärar ist als Arbeitgeber der Ehefrau N. zur Zahlung der 
Versicherungsbeiträge nur für diejenigen Kalenderwochen verpflichtet, in welchen 
die Genannte thatsächlich Rebbanarbeitcn für das Domänenärar leistet und 
für welche die Beitragspflicht nicht einem anderen Arbeitgeber, dein an einem 
früheren Tage der Woche versicherungspflichtige Arbeiten geleistet wurden, 
obliegt." 
Wegen der Beschäftigungswcise der Winzer s. ferner Anni. I 12 unter 
Ziffer 7 S. 44. Vergi, sodann Rev.Entsch. 124 in Anm. XVIII 6 S. 270, 
125 in Anm. I 12 unter Ziffer 7 S. 44, den Besch. 14 und Rev.Entsch. 223 
in der folgenden Anni. XVIII 8; ferner die Ausführungen in Anm. 1 12 unter 
Ziffer 7 S. 44 und Anm. X 13 S. 236. 
N. Das Verhältniß der Hofgänger (Schariverker — diesen Aus 
druck in anderem Sinne vergi. Anm. I 12 Ziff. 4 S. 37) zum Gutsherrn hat 
dem Reichs-Vcrsicherniigsamtc Veranlassung zu folgenden Entscheidungen von 
grundsätzlicher Bedeutung gegeben (Besch, vom 10. Februar 1891 Rr. 14, A. N. 
f. I. u. A V. 1891 S. 124): 
„Hat auch bei rein privatrechtlicher Beurtheilung des Dienstverhältnisses 
des Hofgängers in der Regel der Jnstmann als Dienstherr desselben zu gelten,
	        
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