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K. B. V erki Ui siniaistci tauts.
Uormort und Einleitung.
Die dem Entwürfe des Jnvaliditäts- und Altersversicherungs
gesetzes beigefügte Begründung ging davon aus, daß es bei der
Anwendung des Gesetzes nicht schwer sein werde, den Kreis der
versicherungspflichtigen Personen genau zu bestimmen und im ein
zelnen Falle zu entscheiden, ob eine Person zu denjenigen gehöre,
welche der Versicherungspflicht unterstehen oder nicht. Den Be
mühungen, welche bei Berathung des Gesetzes im Reichstage hervor
traten, eine einheitliche Stelle für die endgiltigen Entscheidungen
über diese Frage zu schaffen, wurde mit dem Einwände begegnet,
daß es einer solchen nicht bedürfe, da sich die Frage nach der Ver
sicherungspflicht im Einzelfalle leicht erledigen iverde.
Die àfahrung hat diese Beurtheilung der Sachlage als un
richtig herausgestellt und denen Recht gegeben, welche die Frage
nach der Zugehörigkeit zu dem Kreise der dem Jnvaliditäts- und
Altersversicherungsgesetze unterstehenden Personen als eine mit be
sonders großen Schwierigkeiten verknüpfte ansahen. Freilich hat
das Reichsvcrsicherungsamt der Abgabe verschiedenartiger Ent
scheidungen über gleichartige Beschäftigungsverhältnisse dadurch vor
zubeugen gesucht, daß es noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
eine Anleitung zur Bestimmung des Kreises der nach dem Jnvalidi
täts- und Altersversicherungsgesetze zu versichernden Personen erließ,
und die Landeszentralbehörden haben das Bestreben des Reichs
versicherungsamtes dadurch unterstützt, daß sie diese Anleitung ihrer
seits den Verwaltungsbehörden zur Nachachtung empfahlen oder
Vollzugsvorschriften erließen, die sich eng an den Inhalt der An
leitung des Neichsversicherungsamtes anschließen. Diese Maßregeln
genügen indessen nicht, uni die bestehenden Schwierigkeiten zu über
winden. Nicht bloß, daß der Anleitung des Neichsversicherungs
amtes eine die zuständigen Behörden zur Nachachtung zwingende
Kraft nicht innewohnt; sie konnte auch, dem Zeitpunkte entsprechend,
zu dem sie erlassen wurde — 31. Oktober 1890 —, und nach dem
Umfange, der ihr zu geben war, unmöglich bereits für alle in
Betracht kommenden Punkte die Entscheidungen an die Hand geben.