Full text : Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

Der  Solidarismus  bei  Léon  Bourgeois

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nämlich  alle  jene,  die  Vermögen  gemacht  haben,  was  sie  nur
durch  die  Mitwirkung  zahlloser  anonymer  Mitarbeiter  tun  konnten.
Sie  üben  nicht  Wohltätigkeit,  wie  man  ihnen  bisher  sagte,  wenn
sie  die  Bedürftigen  unterstützen,  sondern  sie  zahlen  lediglich
eine  Schuld.  Gläubiger  sind  zunächst  die  Gesellschaft  selbst  und
unsere  Nachfolger;  ja  die  Tatsache,  daß  wir  in  den  Genuß  des
von  der  Vergangenheit  überkommenen  Patrimoniums  eingetreten
sind,  begründet  die  Pflicht  nicht  nur  seiner  integralen  Vererbung
auf  die  später  geborenen  Geschlechter,  sondern  auch  seiner  Vermehrung ­
  *).  Gläubiger  sind  ferner  aber  auch  die  Enterbten,  die
Besitzlosen,  die  von  der  natürlichen  Solidarität  nicht  ausschließlich ­
  Vorteil  hatten.  Sie  werden  durch  den  Staat  und  durch  die
zahlreichen  Einrichtungen  vertreten,  die  man  früher  Unterstützungsanstalten ­
  nannte,  heute  aber  als  Gegenseitigkeitsgenossenschaften ­
  und  „Werke  der  Solidarität“  (—  staatliche  Schutz-  und
Versicherungseinrichtungen)  bezeichnet 2 ).
Ausgangspunkt  in  Bourgeois’  System  ist  also  die  natürliche ­
  Solidarität.  Sie  ist  ungerecht  oder  hat  doch  wenigstens
keinen  Gerechtigkeitscharakter  (ajuste),  insofern  sie  den  einen
Vorteile  zu  genießen  gibt,  die  sie  nicht  selbst  verdient  haben,
und  andere  unter  Schädigungen  leiden  macht,  die  sie  ebenso
wenig  selbst  verschuldet  haben.  Die  Gerechtigkeit  muß  nun  im
Gewände  des  Quasikontraktes  einspringen,  um  einen  Ausgleich
zwischen  den  Bevorzugten  der  natürlichen  Solidarität  und  deren
Benachteiligten  zu  bewirken.  Der  Gerechtigkeit  geschieht  Genüge
durch  Korrigier  un  g  der  natürlichen  Solidarität  durch  eine  gewollte.
Die  Solidarität  rückt  so  aus  dem  Gebiete  des  Naturgegebenen
in  die  Sphäre  des  vom  menschlichen  Willen  Abhängigen,  des
Sittlichen.  Sie  wird  zur  Richtschnur  des  menschlichen  Handelns,
zum  ethischen  Prinzip.
Dadurch,  daß  die  Gerechtigkeit  zum  Bindeglied  zwischen  der
natürlichen  und  der  gewollten  Solidarität  wird,  erfährt  sie  eine
Modifikation.  Ihr  Stützpunkt  wird  nämlich  verlegt.  „Die  Ge-*)

  Der  Rechtsgrund  dieser  Verpflichtung  liegt  darin,  daß  das  gemeinsame
Kapital  der  menschlichen  Gesellschaft  ein  den  lebenden  Menschen  an  vertrautes
Depositum  ist,  das  eine  in  beständiger  Entwicklung  begriffene,  lebende  Organisation ­
  darstellt,  deren  Evolution  ihrer  Natur  nach  nicht  ohne  die  Kontinuität
beständiger  Anstrengungen  aller  vor  sich  gehen  kann.  Bourgeois,  Solidarité,  p.  139.
-)  Vgl.  Ch.  Gide  und  Ch.  Rist,  Histoire  des  doctrines  économiques,  p.  680  ff.
            
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