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Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 6.
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mehr lediglich für die an dem betreffenden Leichnam beziehungsweise aus Anlas;
des einzelnen Todesfalls verrichteten Mühewaltungen von den Hinterbliebenen
entlohnt wird. Die Stellung der Klägerin vergleicht sich also derjenigen
mancher anderen Gewerbetreibenden, welchen im öffentlichen Interesse
gewisse polizeiliche Obliegenheiten und Befugnisse zugetheilt sind, wie dies z.B.
bei den Hebeammcn und bei den Schornsteinfegern der Fall ist. Was aber
die Anstellung und Verpflichtung der Klägerin anlangt, so gilt in dieser Hinsicht
dasselbe, was hinsichtlich der sogenannten Bezirks- oder Gemeindehebeammen
ausgeführt ist: nämlich daß sie im Interesse der Allgemeinheit erfolgt ist, um
dadurch dem Publikum eine gewisse Gewähr für getreue Pflichterfüllung seitens
der Angestellten zu schaffen."
Im entgegengesetzten Sinne ist vom Reichs-Persicherungsamte die Thätigkeit
eines Gemeindehirten in Elsaß-Lothringen aufgefaßt, welchem
von der Gemeindebehörde die Verpflichtung und die ausschließliche Berechtigung
ertheilt ist, den Hirtcndienst für die Gesammtheit der Viehbesitzer im Orte
wahrzunehmen, und der seinen von der Gemeindebehörde festgesetzten, nach der
Anzahl der zur Weide gebrachten Viehstücke bemessenen Lohn von den einzelnen
Besitzern unmittelbar einzieht. Unbeschadet dieses Umstandes ist er für einen
Lohnarbeiter der Gemeinde und darum für versicherungspflichtig erachtet. Rev.-Entsch.
Nr. 117 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 29.)
Auch in solchen Fällen, wo selbstständige Gewerbetreibende von Behörden
gegen Vergütung zur Wahrnehmung gewisser Geschäfte, welche sich als Ausfluß
der für ihr Gewerbe erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse
darstellen, angestellt sind, ist dieses Verhältniß nicht als ein versicherungspflichtiges
Lohnarbeiterverhältniß aufgefaßt, einerlei ob die Vergütung
in einer Pauschsumme oder in Gestalt von Entschädigung für jeden einzelnen
Fall geivährt ivird. Von dem Neichs-Versicherungsamle ist dies in Betreff
eines als Taxator bei einer städtischen Leihanstalt angestellten
selbstständigen Goldarbeit^rs in der Rev.Entsch. vom 27. Juni 1892
Nr. 160 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 115) ausgesprochen: „Die Thätigkeit des
Klägers als Taxator der städtischen Leihanstalt steht mit seinem Geiverbe als
Goldschmied in innigem Zusammenhange, da lediglich die zur Ausübung dieses
Gewerbes errvorbenen Kenntnisse, insbesondere auch rücksichtlich des Feingehalts
edler Metalle und ihrer Bearbeitung, den Anlaß zu seiner Annahme als Taxator
gegeben haben. Als solcher gehört er zu denjenigen Personen, welche aus der
Abgabe von Gutachten gegen Entgelt ans Grund der ihnen innewohnenden
Sachkeuntniß ein Gewerbe machen, und ist den im §. 86 der Reichs-Gewerbeordnung
genannten selbstständigen Gewerbetreibenden zuzurechnen. Irgend
welche Momente, welche für ein zwischen dem Kläger und der städtischen Leihanstaltsverwaltung
bestehendes versichcrungspflichtiges Arbcits- oder Dienstverhältnis;
sprechen könnten, liegen nicht vor. Jedenfalls kann dafür der Umstand
nicht geltend gemacht werden, daß der Kläger gegen eine jährliche
Vergütung angenommen wordeil ist. Augenscheinlich ivar dieser Art seiner
Entlohnung der Einfachheit wegen vor der Einzelbezahlung für jedes abgegebene
Gutachten und jede etwa ausgeführte Goldarbeit der Vorzug gegeben
worden. Seine Stellung als Taxator entzog ihn seiner sonstigen gewerblichen
Thätigkeit auch keineswegs, da er nur an fünf Nachmittagen in der Woche
im Leihhause zur Abgabe von Taxen zu erscheinen hatte." Vergl. auch Rev.Entsch.
Nr. 253 — s. o. unter Ziffer 4 S. 62.
Unter den gleichen Gesichtspunkt fällt auch die Thätigkeit von Baugewerbetreibenden,
die als Bauschätzer, Feuerschauer u. s. w. angestellt
sind, soweit nicht deren Thätigkeit schon deshalb der Versicherungspflicht entzogen
ist, weil sie ihrer Natur nach eine höhere, mehr geistige ist. Vergl.
Anltg. des badischen Ministeriums in Anm. Ill 24.
Wegen eines Leichenschauers, der seinem Hauptberufe nach Wundarzt