Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

Die  Haftpflicht

der

à

A

V-Eisenbahn-,

  Bergbau-  und  Fabrik-Unternehmer.
Dargestellt  und  erläutert  von  Ad.  Frantz.

In  Erfüllung  uns  ausgesprochenen  Wunsches  und  unseres
Versprechens  haben  wir  das  Neichsgesetz  vom  7.  Juni  1871
einer  Bearbeitung  in  Form  des  Commentars  unterzogen,  wie
sie  unsern  Lesern  und  den  Interessenten  des  Gesetzes  überhaupt
jetzt  um  so  willkommener  sein  niöchte,  je  lebhafter  sowohl  in
Deutschland  wie  auch  in  Oesterreich  und  andern  Ländern  die
Einrichtung  von  Anstalten  zur  Erledigung  der  Haftpfiicht  bei
Unfällen  diScutirt  und  betrieben  wird.
Der  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes*)  hat  am  24.
April  1868  eine  Petition  aus  Leipzig,  in  welcher  auf  eine
Revision  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Schadens-Ansprüche
  von  Privatpersonen  bei  nicht  von  ihnen  verschuldeten
Unglücksfällen  auf  Eisenbahnen,  in  Bergwerken,  Fabriken  u.  s.  w.
angetragen  wird,  dem  Bundeskanzler  zur  thunlichsten  Berücksichtigung ­
  übergeben.  —  Die  Mängel  der  bestehenden  Gesetzgebung ­
  sind  in  prozessualer  Beziehung  vornehmlich  in  der
zu  großen  Beschränkung  des  richterlichen  Ermessens  bei  Ermittelung ­
  des  Thatbestandes  und  Abschätzung  des-  Schadens,
soweit  es  das  materielle  Recht  betrifft,  aber  darin  gefunden,
daß  die  Klage  auf  Ersatz  nur  gegen  den  unmittelbaren,  in  der
Regel  unvermögenden  Urheber  gegeben  wird,  daß  der  Kreis
der  zur  Entschädigungsklage  berechtigten  Personen  zu  sehr  beschränkt, ­
  sowie  daß  das  Maaß  der  Entschädigung  in  der  Regel
unzulänglich  sei  und  fast  niemals  einen  ausreichenden  Ersatz
für  die  Einbuße  gewähre,  welche  dem  Beschädigten  aus  seiner
temporären  oder  dauernden  Arbeitsunfähigkeit,  beziehungsweise
den  Hinterbliebenen  durch  den  Verlust  ihres  Ernährers  erwachse.
—  Eine  eingehende  Erwägung  hat  zu  der  Ueberzeugung  führen
müssen,  daß  die  Fortschritte  der  Industrie  allerdings  Verhältnisse ­
  geschaffen  haben,  denen  gegenüber  die  allgemeinen  Grundsätze ­
  über  die  Verpflichtung  zum  Schadensersätze  in  den  gedachten ­
  Fällen  nicht  mehr  für  ausreichend  erachtet  werden

')  Bei  der  nachfolgenden  Darlegung  des  Gesetzes  sind  die  dem
Bundesraths-Entwürfe  hergegebenen  Motive  „Mot.",  die  bei  den  Reichstags-Berhandlungen
  vorgebrachten  Anträge  rc.  „Drucks."  (Drucksachen),
die  Berichte  über  jene  Verhandlungen  „Sten.  Ber."  (Stenographische  Berichte) ­
  citirt.  —  Bei  unseren  Erläuterungen  tragen  wir  übrigens  nur  den
Interessen  des  praktischen  Lebens  Rechnung,  die  rein  doctrinellen  Bemerkungen ­
  und  Ausführungen  den  sür  wissenschaftliche  Kreise  vorzüglich  bestimmten ­
  Bearbeitungen  des  Gesetzes  überlassend.

können.  —  Wenn  es  tnt  Hinblick  auf  die  in  gleicher  Proportion ­
  mit  der  Entwickelung  industrieller  Anlagen  sich  mehrenden
Unglücksfälle  die  Aufgabe  der  Reichsgesetzgebung  ist,  der  körperlichen ­
  Integrität  einen  erhöhten  Rechtsschutz  zu  verleihen,  so
muß  davon  abgesehen  werden,  eine  generelle  Reform  der  Grundsätze ­
  über  die  Verpflichtung  zum  Schadensersatz  herbeizuführen.
Ein  so  weit  gestecktes  Ziel  würde  nur  im  Zusammenhange  jnit
dem  ganzen  System  des  Obligationenrechtes  sich  erreichen  lasten.
Zur  Zeit  wird  es  sich  allein  darum  handeln  können,  im  Wege
eines  Specialgesetzes  Bestimmungen  zu  treffen,  um  denjenigen,
welche  bei  mit  ungewöhnlicher  Gefahr  verbundenen  Unternehmungen ­
  an  Leib  oder  Leben  beschädigt  werden,  beziehungsweise
ihren  Hinterbliebenen  einen  Ersatz  des  erlittenen  Schadens  zu
sichern.  —  Hierbei  werden  vorzugsweise  die  Eisenbahnen,
Bergwerke  und  Fabriken  in  Betracht  zu  ziehen  sein.  —
Zwar  hat  die  Eingangs  erwähnte  Petition  auch  die  Transport-Anstalten ­
  zur  See  (Segel-  und  Dampfschiffe)  als
Unternehmungen  bezeichnet,  bezüglich  deren  eine  strengere  Haftungsverbindlichkeit ­
  einzuführen  wäre.  Es  ist  jedoch  hierbei
übersehen,,  daß  das  nunmehr  als  Neichsgesetz  geltende  Handelsgesetzbuch ­
  in  diesem  Punkte  vollkommen  ausreichende  Bestimmungen ­
  enthält.  Nach  Vorschrift  des  Artikel  451  dieses
Gesetzbuches  ist  der  Rheder  für  den  Schaden  verantwortlich,
welchen  eine  Person  der  Schiffsbesatzung  einem  Dritten  durch
ihr  Verschulden  in  Ausführung  ihrer  Dienstverrichtungen  zufügt.
Ebenso  haftet  der  Schiffer  nach  Art.  478  sür  jeden  durch  sein
Verschulden  entstandenen  Schaden,  und  ist  durch  Art.  479  noch
besonders  ausgesprochen,  daß  diese  Haftung  auch  den  Reisenden
gegenüber  bestehe.  Wenn  also,  wie  Petenten  behaupten,  in
Folge  der  neuerlich  auf  deutschen  Auswandererschiffen  vorgekommenen ­
  Unfälle  keine  Entschädigungsansprüche  erhoben  sind,
so  wird  die  Ursache  dieser  Erscheinung  jedenfalls  nicht  darin  zn
finden  sein,  daß  es  an  den  rechtlichen  Bestimmungen  gemangelt
hätte,  um  den  Beschädigten  den  Ersatz  ihres  Schadens  zn  ermöglichen. ­
  (Mot.)  —
So  die  „Motive".  Was  dieselben  werter  enthalten  über
die  Beschränkung  auf  Eisenbahnen,  Bergwerke  und  Fabriken,
widerlegt  die  Ansicht  sehr  maßgebender  Fachautoritäten  nicht,
welche  jene  Beschränkung  für  ebenso  unzweckmäßig  als  ungerechtfertigt ­
  erklärt.
            
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