Full text : Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

21

die  Kosten  des  vorgeschlagenen  Zählungsverfahrens  lange  nicht
so  gross  sind,  als  die  durch  dieselbe  dem  Staate  in  Aussicht
stehende  Mehreinnahme  aus  den  Zollvereinserträgnissen,  so
empfiehlt  sich  gewiss  eine  Methode  auch  aus  finanziellen  Gründen, ­
  die  nicht  blos  den  Zweck  der  Volkszählung,  sondern
auch  den  der  Volksbeschreibung  in  so  vollkommener  Weise
erreichen  lässt.

Uebrigens  verdient  es  bemerkt  zu  werden,  dass  in  demselben ­
  Maasse,  als  die  Wichtigkeit  der  Volkszählungen  besser
erkannt  wird,  auch  immer  grössere  Mittel  für  diesen  Zweck
aufgewendet  werden.  Von  den  vereinigten  Staaten  Nordamerikas ­
  liegen  die  Censuskosten  seit  1790  vor;  sie  sind  ein  vortrefflicher ­
  Beleg  des  eben  Ausgesprochenen.  Es  kostete  der
Census

von  1790  bei  3.929  872  Bewohnern  14  377  Dollars.

1800
1810
1820
1830
1840
1850

5.305  952
7.239  814
9.638  131
12.866  920
17.063  353
23.191  876

66  109
178  445
208  526
378  545
833  371
1.318  027

In  der  Kostensumme  des  letzten  Census  von  1850  sind
aber  die  Druckkosten  noch  nicht  einmal  begriffen.  Sie  überragen ­
  sicher  die  Summe  von  200  000  Dollars,  denn  im  Jahre
1840  beliefen  sie  sich  bereits  auf  eine  Höhe  von  184  693  Dollars.
Auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  reducirt  nehmen  die  Kosten
folgenden  Verlauf:
Im  Jahre  1790  0,37  Cent.
1800  1,25
1810  2,46  »
1820  2,16  ,
1830  2,94  »
1840  4,88
1850  5,68  »
Ein  Cent  ist  0,43  Silbergroschen  =  5,16  Pfennig.
Um  den  Vergleich  noch  auf  einige  andere  Länder  auszudehnen ­
  sei  nur  noch  hinzugefügt,  dass  die  Zählungskosten
pro  Kopf  der  Bevölkerung  waren:
in  Belgien  1846  1,13  Silbergr.
in  England  1851  1,66  »
in  Amerika  1850  2,44  »  (excl.  Druckkosten).
Dass  die  Zähler  von  den  Kosten  den  Löwenantheil  empfangen ­
  geht  aus  dem  englischen  Tarife  für  ihre  Leistungen
klar  genug  hervor.  Jeder  derselben  erhält  in  England  bei  der
am  8.  April  d.  J.  stattfindenden  Zählung:
eine  feste  Remuneration  von  1  Pfd.  Sterl.  =  6  Thlr.  20  Sgr.,
eine  Zuschlags-Remuneration  von  2  Shilling  =  10  Silbergroschen ­
  für  jede  100  Personen  über  400  im  Zählungsdistrict
  ;
eine  Zuschlags  -  Remuneration  von  \  Shilling  =  5  Sgr.
für  jede  englische  Meile  Weg  über  5  Meilen,  die  er  bei
dem  Austheilen  der  Listen  zu  machen  hat,  und  eben  soviel ­
  für  denselben  Weg  beim  Sammeln  der  Listen.
Es  ist  nicht  daran  zu  denken,  dass  solche,  oder  auch  nur
entfernt  ähnliche  Summen  gegenwärtig  in  irgend  einem  deutschen ­
  Staate  für  die  Volkszählungen  in  denselben  verausgabt
werden;  und  sehr  die  Frage  ist  es,  ob  es  überhaupt  nöthig
ist  sie  zu  verausgaben,  ob  nicht,  wenn  eben  die  Volkszählungen ­
  zu  Nationalunternehmungen  gemacht  werden,  der  Zweck
mit  ungleich  weniger  Kosten  noch  vollständiger  zu  erreichen ­
  sein  möchte.  Würde  der  Erfolg  auch  nicht  sofort  sich
zeigen,  mit  der  Zeit  dürfte  er  sicher  nicht  ausbleiben.
Am  Schlüsse  dieses  Abschnittes  über  die  Ausführung  der
Zählung  sind  nun  noch  zwei  eng  damit  im  Zusammenhang
stehende  Dinge  zu  berühren,  das  sind:  die  Zählung  der  Militairbevölkerung
  und  die  Zählung  in  der  Stadt  Berlin.

