Full text : Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

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25  Áf
Entwickelungsganges  der  preussischen  V  olkszählungsmethoden.
Auf  Verlangen  erstattete  gutachtliche
Aeusserungen  einzelner  Regierungen
über  das  Verfahren  bei  den
bisherigen  Zählungen.

Oestliche
Provinzen.

Westliche
Provinzen.

NB.  Diese  Gutachten  sind  nur  in  einem  sehr  kurzen
Auszuge  in  den  Acten  des  königlichen  statist!
sehen  Bureaus  enthalten.

Frankfurt.  3  Tage
statt  eines  einzigen  zur
Zählung  zu  gestatten.

Dieterici’s
Gutachten  über  die
Gutachten  der
Regierungen  und
neue  Vorschläge
vom  4.  October  1854.

185  5.
V  erordnung
vom
25.  October  1855.

Circularverfügung  vom  6ten
Juli  1846  muss  allezeit  die
Basis  bleiben.  —  Das
Princip  der  Zählung  ist
die  Ermittelung  der  factischen
  Bevölkerung.

Am  3.  December  wie
1846.

In  diesem,  wie  in  allen
andern  Punkten,  Hinweis ­
  auf  dieV  erordnung
vom  6.  Juli  1846.

Coblenz.  Die  Zählung
darf  nicht  von  einem
Feier  -  oder  Sonntag
unterbrochen  werden.
Coin  hält  d.  1-  u.3tägige
Frist  für  unzureichend.
Arnsberg.  Zahlungstermin ­
  auf  den  20sten
October  —  die  Zählungszeit ­
  ist  zu  kurz.
Aachen.  Die  Zählungszeit ­
  ist  zu  kurz.
Dem  Mangel  an  geeigneten ­
  Zählern  ist  abzuhelfen. ­

Düsseldorf.  FürLandgemeinden
  6  Tage,  für
Städte  10  Tage  und
im  October  zu  zählen.

Merseburg.  Schlägt
einneues  Schema  (ohne
namentliche)  Bezeichnung ­
  vor.
Königsberg.  Schlägt
ein  neues  Schema  für
Hauslisten  vor  (gut).

Minden.  Nicht  von  Haus
zu  Haus,  sondern  in
einem  einzigen  Locale
zu  zählen.  (Methode3.)

Coin.  Zu  gestatten,  dass
den  Haushaltungsvor
Stehern  Hauslisten  zur
Aufzeichnung  ihrer
Hausstandsgenossen
vor  der  Zählung  ertheilt
werden  (also  Haushaltungslisten) ­
  .
Arnsberg.  Desgl.

Die  Ueberschreitung  der
Zählungszeit  ist  nicht  blos
in  den  Städten,  sondern
überhaupt  in  volkreichen ­
  Orten  zu  gestatten.

Zählung  möglichst  an
demselben  Tage  (3ten
December),  in  volkreichen ­
  Orten  aber
spätestens  am  StenTage
zu  beenden.

Wie  1846.

Zählung  durch  Zusammenberufung ­
  der  Ortsbewohner
instructions  widrig.
Zählung  von  Haus  zu  Haus
am  Zählungstage  (also  Methode ­
  5)  darf  nicht  verlassen ­
  werden.

Aufstellung  der  Urlisten  auf
dem  Lande  durch  die
Schulzen.  Anwendung  von
Haushaltlisten  zu  gestatten.

Wie  1846.

nicht  erlassen  wurden.

185  8.
V  erordnung
vom  20.  Octbr.  1858.
Am  3.  December  wie  1846.

In  diesem,  wie  in  allen  andern ­
  Punkten,  Hinweis
auf  die  Verordnung  vom
6.  Juli  1846.

Nur  active  Militairs  u.  ihre
Angehörigen  sind  von  den
Militairbehörden  zu  zählen ­
  ;  pensionirte  Militairs
u.  ihre  Angehörigen  gehören ­
  zur  Civilbevölkerung.
  Die  zur  Disposition
gestellten  Offiziere  ebenfalls. ­
  Tclegraphenbeamte
nicht  mehr  zur  Militairbevölkerung,
  sondern  zur
Civilbevölkerung.

Datum  der  Aufnahme  der
Urlisten  darf  nicht  vergessen ­
  werden.
Verordnung  vom  20.  December ­
  1858.  Nachzählung ­
  und  sonstige  Prüfung
d.  Zählungsergebnisse  bis
ultimo  Januar  gestattet,
später  nicht  mehr.  Von
da  ab  sind  nur  noch  rechnerische ­
  Prüfungen  erlaubt. ­


18  5  3.
Brüsseler
Congressbeschlüsse;


Wo  möglich  im  December, ­
  weil  sich  in
diesem  Monat  der
grösste  Theil  der  Bevölkerung ­
  in  den  gewöhnlichen ­
  Wohnorten ­
  aufhält.

Wirkliche  Bevölkerung
(population  de  fait),
doch  sind  auch  Erhebungen ­
  erlaubt,  um
die  population  de  droit
zu  ermitteln.

Längstens
Periode.

in  lOjähriger

Wie  1846.

Die  Zahl  der  Familien  ist
in  den  Urlisten  durch  eine
besondere  Spalte  auszu-Das
  Probeexemplar  der  Urliste ­
  von  1846  wird  durch
ein  neues  vollständigeres ­
  ersetzt.

Wie  1846.  Ausserdem:
Die  Numerirung  in  der  Isten
Spalte  der  Urliste  kann
erst  nach  beendigter  Zählung ­
  vorgenommen  werden, ­
  indem  sie  durch  alle
Listen  fortlaufend  sein
soll.  Zur  leichtern  Aufrechnung ­
  sind  die  Urlisten
mit  25  Querlinien  zu  versehen. ­
  Die  Aufnahme  der
Bewohner  muss  nach  der
Nummerfolge  d.  Häuser
t eschehen.  Am
chluss  derUrliste  ist  von
der  Behörde  eine  kurze
Angabe  über  den  Zu-  und
Abgang  von  bevölkerten
Grundstücken  zu  machen.

Nach  Methode  7.

%
1860.
Londoner
Congressbeschlüsse:


Obgleich  d.December  wegen
der  mindesten  Beweglichkeit ­
  d.  Bevölkerung  d.  geeignetste ­
  zur  Zählung  ist,
so  ist  doch  die  Wahl  der
Jahreszeit  der  Zählung
der  Specialerwägung  an
heimgegeben.
Die  factische  Bevölkerung
ist  zu  ermitteln,  jedoch
mit  der  Füglichkeit,  auch
die  abwesende  recht
liehe  Bevölkerung
(Armee,  Marine,  Ma
trosen,  Fischer  u.  a.)  zu
constatiren.

Längstens  10jährige  Periode ­
  ;  wo  kürzere  Perioden ­
  bestehen,  möchte
nichts  daran  abgeändert
werden.
Möglichst  in  1  Tage.  In
volkreichen  Orten  mehrere ­
  Tage,  jedoch  muss
sich  d.  Stand  d.  Bevölkerung ­
  auf  einen  bestimmten
allgemeinen  Zählungstag
beziehen.
Die  Jahreszeit  der  Zählung
ist  den  Verhältnissen  angemessen ­
  zu  wählen.

Nach  Methode  7.

Der  Inhalt  hat  sich  auf
folgende  Dinge  zu  erstrecken ­
  :

Der  Inhalt  der  Listen  soll
ein  zweifacher  sein  :  Die
Auskünfte  sollen  sein:
a)  obligatorische  (o.),
b)  facultative  (f.).
            
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