Full text: Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

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Ae seh. betreffend die Verbindlichkeit zum 8chadenersatz für 
die bei dem betriebe von Eisenbahnen, Nergwerben re. 
herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen. 
Vom 7. Juni 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preussen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, 
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs 
tages, was folgt: 
§ 1. Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein Mensch 
getödtet oder körperlich verletzt wird, so haftet der Betriebs- 
Unternehmer für den dadurch entstandenen Schaden, sofern er 
nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder 
durch eigenes Verschulden des Getödteten oder Verletzten 
verursacht ist. 
1. Das Gesetz stimmt hier wörtlich überein mit dem Ent 
würfe des Bundesraths, und findet seine authentische Erläu 
terung in den „Motiven", wie folgt: 
Bei Redaction dieses Paragraphen hätte es angemessen 
erscheinen können, die Fassung des 8 25 des Preußischen Eisen 
bahngesetzes vom 3. November 1838 nach Möglichkeit in das 
neue Gesetz , zu übernehmen, da einestheils die letztere gesetzliche 
Bestimmung bereits durch die Jurisprudenz eine feste Ausle 
gung erhalten hat, andererseits auch mehrere andere Bundes 
staaten jene Vorschrift bei sich eingeführt haben. Indeß schon 
aus rein sprachlichen Gesichtspunkten war es geboten, eine 
Fassung aufzugeben, welche den Anforderungen nicht mehr ge 
nügt, die in neuerer Zeit an gesetzgeberische Arbeiten gestellt 
zu werden pflegen. 
Bei der vorgeschlagenen Formulirung ist angenommen, daß 
sie keine irgend erhebliche Ausdehnung der Haftpflicht der Eisen 
bahnen über diejenigen Grenzen hinaus herbeiführt, welche 
bisher in dieser Beziehung die Preußische Rechtsprechung und 
namentlich das Königliche Ober-Tribunal festgestellt hat, indem 
keineswegs zu besorgen ist, daß bei der Anwendung des Aus 
drucks „Betrieb" die Haftpflicht aus § 1 auf Unfälle bei 
Bauten, bei dem Betriebe von Maschinen - Werkstätten und 
ähnlichen Anlagen übertragen werden könne. 
Der allgemeine Ansdruck Eisenbahnen soll auch die mit 
Pferden betriebenen Bahnen umfassen. Wenn letztere in Rück 
sicht auf die angewendete Triebkraft minder gefährlich erscheinen, 
als die mit Locomotiven befahrenen Bahnen, so sind sie doch, 
wie die Erfahrung vielfach gelehrt i)ot, in dem Betracht mit 
größeren Gefahren verbunden, daß sie die öffentlichen Straßen 
zu ihren Transporten benutzen. Daß die Pferdebahnen in der 
Regel von Actieugesellschaften erbaut und betrieben werden, 
dürfte ein Grund mehr sein, sie in dem hier fraglichen Punkte 
den Locomotivbahuen gleich zu behandeln. 
Die Worte „durch einen unabwendbaren äußern Zufall" 
in § 25 des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 
1838 sind mit dem Ausdrucke „durch höhere Gewalt" im An 
schlüsse an das Deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 395) vertauscht, 
wogegen ¡bet Schlußsatz des § 25: „die gefährliche Natur der 
Unternehmung selbst ist als ein solcher von dem Schadenersatz 
befreiender Zufall nicht zu betrachten," als nunmehr entbehrlich 
weggelassen ist. 
