Object: Die Volkswirthschaftslehre

§ 50. Arbeit. 
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sorgenden leichteren seine Arbeitskraft wenigstens nicht möglichst 
vorthcilhaft aus. Schwächere Kräfte könnten dagegen ohne 
Arbeitstheilung entweder gar nicht, oder doch nur viel weniger 
gut bei Ausführung von Arbeiten mithelfen, deren einzelne Theile 
unterschiedlich schwer sind. 
genier werben bei % bie 3%%; nnb öeitberiufte 
erspart, welche mit Arbeitswechsel und dem Uebergange von 
einer Arbeitsverrichtung zur anderen stets mehr ober weniger 
verbunden sind. 
Diese Verluste sind um so bedeutender, je häufiger wiederholt 
solche Unterbrechungen eintreten, und je gänzlicher mit Ver 
änderung der zeitweiligen Beschäftigung gleichzeitig der Arbeitsort, 
die Art der benutzten Arbeilshilfsmittel und anzuwendenden 
Handgriffe, oder die Richtung des Denkens gewechselt »verden 
muß.. Jedwede Arbeit fördert erst recht, nachdem sie in Gang 
gekommen und der Arbeitende in sie hineingekommen ist, weshalb 
auch das Maß des Dabeibleibenkönnens immer so wesentlich 
mitentscheidend für die Größe der zu beschaffenden Arbeitsleistung 
wird 
Außerdem begünstigt sie insbesonbere noch die Auf 
findung förderlicher Verfahrungsweisen und Arbeitshilfs 
mittel, sowie insofern auch die ausgiebigste Benutzung letzterer, 
als jeder Arbeiter alsdann weniger vielerlei verschiedene 
braucht, nub die wirklich benöthigten ununterbrochener wirk 
samst anwendet. 
Stetes Beschäftigtsein mit einerlei gleichartiger Arbeit läßt 
am sichersten lvahrnchmen und daraus kommen, loie selbige mit 
möglichst wenig Aufwand an Mühe und Zeit am zweckmäßigsten 
auszuführen ist, welche Hilfsmittel dabei am besten zu gebrauchen, 
und in welcher Weise diese wieder am erfolgreichsten zu hand 
haben sind. 
Im Ganzen wird somit bei Arbeitstheilung, weil sie nicht 
nur btc persönliche Leistungsfähigkeit aller dabei zusammen 
wirkenden Arbeitskräfte und die verhaltnißmäßige Betracht 
lichkeit des gesummten Arbeitserfolges steigert, sondern auch 
wesentliche Kostenersparnisse herbeiführt, mehr geleistet und 
Schaber, BeUSwitthschaftslehrc. 3. Anfl. 8
	        
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