1) Der Census in der preussischen Monarchie hat nicht
blos die Aufgabe, die Volkszahl zu bestimmen, sondern
es sollen durch ihn auch die Materialien zur Volksbeschreibung
in dem in dieser Denkschrift entwickelten Sinne
und Umfange beigebracht werden.
2) Die Volkszählung oder der Census wird durch individuelle
und namentliche Zählung von Haushaltung zu Haushaltung
mit Anwendung von sogenannten Haushaltungslisten,
die durch die Haushaltungsvorstände auszufüllen sind, bewerkstelligt.
3) Zur Vermehrung der Genauigkeit und Vollständigkeit
der Resultate sind neben den Haushaltungslisten noch
Hauslisten an die Hausbesitzer oder Administratoren, so
wie Ortslisten an die Ortsvorstände zu verabfolgen.
4) Mit den Haushaltungslisten sind die zu einer Gewerbestatistik,
mit den Hauslisten die zu einer landwirtschaftlichen
und Viehhaltungsstatistik, mit den Ortslistcn die
zu einer Gebäudestatistik erforderlichen Fragen sowohl,
wie auch die Controle über die Zu- und Wegzüge zu
verbinden.
5) Die Zahl und Beschaffenheit der flottirenden Bevölkerung
ist, so weit sie in sogenannten Extrahaushaltungen lebt,
durch Extralisten festzustellen.
6) Auf jede der in Anwendung kommenden Listen sind die
zu deren richtiger Ausfüllung nötigen Erläuterungen und
Vorschriften abzudrucken.
7) Die Militairbevölkerung ist behufs der Zählung nicht als
ein besonderer, sondern als ein integrirender Bestandteil
der Bevölkerung des Staats zu betrachten.
8) Die Ausführung der Zählung obliegt lediglich den Civilbehörden.
9) Die betreffenden, mit der Ausführung der Zählung beauftragten
Behörden sind mit einer präcisen Instruction über
die Austeilung, Wiedereinsammlung, Prüfung und Concentrirung
der Listen zu versehen; bezüglich der Prüfung
und Concentrirung sind diejenigen hierbei einzuhaltenden
Methoden genau vorzuschreiben, welche ein Maximum der
Leistung mit einem Minimalaufwand von Zeit, Kräften
und Geldmitteln verbürgen.
10) Die Concentrirung der Listen hat die in Beilage III. verzeichneten
Tabellen zu ergeben. Die bisherigen Tabellen,
als die statistische Tabelle, die Tabelle über die Wohnplätze,
die Judentabelle, die Handwerkertabelle und die
Fabrikentabelle kommen dafür in Wegfall.
11) Für die gewissenhafte Ausführung der Zählung sind ausser
den amtlichen Organen auch noch die guten Dienste der
Presse, sowie die einzelner anwendungsfähiger einflussreicher
Corporationen und Privatpersonen in Anspruch
zu nehmen.
12) Bei der Zählung in Berlin ist die nämliche Zählungsmethode
zu beobachten, wie sie für den übrigen Theil
des Landes in Anwendung kommt. Eine Ermittelung
der Volkszahl aus den Einwohnerlisten des Einwohner-Meldeamts
oder den Revierbüchern der Polizeicommissarien
ohne wirkliche individuelle und namentliche Zählung
ist schlechterdings unzulässig.
Je tiefer diese Vorschläge begründet sind, desto berechtigter
dürfte der Anspruch sein, dass sie zur Ausführung gelangen.
Als das belohnendste Urtheil über dieselben wäre es
freilich anzusehen, wenn sie nicht blos werth befunden würden,
in Preussen zur Geltung zu kommen, sondern wenn aus ihnen
heraus auch die Idee einer allgemeinen deutschen Statistik von
Neuem Wurzel schlüge.