Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anm.  6.

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mehr  lediglich  für  die  an  dem  betreffenden  Leichnam  beziehungsweise  aus  Anlas; ­
  des  einzelnen  Todesfalls  verrichteten  Mühewaltungen  von  den  Hinterbliebenen ­
  entlohnt  wird.  Die  Stellung  der  Klägerin  vergleicht  sich  also  derjenigen ­
  mancher  anderen  Gewerbetreibenden,  welchen  im  öffentlichen  Interesse
gewisse  polizeiliche  Obliegenheiten  und  Befugnisse  zugetheilt  sind,  wie  dies  z.B.
bei  den  Hebeammcn  und  bei  den  Schornsteinfegern  der  Fall  ist.  Was  aber
die  Anstellung  und  Verpflichtung  der  Klägerin  anlangt,  so  gilt  in  dieser  Hinsicht ­
  dasselbe,  was  hinsichtlich  der  sogenannten  Bezirks-  oder  Gemeindehebeammen
ausgeführt  ist:  nämlich  daß  sie  im  Interesse  der  Allgemeinheit  erfolgt  ist,  um
dadurch  dem  Publikum  eine  gewisse  Gewähr  für  getreue  Pflichterfüllung  seitens
der  Angestellten  zu  schaffen."
Im  entgegengesetzten  Sinne  ist  vom  Reichs-Persicherungsamte  die  Thätigkeit ­
  eines  Gemeindehirten  in  Elsaß-Lothringen  aufgefaßt,  welchem
von  der  Gemeindebehörde  die  Verpflichtung  und  die  ausschließliche  Berechtigung
ertheilt  ist,  den  Hirtcndienst  für  die  Gesammtheit  der  Viehbesitzer  im  Orte
wahrzunehmen,  und  der  seinen  von  der  Gemeindebehörde  festgesetzten,  nach  der
Anzahl  der  zur  Weide  gebrachten  Viehstücke  bemessenen  Lohn  von  den  einzelnen
Besitzern  unmittelbar  einzieht.  Unbeschadet  dieses  Umstandes  ist  er  für  einen
Lohnarbeiter  der  Gemeinde  und  darum  für  versicherungspflichtig  erachtet.  Rev.-Entsch.
  Nr.  117  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  29.)
Auch  in  solchen  Fällen,  wo  selbstständige  Gewerbetreibende  von  Behörden
gegen  Vergütung  zur  Wahrnehmung  gewisser  Geschäfte,  welche  sich  als  Ausfluß ­
  der  für  ihr  Gewerbe  erworbenen  Fertigkeiten  und  Kenntnisse ­
  darstellen,  angestellt  sind,  ist  dieses  Verhältniß  nicht  als  ein  versicherungspflichtiges ­
  Lohnarbeiterverhältniß  aufgefaßt,  einerlei  ob  die  Vergütung
in  einer  Pauschsumme  oder  in  Gestalt  von  Entschädigung  für  jeden  einzelnen
Fall  geivährt  ivird.  Von  dem  Neichs-Versicherungsamle  ist  dies  in  Betreff
eines  als  Taxator  bei  einer  städtischen  Leihanstalt  angestellten
selbstständigen  Goldarbeit^rs  in  der  Rev.Entsch.  vom  27.  Juni  1892
Nr.  160  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  115)  ausgesprochen:  „Die  Thätigkeit  des
Klägers  als  Taxator  der  städtischen  Leihanstalt  steht  mit  seinem  Geiverbe  als
Goldschmied  in  innigem  Zusammenhange,  da  lediglich  die  zur  Ausübung  dieses
Gewerbes  errvorbenen  Kenntnisse,  insbesondere  auch  rücksichtlich  des  Feingehalts
edler  Metalle  und  ihrer  Bearbeitung,  den  Anlaß  zu  seiner  Annahme  als  Taxator
gegeben  haben.  Als  solcher  gehört  er  zu  denjenigen  Personen,  welche  aus  der
Abgabe  von  Gutachten  gegen  Entgelt  ans  Grund  der  ihnen  innewohnenden
Sachkeuntniß  ein  Gewerbe  machen,  und  ist  den  im  §.  86  der  Reichs-Gewerbeordnung ­
  genannten  selbstständigen  Gewerbetreibenden  zuzurechnen.  Irgend
welche  Momente,  welche  für  ein  zwischen  dem  Kläger  und  der  städtischen  Leihanstaltsverwaltung ­
  bestehendes  versichcrungspflichtiges  Arbcits-  oder  Dienstverhältnis; ­
  sprechen  könnten,  liegen  nicht  vor.  Jedenfalls  kann  dafür  der  Umstand ­
  nicht  geltend  gemacht  werden,  daß  der  Kläger  gegen  eine  jährliche
Vergütung  angenommen  wordeil  ist.  Augenscheinlich  ivar  dieser  Art  seiner
Entlohnung  der  Einfachheit  wegen  vor  der  Einzelbezahlung  für  jedes  abgegebene ­
  Gutachten  und  jede  etwa  ausgeführte  Goldarbeit  der  Vorzug  gegeben
worden.  Seine  Stellung  als  Taxator  entzog  ihn  seiner  sonstigen  gewerblichen
Thätigkeit  auch  keineswegs,  da  er  nur  an  fünf  Nachmittagen  in  der  Woche
im  Leihhause  zur  Abgabe  von  Taxen  zu  erscheinen  hatte."  Vergl.  auch  Rev.Entsch. ­
  Nr.  253  —  s.  o.  unter  Ziffer  4  S.  62.
Unter  den  gleichen  Gesichtspunkt  fällt  auch  die  Thätigkeit  von  Baugewerbetreibenden,
  die  als  Bauschätzer,  Feuerschauer  u.  s.  w.  angestellt
sind,  soweit  nicht  deren  Thätigkeit  schon  deshalb  der  Versicherungspflicht  entzogen ­
  ist,  weil  sie  ihrer  Natur  nach  eine  höhere,  mehr  geistige  ist.  Vergl.
Anltg.  des  badischen  Ministeriums  in  Anm.  Ill  24.
Wegen  eines  Leichenschauers,  der  seinem  Hauptberufe  nach  Wundarzt
            
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