Contents: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

12 
Prokurators, der das neue Gesetz Hadrians mitteilt. Es enthält, wie gegen 
Mis.poulet zu bemerken ist, kein bloßes Gewohnheitsrecht, es ist ein in 
Rom gegebenes Gesetz. Es handelt von den Modalitäten, unter denen 
neue Schacht- (oder Grubenbesitzer oder -Pächter entstehen können 
und berührt nicht die Verhältnisse der damals schon arbeitenden Kolonen. 
Das alte Fragment ist eine lex venditionis oder locationis des Ortes 
Vipaska und reguliert die Verpachtung der verschiedenen kaiserlichen 
Regale. Der Fiskus verpachtete sowohl die von ihm erhobenen 
Reichssteuern — die centesimae argentariae stipulationis, die scriptura 
praeconis (Ausrufesteuer) — als auch die speziellen Bergwerkssteuern 
(für usurpationes bzw. occupationes puteorum sive pittaciarium) und 
die vom Fiskus monopolisierten technischen Betriebe (Schmieden, Schuh 
machereien, Haarschneiden, Bäder usw.). Das neue Fragment bestimmt, 
daß ein Schacht oder eine Schachtstelle (puteus sive locus putei) von 
jedem, der Lust hat, okkupiert werden darf — also Bergbau freiheit in 
optima forma — hergeleitet vom Rechte des Staates. Sofort nach der 
Okkupation soll der Okkupator (Usurpator) die Tatsache der Okkupation 
(Usurpation) durch die Erlegung einer besonderen Steuer, des pittacium, 
bekunden; diese Erlegung erfolgt auf Grund einer professio an den Pächter 
der betreffenden Steuer. Die Erlegung der Steuer bevollmächtigt ihn zur 
Aufstellung eines Pittaciums, einer Tabelle, die anzeigt, daß er Okkupator 
des betreffenden Schachtes (bzw. Schachtstelle) geworden ist. Nahezu 
ebenso werden heute die Schürffelder (claims) auf englischen und 
deutschen Kolonialboden belegt. Durch diesen Akt wird der Okkupator 
Besitzer zur Hälfte des okkupierten Schachtes und hat das Recht, sofort die 
vorbereitenden Arbeiten für den Bergbau in Angriff zu nehmen. Zur Vor 
bereitung hat er 25 Tage Zeit; in diesen Tagen soll er das Geld selbst 
oder durch eine Betriebsgesellschaft schaffen. Die einmal begonnenen 
Arbeiten dürfen nicht unterbrochen werden. Geschieht diesdiebus continuis 
decem, so verliert er sein Recht; dies ist also die Vorschrift der Bauhaft 
haltung! Das Mineral darf er aber erst gewinnen, wenn er auch die zweite 
Hälfte des Schachtes vom Prokurator gekauft hat; der Kaufpreis konnte 
bei Bruns, Fontes juris romanis, 7. Aufl. S. 253 t. ns. 113, besprochen u. a. von 
Cuq, Comptes rendues ä l’academie des inscriptions etc., 1907, p. 95. J. B. Mis- 
poulet, Le regime des mines A Pepoque romaine et au moyen äge d’apres les 
tables d’Aljustrel, Paris 1908. Kühler, Zeitschrift der Savigny-Stiftung 1909, S. 420. 
Völkel, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 53 S. 185 f. Neuburg, Zeitschrift für die ge 
samte Staatswissenschaft 1907. Fitzier, Steinbrüche und Bergwerke im ptolemäischen 
und römischen Ägypten, 1910. Arndt u. a. Zeitschrift für Bergrecht Bd. 53 S. I. 
Riccobono, Fontes juris romani antejustrani 1909, S. 369. Schönbauer 1. c. S. 137. 
Rostowzew, Studien zur Geschichte des römischen Kolonats, 1908.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.