Die Haftpflicht
der
à
A
V-Eisenbahn-,
Bergbau- und Fabrik-Unternehmer.
Dargestellt und erläutert von Ad. Frantz.
In Erfüllung uns ausgesprochenen Wunsches und unseres
Versprechens haben wir das Neichsgesetz vom 7. Juni 1871
einer Bearbeitung in Form des Commentars unterzogen, wie
sie unsern Lesern und den Interessenten des Gesetzes überhaupt
jetzt um so willkommener sein niöchte, je lebhafter sowohl in
Deutschland wie auch in Oesterreich und andern Ländern die
Einrichtung von Anstalten zur Erledigung der Haftpfiicht bei
Unfällen diScutirt und betrieben wird.
Der Reichstag des Norddeutschen Bundes*) hat am 24.
April 1868 eine Petition aus Leipzig, in welcher auf eine
Revision der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadens-Ansprüche
von Privatpersonen bei nicht von ihnen verschuldeten
Unglücksfällen auf Eisenbahnen, in Bergwerken, Fabriken u. s. w.
angetragen wird, dem Bundeskanzler zur thunlichsten Berücksichtigung
übergeben. — Die Mängel der bestehenden Gesetzgebung
sind in prozessualer Beziehung vornehmlich in der
zu großen Beschränkung des richterlichen Ermessens bei Ermittelung
des Thatbestandes und Abschätzung des- Schadens,
soweit es das materielle Recht betrifft, aber darin gefunden,
daß die Klage auf Ersatz nur gegen den unmittelbaren, in der
Regel unvermögenden Urheber gegeben wird, daß der Kreis
der zur Entschädigungsklage berechtigten Personen zu sehr beschränkt,
sowie daß das Maaß der Entschädigung in der Regel
unzulänglich sei und fast niemals einen ausreichenden Ersatz
für die Einbuße gewähre, welche dem Beschädigten aus seiner
temporären oder dauernden Arbeitsunfähigkeit, beziehungsweise
den Hinterbliebenen durch den Verlust ihres Ernährers erwachse.
— Eine eingehende Erwägung hat zu der Ueberzeugung führen
müssen, daß die Fortschritte der Industrie allerdings Verhältnisse
geschaffen haben, denen gegenüber die allgemeinen Grundsätze
über die Verpflichtung zum Schadensersätze in den gedachten
Fällen nicht mehr für ausreichend erachtet werden
') Bei der nachfolgenden Darlegung des Gesetzes sind die dem
Bundesraths-Entwürfe hergegebenen Motive „Mot.", die bei den Reichstags-Berhandlungen
vorgebrachten Anträge rc. „Drucks." (Drucksachen),
die Berichte über jene Verhandlungen „Sten. Ber." (Stenographische Berichte)
citirt. — Bei unseren Erläuterungen tragen wir übrigens nur den
Interessen des praktischen Lebens Rechnung, die rein doctrinellen Bemerkungen
und Ausführungen den sür wissenschaftliche Kreise vorzüglich bestimmten
Bearbeitungen des Gesetzes überlassend.
können. — Wenn es tnt Hinblick auf die in gleicher Proportion
mit der Entwickelung industrieller Anlagen sich mehrenden
Unglücksfälle die Aufgabe der Reichsgesetzgebung ist, der körperlichen
Integrität einen erhöhten Rechtsschutz zu verleihen, so
muß davon abgesehen werden, eine generelle Reform der Grundsätze
über die Verpflichtung zum Schadensersatz herbeizuführen.
Ein so weit gestecktes Ziel würde nur im Zusammenhange jnit
dem ganzen System des Obligationenrechtes sich erreichen lasten.
Zur Zeit wird es sich allein darum handeln können, im Wege
eines Specialgesetzes Bestimmungen zu treffen, um denjenigen,
welche bei mit ungewöhnlicher Gefahr verbundenen Unternehmungen
an Leib oder Leben beschädigt werden, beziehungsweise
ihren Hinterbliebenen einen Ersatz des erlittenen Schadens zu
sichern. — Hierbei werden vorzugsweise die Eisenbahnen,
Bergwerke und Fabriken in Betracht zu ziehen sein. —
Zwar hat die Eingangs erwähnte Petition auch die Transport-Anstalten
zur See (Segel- und Dampfschiffe) als
Unternehmungen bezeichnet, bezüglich deren eine strengere Haftungsverbindlichkeit
einzuführen wäre. Es ist jedoch hierbei
übersehen,, daß das nunmehr als Neichsgesetz geltende Handelsgesetzbuch
in diesem Punkte vollkommen ausreichende Bestimmungen
enthält. Nach Vorschrift des Artikel 451 dieses
Gesetzbuches ist der Rheder für den Schaden verantwortlich,
welchen eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch
ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt.
Ebenso haftet der Schiffer nach Art. 478 sür jeden durch sein
Verschulden entstandenen Schaden, und ist durch Art. 479 noch
besonders ausgesprochen, daß diese Haftung auch den Reisenden
gegenüber bestehe. Wenn also, wie Petenten behaupten, in
Folge der neuerlich auf deutschen Auswandererschiffen vorgekommenen
Unfälle keine Entschädigungsansprüche erhoben sind,
so wird die Ursache dieser Erscheinung jedenfalls nicht darin zn
finden sein, daß es an den rechtlichen Bestimmungen gemangelt
hätte, um den Beschädigten den Ersatz ihres Schadens zn ermöglichen.
(Mot.) —
So die „Motive". Was dieselben werter enthalten über
die Beschränkung auf Eisenbahnen, Bergwerke und Fabriken,
widerlegt die Ansicht sehr maßgebender Fachautoritäten nicht,
welche jene Beschränkung für ebenso unzweckmäßig als ungerechtfertigt
erklärt.