Full text: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Die Gütertarife. 
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^i^hiïien lassen, es auch zum Abholen der für ihn ankom- 
^Gnden zu benutzen — wie dies die neuerdings in Berlin 
^Ggen der obligatorischen Stückgüterabfuhr gepflogenen Ver- 
^^^ndlungen nur bestätigen. 
Noch mehr als in dem erörterten Punkte weichen die 
englischen Tarife von dem deutschen Wagenraumsystem ab 
in Bezug auf die Unterscheidung zwischen offenen und be 
glückten Wagen, und auf die Wahl des Versenders zwischen 
Inciden. Sie kennen nämlich eine solche Unterscheidung 
llln die Tarife, und damit auch eine solche Wahl überhaupt 
nicht. 
Die englischen Gesetze wie die englischen Eisenbahntarife 
gehen von der zweifellos theoretisch und praktisch allein 
nichtigen Grundlage aus, dass die Eisenbahn jede Waare so 
transportiren. hat, wie es deren besondere Beschaffenheit 
^nr Vermeidung von Beschädigungen verlangt. 
Die Eisenbahnen haften als Hegel wie ein Versicherer — 
insured — d. h. für Alles ausser für Kriegsschaden 
höhere Gewalt darstellende Elementarereignisse ; aber sie 
ennen mittelst Specialvertrag alle Haftung ausser für nach- 
g^wiesene Versehen und Fehler der Eisenbahn oder ihrer 
Di’gane — neglect or default of the company or its servants 
%8schliessen. Hieraus ergeben sich zwei Beförderungs- 
mit voller Verantwortlichkeit, at company's risk — 
Gefahr der Eisenbahn — oder mit jener beschränkten 
ÍH-ftiuiíT r.f -«oi. — auf Gefahr des Eigenthümers — 
die Befugniss einschliessend, 
at owner's risk 
indess keineswegs 
^^tztere 
l^hter, welche durch Witterungseinflüsse leiden, unbedeckt 
Gansportiren. Bei den meisten Artikeln findet nur 
^fhrderung mit voller Haftung statt, dagegen sind die 
^Ufe fäi- gewisse Güter, welche nach ihrer Beschaffenheit 
em Verderben oder der Beschädigung in höherem Maasse 
^^^gesetzt sind, alternativ gehalten, dies schon mittelst der 
Tarifarische 
Scheidunsr 
zwischen offenen 
nnd bedeckten 
Wagen. 
Beförderung 
ad owner't ritk.
	        
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