1)
2)

3)

Hinsichtlich  der  Militairbevölkerung  ist  es  der  seit
langer  Zeit  bestehende  Brauch  in  Preussen,  dieselbe  durch  die
Militärbehörden  zur  Ziffer  bringen  zu  lassen.  Indessen  ermitteln ­
  diese  nicht  die  ganze  Militairbevölkerung,  sondern  nur
die  active  und  ihre  Angehörigen.  Die  pensionirten  Officiers
und  deren  Angehörige,  sodann  die  zur  Disposition  gestellten
Officiere  werden  wiederum  von  den  Civilbehörden  gezählt  und
endlich  auch  die  auf  längere  Zeit  beurlaubten  Soldaten  im
activen  Dienst.
Es  unterliegt  nun  gar  keinem  Zweifel,  dass  eine  solche
Spaltung  des  Zählungsgeschäfts  zu  allerlei  Unrichtigkeiten
führen  muss.  Uebergehungen  sind  dabei  ebensowenig  zu  vermeiden ­
  als  Doppelzählungen.  Hierzu  kommt,  dass  die  Ermittelung ­
  der  Zahl  aber  gar  nicht  der  alleinige  Zweck  des
Census  ist,  sondern  dass  er  auch  den  Zweck  der  Volksbeschreibung ­
  mit  zu  erfüllen  hat.  Von  diesem  Gesichtspunkte  aus  ist
der  Militairstand  kein  Stand,  sondern  ein  Beruf.  Jeder  active

Militair,  der  während  der  Zählung  unter  den  Fahnen  steht,  ist
eben  nur  als  ein  Organ  der  Landesvertheidigung  zu  betrachten.
Das  begründet  keine  Ausnahme,  dass  dieselbe  eine  allgemeine
Staatspflicht  ist.  Ausser  diesem  Beruf  sind  ja  alle  übrigen
Verhältnisse  der  Militairbevölkerung  dieselben,  wie  die  der
Civilbevölkerung.  Sie  lebt  theils  in  Familien,  theils  in  Extrahaushaltungen, ­
  sie  ist  verschieden  nach  Alter,  Confession,  Abstammung ­
  und  Sprache,  alles  Dinge,  die  von  ihr  so  gut  zu
erheben  und  nachzuweisen  sind,  wie  von  der  Civilbevölkerung.
Darum  ist  es  dringend  nöthig,  dass  die  Specialzählung  der
Militairbevölkerung  durch  die  Militairbehörden  aufhöre,  dass
jeder  Officier  und  Officiersrang  bekleidende  Militair,  ferner
jeder  verheirathete  Militair  niederen  Grades  als  ein  Haushaltungsvorstand ­
  angesehen  werde,  der  die  erforderlichen  Angaben
über  sich  und  die  Seinigen  in  eine  gewöhnliche  Haushaltungsliste ­
  einzutragen  hat.  Alle  Uebrigen  aber,  soweit  sie  in  Casernen
  wohnen,  sind  Mitglieder  von  Extrahaushaltungen  und  werden ­
  in  Extralisten  für  Casernen  etc.  verzeichnet.  Im  Falle
Truppen  bei  Privatbewohnern  einquartiert  sind,  sind  sie  als
deren  Aftermiether  zu  betrachten.  Nur  allein  auf  solche  Weise
kann  die  Militairbevölkerung  an  den  Orten  ihres  Aufenthalts
mit  Sicherheit  nach  Zahl  und  Beschaffenheit  ermittelt  werden.

