Die Gütertarife.
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^i^hiïien lassen, es auch zum Abholen der für ihn ankom-
^Gnden zu benutzen — wie dies die neuerdings in Berlin
^Ggen der obligatorischen Stückgüterabfuhr gepflogenen Ver-
^^^ndlungen nur bestätigen.
Noch mehr als in dem erörterten Punkte weichen die
englischen Tarife von dem deutschen Wagenraumsystem ab
in Bezug auf die Unterscheidung zwischen offenen und be
glückten Wagen, und auf die Wahl des Versenders zwischen
Inciden. Sie kennen nämlich eine solche Unterscheidung
llln die Tarife, und damit auch eine solche Wahl überhaupt
nicht.
Die englischen Gesetze wie die englischen Eisenbahntarife
gehen von der zweifellos theoretisch und praktisch allein
nichtigen Grundlage aus, dass die Eisenbahn jede Waare so
transportiren. hat, wie es deren besondere Beschaffenheit
^nr Vermeidung von Beschädigungen verlangt.
Die Eisenbahnen haften als Hegel wie ein Versicherer —
insured — d. h. für Alles ausser für Kriegsschaden
höhere Gewalt darstellende Elementarereignisse ; aber sie
ennen mittelst Specialvertrag alle Haftung ausser für nach-
g^wiesene Versehen und Fehler der Eisenbahn oder ihrer
Di’gane — neglect or default of the company or its servants
%8schliessen. Hieraus ergeben sich zwei Beförderungs-
mit voller Verantwortlichkeit, at company's risk —
Gefahr der Eisenbahn — oder mit jener beschränkten
ÍH-ftiuiíT r.f -«oi. — auf Gefahr des Eigenthümers —
die Befugniss einschliessend,
at owner's risk
indess keineswegs
^^tztere
l^hter, welche durch Witterungseinflüsse leiden, unbedeckt
Gansportiren. Bei den meisten Artikeln findet nur
^fhrderung mit voller Haftung statt, dagegen sind die
^Ufe fäi- gewisse Güter, welche nach ihrer Beschaffenheit
em Verderben oder der Beschädigung in höherem Maasse
^^^gesetzt sind, alternativ gehalten, dies schon mittelst der
Tarifarische
Scheidunsr
zwischen offenen
nnd bedeckten
Wagen.
Beförderung
ad owner't ritk.