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Prokurators, der das neue Gesetz Hadrians mitteilt. Es enthält, wie gegen
Mis.poulet zu bemerken ist, kein bloßes Gewohnheitsrecht, es ist ein in
Rom gegebenes Gesetz. Es handelt von den Modalitäten, unter denen
neue Schacht- (oder Grubenbesitzer oder -Pächter entstehen können
und berührt nicht die Verhältnisse der damals schon arbeitenden Kolonen.
Das alte Fragment ist eine lex venditionis oder locationis des Ortes
Vipaska und reguliert die Verpachtung der verschiedenen kaiserlichen
Regale. Der Fiskus verpachtete sowohl die von ihm erhobenen
Reichssteuern — die centesimae argentariae stipulationis, die scriptura
praeconis (Ausrufesteuer) — als auch die speziellen Bergwerkssteuern
(für usurpationes bzw. occupationes puteorum sive pittaciarium) und
die vom Fiskus monopolisierten technischen Betriebe (Schmieden, Schuh
machereien, Haarschneiden, Bäder usw.). Das neue Fragment bestimmt,
daß ein Schacht oder eine Schachtstelle (puteus sive locus putei) von
jedem, der Lust hat, okkupiert werden darf — also Bergbau freiheit in
optima forma — hergeleitet vom Rechte des Staates. Sofort nach der
Okkupation soll der Okkupator (Usurpator) die Tatsache der Okkupation
(Usurpation) durch die Erlegung einer besonderen Steuer, des pittacium,
bekunden; diese Erlegung erfolgt auf Grund einer professio an den Pächter
der betreffenden Steuer. Die Erlegung der Steuer bevollmächtigt ihn zur
Aufstellung eines Pittaciums, einer Tabelle, die anzeigt, daß er Okkupator
des betreffenden Schachtes (bzw. Schachtstelle) geworden ist. Nahezu
ebenso werden heute die Schürffelder (claims) auf englischen und
deutschen Kolonialboden belegt. Durch diesen Akt wird der Okkupator
Besitzer zur Hälfte des okkupierten Schachtes und hat das Recht, sofort die
vorbereitenden Arbeiten für den Bergbau in Angriff zu nehmen. Zur Vor
bereitung hat er 25 Tage Zeit; in diesen Tagen soll er das Geld selbst
oder durch eine Betriebsgesellschaft schaffen. Die einmal begonnenen
Arbeiten dürfen nicht unterbrochen werden. Geschieht diesdiebus continuis
decem, so verliert er sein Recht; dies ist also die Vorschrift der Bauhaft
haltung! Das Mineral darf er aber erst gewinnen, wenn er auch die zweite
Hälfte des Schachtes vom Prokurator gekauft hat; der Kaufpreis konnte
bei Bruns, Fontes juris romanis, 7. Aufl. S. 253 t. ns. 113, besprochen u. a. von
Cuq, Comptes rendues ä l’academie des inscriptions etc., 1907, p. 95. J. B. Mis-
poulet, Le regime des mines A Pepoque romaine et au moyen äge d’apres les
tables d’Aljustrel, Paris 1908. Kühler, Zeitschrift der Savigny-Stiftung 1909, S. 420.
Völkel, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 53 S. 185 f. Neuburg, Zeitschrift für die ge
samte Staatswissenschaft 1907. Fitzier, Steinbrüche und Bergwerke im ptolemäischen
und römischen Ägypten, 1910. Arndt u. a. Zeitschrift für Bergrecht Bd. 53 S. I.
Riccobono, Fontes juris romani antejustrani 1909, S. 369. Schönbauer 1. c. S. 137.
Rostowzew, Studien zur Geschichte des römischen Kolonats, 1908.