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25 Áf
Entwickelungsganges der preussischen V olkszählungsmethoden.
Auf Verlangen erstattete gutachtliche
Aeusserungen einzelner Regierungen
über das Verfahren bei den
bisherigen Zählungen.
Oestliche
Provinzen.
Westliche
Provinzen.
NB. Diese Gutachten sind nur in einem sehr kurzen
Auszuge in den Acten des königlichen statist!
sehen Bureaus enthalten.
Frankfurt. 3 Tage
statt eines einzigen zur
Zählung zu gestatten.
Dieterici’s
Gutachten über die
Gutachten der
Regierungen und
neue Vorschläge
vom 4. October 1854.
185 5.
V erordnung
vom
25. October 1855.
Circularverfügung vom 6ten
Juli 1846 muss allezeit die
Basis bleiben. — Das
Princip der Zählung ist
die Ermittelung der factischen
Bevölkerung.
Am 3. December wie
1846.
In diesem, wie in allen
andern Punkten, Hinweis
auf dieV erordnung
vom 6. Juli 1846.
Coblenz. Die Zählung
darf nicht von einem
Feier - oder Sonntag
unterbrochen werden.
Coin hält d. 1- u.3tägige
Frist für unzureichend.
Arnsberg. Zahlungstermin
auf den 20sten
October — die Zählungszeit
ist zu kurz.
Aachen. Die Zählungszeit
ist zu kurz.
Dem Mangel an geeigneten
Zählern ist abzuhelfen.
Düsseldorf. FürLandgemeinden
6 Tage, für
Städte 10 Tage und
im October zu zählen.
Merseburg. Schlägt
einneues Schema (ohne
namentliche) Bezeichnung
vor.
Königsberg. Schlägt
ein neues Schema für
Hauslisten vor (gut).
Minden. Nicht von Haus
zu Haus, sondern in
einem einzigen Locale
zu zählen. (Methode3.)
Coin. Zu gestatten, dass
den Haushaltungsvor
Stehern Hauslisten zur
Aufzeichnung ihrer
Hausstandsgenossen
vor der Zählung ertheilt
werden (also Haushaltungslisten)
.
Arnsberg. Desgl.
Die Ueberschreitung der
Zählungszeit ist nicht blos
in den Städten, sondern
überhaupt in volkreichen
Orten zu gestatten.
Zählung möglichst an
demselben Tage (3ten
December), in volkreichen
Orten aber
spätestens am StenTage
zu beenden.
Wie 1846.
Zählung durch Zusammenberufung
der Ortsbewohner
instructions widrig.
Zählung von Haus zu Haus
am Zählungstage (also Methode
5) darf nicht verlassen
werden.
Aufstellung der Urlisten auf
dem Lande durch die
Schulzen. Anwendung von
Haushaltlisten zu gestatten.
Wie 1846.
nicht erlassen wurden.
185 8.
V erordnung
vom 20. Octbr. 1858.
Am 3. December wie 1846.
In diesem, wie in allen andern
Punkten, Hinweis
auf die Verordnung vom
6. Juli 1846.
Nur active Militairs u. ihre
Angehörigen sind von den
Militairbehörden zu zählen
; pensionirte Militairs
u. ihre Angehörigen gehören
zur Civilbevölkerung.
Die zur Disposition
gestellten Offiziere ebenfalls.
Tclegraphenbeamte
nicht mehr zur Militairbevölkerung,
sondern zur
Civilbevölkerung.
Datum der Aufnahme der
Urlisten darf nicht vergessen
werden.
Verordnung vom 20. December
1858. Nachzählung
und sonstige Prüfung
d. Zählungsergebnisse bis
ultimo Januar gestattet,
später nicht mehr. Von
da ab sind nur noch rechnerische
Prüfungen erlaubt.
18 5 3.
Brüsseler
Congressbeschlüsse;
Wo möglich im December,
weil sich in
diesem Monat der
grösste Theil der Bevölkerung
in den gewöhnlichen
Wohnorten
aufhält.
Wirkliche Bevölkerung
(population de fait),
doch sind auch Erhebungen
erlaubt, um
die population de droit
zu ermitteln.
Längstens
Periode.
in lOjähriger
Wie 1846.
Die Zahl der Familien ist
in den Urlisten durch eine
besondere Spalte auszu-Das
Probeexemplar der Urliste
von 1846 wird durch
ein neues vollständigeres
ersetzt.
Wie 1846. Ausserdem:
Die Numerirung in der Isten
Spalte der Urliste kann
erst nach beendigter Zählung
vorgenommen werden,
indem sie durch alle
Listen fortlaufend sein
soll. Zur leichtern Aufrechnung
sind die Urlisten
mit 25 Querlinien zu versehen.
Die Aufnahme der
Bewohner muss nach der
Nummerfolge d. Häuser
t eschehen. Am
chluss derUrliste ist von
der Behörde eine kurze
Angabe über den Zu- und
Abgang von bevölkerten
Grundstücken zu machen.
Nach Methode 7.
%
1860.
Londoner
Congressbeschlüsse:
Obgleich d.December wegen
der mindesten Beweglichkeit
d. Bevölkerung d. geeignetste
zur Zählung ist,
so ist doch die Wahl der
Jahreszeit der Zählung
der Specialerwägung an
heimgegeben.
Die factische Bevölkerung
ist zu ermitteln, jedoch
mit der Füglichkeit, auch
die abwesende recht
liehe Bevölkerung
(Armee, Marine, Ma
trosen, Fischer u. a.) zu
constatiren.
Längstens 10jährige Periode
; wo kürzere Perioden
bestehen, möchte
nichts daran abgeändert
werden.
Möglichst in 1 Tage. In
volkreichen Orten mehrere
Tage, jedoch muss
sich d. Stand d. Bevölkerung
auf einen bestimmten
allgemeinen Zählungstag
beziehen.
Die Jahreszeit der Zählung
ist den Verhältnissen angemessen
zu wählen.
Nach Methode 7.
Der Inhalt hat sich auf
folgende Dinge zu erstrecken
:
Der Inhalt der Listen soll
ein zweifacher sein : Die
Auskünfte sollen sein:
a) obligatorische (o.),
b) facultative (f.).