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Entwickelungsganges der preussischen V olkszählungsmethoden.
Auf Verlangen erstattete gutachtliche
Aeusserungen einzelner Regierungen
über das Verfahren bei den
bisherigen Zählungen.
Oestliche
Provinzen.
Westliche
Provinzen.
NB. Diese Gutachten sind nur in einem sehr kurzen
Auszuge in den Acten des königlichen statist!
sehen Bureaus enthalten.
Frankfurt. 3 Tage
statt eines einzigen zur
Zählung zu gestatten.
Dieterici’s
Gutachten über die
Gutachten der
Regierungen und
neue Vorschläge
vom 4. October 1854.
185 5.
V erordnung
vom
25. October 1855.
Circularverfügung vom 6ten
Juli 1846 muss allezeit die
Basis bleiben. — Das
Princip der Zählung ist
die Ermittelung der fac-
tischen Bevölkerung.
Am 3. December wie
1846.
In diesem, wie in allen
andern Punkten, Hin
weis auf dieV erordnung
vom 6. Juli 1846.
Coblenz. Die Zählung
darf nicht von einem
Feier - oder Sonntag
unterbrochen werden.
Coin hält d. 1- u.3tägige
Frist für unzureichend.
Arnsberg. Zahlungs
termin auf den 20sten
October — die Zähl
ungszeit ist zu kurz.
Aachen. Die Zähl
ungszeit ist zu kurz.
Dem Mangel an geeigne
ten Zählern ist abzu
helfen.
Düsseldorf. FürLand-
gemeinden 6 Tage, für
Städte 10 Tage und
im October zu zählen.
Merseburg. Schlägt
einneues Schema (ohne
namentliche) Bezeich
nung vor.
Königsberg. Schlägt
ein neues Schema für
Hauslisten vor (gut).
Minden. Nicht von Haus
zu Haus, sondern in
einem einzigen Locale
zu zählen. (Methode3.)
Coin. Zu gestatten, dass
den Haushaltungsvor
Stehern Hauslisten zur
Aufzeichnung ihrer
Hausstandsgenossen
vor der Zählung ertheilt
werden (also Haus
haltungslisten) .
Arnsberg. Desgl.
Die Ueberschreitung der
Zählungszeit ist nicht blos
in den Städten, sondern
überhaupt in volkrei
chen Orten zu gestatten.
Zählung möglichst an
demselben Tage (3ten
December), in volk
reichen Orten aber
spätestens am StenTage
zu beenden.
Wie 1846.
Zählung durch Zusammenbe
rufung der Ortsbewohner
instructions widrig.
Zählung von Haus zu Haus
am Zählungstage (also Me
thode 5) darf nicht ver
lassen werden.
Aufstellung der Urlisten auf
dem Lande durch die
Schulzen. Anwendung von
Haushaltlisten zu gestatten.
Wie 1846.
nicht erlassen wurden.
185 8.
V erordnung
vom 20. Octbr. 1858.
Am 3. December wie 1846.
In diesem, wie in allen an
dern Punkten, Hinweis
auf die Verordnung vom
6. Juli 1846.
Nur active Militairs u. ihre
Angehörigen sind von den
Militairbehörden zu zäh
len ; pensionirte Militairs
u. ihre Angehörigen ge
hören zur Civilbevölker-
ung. Die zur Disposition
gestellten Offiziere eben
falls. Tclegraphenbeamte
nicht mehr zur Militairbe-
völkerung, sondern zur
Civilbevölkerung.
Datum der Aufnahme der
Urlisten darf nicht ver
gessen werden.
Verordnung vom 20. De
cember 1858. Nachzähl
ung und sonstige Prüfung
d. Zählungsergebnisse bis
ultimo Januar gestattet,
später nicht mehr. Von
da ab sind nur noch rech
nerische Prüfungen er
laubt.
18 5 3.
Brüsseler
Congress-
beschlüsse;
Wo möglich im De
cember, weil sich in
diesem Monat der
grösste Theil der Be
völkerung in den ge
wöhnlichen Wohn
orten aufhält.
Wirkliche Bevölkerung
(population de fait),
doch sind auch Er
hebungen erlaubt, um
die population de droit
zu ermitteln.
Längstens
Periode.
in lOjähriger
Wie 1846.
Die Zahl der Familien ist
in den Urlisten durch eine
besondere Spalte auszu-
Das Probeexemplar der Ur
liste von 1846 wird durch
ein neues vollstän
digeres ersetzt.
Wie 1846. Ausserdem:
Die Numerirung in der Isten
Spalte der Urliste kann
erst nach beendigter Zähl
ung vorgenommen wer
den, indem sie durch alle
Listen fortlaufend sein
soll. Zur leichtern Auf
rechnung sind die Urlisten
mit 25 Querlinien zu ver
sehen. Die Aufnahme der
Bewohner muss nach der
Nummerfolge d. Häuser
t eschehen. Am
chluss derUrliste ist von
der Behörde eine kurze
Angabe über den Zu- und
Abgang von bevölkerten
Grundstücken zu machen.
Nach Methode 7.
%
1860.
Londoner
Congress-
beschlüsse:
Obgleich d.December wegen
der mindesten Beweglich
keit d. Bevölkerung d. ge
eignetste zur Zählung ist,
so ist doch die Wahl der
Jahreszeit der Zählung
der Specialerwägung an
heimgegeben.
Die factische Bevölkerung
ist zu ermitteln, jedoch
mit der Füglichkeit, auch
die abwesende recht
liehe Bevölkerung
(Armee, Marine, Ma
trosen, Fischer u. a.) zu
constatiren.
Längstens 10jährige Pe
riode ; wo kürzere Pe
rioden bestehen, möchte
nichts daran abgeändert
werden.
Möglichst in 1 Tage. In
volkreichen Orten meh
rere Tage, jedoch muss
sich d. Stand d. Bevölker
ung auf einen bestimmten
allgemeinen Zählungstag
beziehen.
Die Jahreszeit der Zählung
ist den Verhältnissen an
gemessen zu wählen.
Nach Methode 7.
Der Inhalt hat sich auf
folgende Dinge zu er
strecken :
Der Inhalt der Listen soll
ein zweifacher sein : Die
Auskünfte sollen sein:
a) obligatorische (o.),
b) facultative (f.).