2. Die Bezugnahme dieser den § 1 authentisch erläutern 
den „Motive" auf den § 25 des preuß. Eisenbahngesetzes vom 
3. November 1838 (Ges.-Samml. S. 510) ist für den mate 
riellen Inhalt des neuen Gesetzes weit maßgebender, als bis 
her in den kritischen Bearbeitungen desselben zum. Bewußtsein 
und Ausdruck gekommen ist. Daß § 1 „keine irgend er 
hebliche Ausdehnung" der Haftpflicht der Eisenbahnen 
über die durch die preußische Rechtsprechung, namentlich das 
Königliche Ober - Tribunal festgestellten Grenzen herbeiführen 
soll, giebt bei dem Umstande, daß das preußische Eisenbahn 
gesetz für die Gesetzgebung fast aller deutschen Staaten maß 
gebend, ja von letzter« grundsätzlich adoptirt ist, dem angezo 
genen § 25 und seiner judicatmäßigen Declaration den Character 
einer fast gesetzlich - declaratorischen Auslegungsquelle. Mit 
diesem Character werden auch viele der Unsicherheiten und 
Unklarheiten beseitigt, welche andere Commeutatoren*) des 
Haftpflichtgesetzes in § 1 gefunden haben. Deshalb dürfen 
wir den Wortlaut des § 25 eit. nebst seinen durch die Recht 
sprechung erhaltenen Erklärungen hier nicht übergehen. Es 
lautet § 25 des Eisenbahngesetzes vom 3. Novbr. 1838: 
„Die Gesellschaft ist zum Ersatz verpflichtet, für allen 
Schaden, welcher bei der Beförderung auf der Bahn, an den 
auf derselben beförderten Personen und Gütern, oder auch an 
anderen Personen und deren Sachen, entsteht und sie kann sich 
von dieser Verpflichtung nur durch den Beweis befreien, daß 
der Schade entweder durch die eigene Schuld des Beschädigten 
oder durch einen unabwendbaren äußeren Zufall bewirkt worden 
ist. Die gefährliche Natur der Unternehmung selbst ist als ein 
solcher von dem Schadensersatz befreiender Zufall nicht zu 
betrachten." 
Nehmen wir diese analoge Bestimmung nebst ihren rechts- 
giltigen Erklärungen zum Wegweiser bei der Auslegung und 
Anwendung des § 1 des Haftpflichtgesetzes, so werden viele 
Zweifel über den rechtlichen Inhalt des letztern schwinden. 
3. Es fragt sich zunächst, welche Eisenbahnen von dem 
§ 1 getroffen werden? 
Die Frage, ob außer Locomotivbahuen auch „Pferdebahnen" 
dem Gesetze unterliegen, ist durch die „Motive" (s. o. unter 1) 
entschieden, wie es denn überhaupt auf die Trieb- und Zug 
kraft nicht ankommen kann. Selbst sogen. Draissinen, Velo 
cipedes oder andere auf Eisenbahnen ohne Dampf- oder Thier 
kraft sich bewegende Fahrzeuge würden unter § 1 fallen, wenn 
sie, zum oder beim Betriebe einer Eisenbahn benutzt, Unfälle 
herbeiführen. 
Es kommt alles auf die Characterisiruug des Verkehrs 
wegs als Eisenbahn an, so daß § 1 alle Eisenschienenwege 
oder Eisenstraßen unterliegen, seien nun die Schienen aus 
Puddeleisen, Rohstahl, Bessemerstahl oder sonst einer Eisensorte 
gefertigt. Schienenwege auf Holz oder andern nicht zum Eisen 
gehörigen Stoffen fallen nicht unter das vorliegende Gesetz. 
Ob „Drahtseilbahnen" hierher gehören, möchte mehr zweifel 
haft sein. , _ 
Die Frage, ob auch unterirdische Eisenbahnen (Schie 
nenwege) von § 1 betroffen werden, hat der Commissar des 
Bundesraths dahin erledigt, daß nur an „Unternehmungen 
über der Erde" gedacht sei; „die Unternehmungen unter 
der Erde vermittelst einer sogen. Eisenbahn haben keine andere 
Bedeutung, als alle andern Maschinen, die zur Er 
leichterung des Betriebes in einem Bergwerk be 
nutzt werden." 
Bei einer Eisenbahn „über Tage" kommt es ferner 
darauf au, ob „dieselbe wirklich nur integrirender Theil einer 
andern Unternehmung ist; in diesem Falle kann man in der 
That nicht mehr sagen, als daß es sich um den Betrieb eines 
Bergwerkes oder einer Hütte handle, zu dessen Erleichterung 
derartige Einrichtungen dienen, die man im gewöhnlichen Leben 
*) Wie z B auch Herr ve. W. End e mann, Professor und Ober- 
Appellationsgerichtsrath zu Jena, Mitglied des Reichstags, in semer höchst 
verdienstvollen Bearbeitung des Gesetzes: „Die Haftpfircht der Eisenbahnen, 
Bergwerke re Erläuterungen des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1871 rc." 
(Berlin 1871.) S. 9 ff.
	        
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