Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Eigentum ir BiWwíu k 
des 
K. B. V erki Ui siniaistci tauts. 
Uormort und Einleitung. 
Die dem Entwürfe des Jnvaliditäts- und Altersversicherungs 
gesetzes beigefügte Begründung ging davon aus, daß es bei der 
Anwendung des Gesetzes nicht schwer sein werde, den Kreis der 
versicherungspflichtigen Personen genau zu bestimmen und im ein 
zelnen Falle zu entscheiden, ob eine Person zu denjenigen gehöre, 
welche der Versicherungspflicht unterstehen oder nicht. Den Be 
mühungen, welche bei Berathung des Gesetzes im Reichstage hervor 
traten, eine einheitliche Stelle für die endgiltigen Entscheidungen 
über diese Frage zu schaffen, wurde mit dem Einwände begegnet, 
daß es einer solchen nicht bedürfe, da sich die Frage nach der Ver 
sicherungspflicht im Einzelfalle leicht erledigen iverde. 
Die àfahrung hat diese Beurtheilung der Sachlage als un 
richtig herausgestellt und denen Recht gegeben, welche die Frage 
nach der Zugehörigkeit zu dem Kreise der dem Jnvaliditäts- und 
Altersversicherungsgesetze unterstehenden Personen als eine mit be 
sonders großen Schwierigkeiten verknüpfte ansahen. Freilich hat 
das Reichsvcrsicherungsamt der Abgabe verschiedenartiger Ent 
scheidungen über gleichartige Beschäftigungsverhältnisse dadurch vor 
zubeugen gesucht, daß es noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 
eine Anleitung zur Bestimmung des Kreises der nach dem Jnvalidi 
täts- und Altersversicherungsgesetze zu versichernden Personen erließ, 
und die Landeszentralbehörden haben das Bestreben des Reichs 
versicherungsamtes dadurch unterstützt, daß sie diese Anleitung ihrer 
seits den Verwaltungsbehörden zur Nachachtung empfahlen oder 
Vollzugsvorschriften erließen, die sich eng an den Inhalt der An 
leitung des Neichsversicherungsamtes anschließen. Diese Maßregeln 
genügen indessen nicht, uni die bestehenden Schwierigkeiten zu über 
winden. Nicht bloß, daß der Anleitung des Neichsversicherungs 
amtes eine die zuständigen Behörden zur Nachachtung zwingende 
Kraft nicht innewohnt; sie konnte auch, dem Zeitpunkte entsprechend, 
zu dem sie erlassen wurde — 31. Oktober 1890 —, und nach dem 
Umfange, der ihr zu geben war, unmöglich bereits für alle in 
Betracht kommenden Punkte die Entscheidungen an die Hand geben.
	        
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