Der  andere  Punkt,  die  Zählung  in  Berlin,  hat  bei
jedem  Census  Anlass  zu  Differenzen  gegeben  und  seit  mehr
als  20  Jahren  kehren  bei  jeder  Zählung  die  Streitigkeiten  über
die  Richtigkeit  der  Volkszahl  der  Residenz  wieder.  Wäre  der
Fehler,  der  das  Streitobject  bildet,  ein  kleiner,  so  würde  er
nicht  so  gebieterisch  durchgreifende  Massregeln  zur  Richtigstellung ­
  der  Zahl  erfordern,  er  ist  aber  zu  Zeiten  schon  ein
sehr  grosser  gewesen  und  hat  gegen  30  000  betragen,  d.  h.
6—8  Procent  der  Gesammtbevölkerung  der  Residenz.
Für  grosse  Städte  mit  einer  mehr  oder  weniger  beträchtlichen ­
  latitirenden  Bevölkerung  ist  die  wichtigste  Regel  der
Zählung  die,  dass  die  Aufnahmen  auf  den  Zustand  in  einer
sehr  kurzen  Zeit  reducirt  werden.  So  wird  also  die  Bevölkerung ­
  Berlins  zu  ermitteln  sein,  wie  sie  in  der  Mitternacht  vom
2.  auf  den  3.  December  war.  In  Folge  dessen  ist  jeder  Haushaltungsvorstand ­
  zu  verpflichten,  in  seiner  Haushaltungsliste
über  diejenigen  theils  Angehörigen,  theils  Aftermiether,  theils
blosse  Schlafleute  Auskunft  zu  geben,  welche  in  der  Nacht  vom
2.  bis  3.  December  seiner  Haushaltung  im  Sinne  der  Zählungsverordnung ­
  angehörten.  Ebenso  haben  die  Inhaber  von  Herbergen, ­
  Gasthäusern  die  nämliche  Angabe  über  die  von  ihnen
Beherbergten  oder  Logirten  in  den  hierfür  bestimmten  Extralisten ­
  zu  machen.  Wird  mit  Strenge  auf  Erfüllung  dieser  Vorschriften ­
  gehalten,  so  kann  es  sich  nur  noch  um  die  Bewohner ­
  der  Residenz  handeln,  die  in  der  genannten  Nacht  weder
in  einer  Familien-  noch  in  einer  Extrahaushaltung  zubringen.
So  weit  dies  auf  der  Reise  Befindliche  (  die  Nacht  hindurch
Fahrende)  betrifft,  finden  die  hierfür  getroffenen  Bestimmungen
Anwendung,  so  weit  es  aber  Vagabondirende  sind,  so  ist  deren
Zahl  freilich  nur  schwer  zu  ermitteln.  Indess  eine  Nacht  vom
2.  zum  3.  December  ist  gerade  nicht  sehr  einladend  zum  Herumstreifen ­
  im  Freien.  Wird  demnach  ein  Fehler  begangen,
so  kann  er  nicht  sehr  gross  sein  und  keinesfalls  in  die  Tausende ­
  gehen.  Nur  durch  eine  Zählung  mittelst  Haushaltungslisten ­
  lässt  er  sich  auf  ein  Minimum  herabdrücken.  In  London ­
  ,  Paris,  Brüssel  wird  die  Bevölkerung  ebenfalls  durch
Haushaltungslisten  zur  Ziffer  gebracht  und  das  Verfahren  bei
der  Austheilung,  Ausfüllung  und  Wiedereinsammlung  ist  kein
anderes  als  das  vorn  beschriebene.  Nur  geschieht  die  Zählung,
wie  allenthalben  in  England,  Frankreich  und  Belgien,  durch
besondere  Zähler.  Indess  nicht  diese  Einrichtung  allein  verbürgt ­
  die  grössere  Genauigkeit  und  Zuverlässigkeit,  sondern
die  Massregeln,  welche  hinsichtlich  der  Zutheilung  der  Listen
an  die  Haushaltungsvorstände  getroffen  werden,  sind  es,  worauf
es  bei  der  Sache  ankommt.
Dass  man  in  einer  Stadt  von  der  hohen  Bedeutung  Berlins
gleichzeitig  mit  der  und  durch  die  Volkszählung  auch  noch
viele  andere,  die  communlichen  Interessen  berührende  Verhältnisse ­
  erheben  könne,  ist  ebenso  selbstverständlich,  als  es
wünschenswert!!  ist,  dass  Berlin  in  Bezug  auf  eine  Specialstatistik ­
  nicht  hinter  Paris  und  Wien  zurückstehe.  Berlin  ist
sicher  berufen,  in  der  Statistik  der  grossen  Städte  eine  der
hervorragendsten  Stellen  einzunehmen.

V.  Schlussresultate.
Der  Inhalt  vorliegender  Denkschrift  ist  in  folgende  Sätze
zusammenzufassen,  die  als  eben  so  viele  Vorschläge  angesehen
werden  können:
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.