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sich schwächen, sobald der moralische Einfluß der Wuchergesetze sinkt. 
Und gerade dieses Resultat ist durch die einmal stattgehabte Sus— 
pension der Wuchergesetze erreicht. Die Capitalisten, welche den 
gesetzlich erlaubten höheren Zinsfuß gekostet haben, werden Geschmack 
an einer besseren Verwerthung ihrer Capitalien finden, und das 
Capitalangebot wird sich auf andere Anlagen ausdehnen, wo wegen 
dringenderen Capitalbedürfnisses eine höhere Prämie für die Credit- 
bewilligung geboten wird, und mit der größeren Concurrenz der 
Treditbedürftigen wird auch der große Grundbesitz sich zum Anbieten 
eines höheren Zinses genöthigt sehen. 
Vor einiger Zeit (1839) hat der Herr Dr. Theobald Rizyh, 
Vieepräsident des österreichischen Oberlandesgerichts, eine Schrift 
für Beibehaltung der Zinstaxen und Wuchergesetze veröffentlicht. 
Wir begegnen darin der Bemerkung daß insbesondere die geistige 
Bildungsstufe des Landvolkes die Abschaffung der Wuchergesetze un . 
zulässig machen soll. Der Verfasser sagt unter Anderm: 
„Auch der Bebauer des Bodens, der in den engen Kreisen 
seiner stillen Thätigkeit gewagten Unternehmungen und schwindelnden 
Hoffnungen so fern steht, sieht sich in neuester Zeit der bedenklichsten 
Versuchung ausgesetzt, um Capitale zu werben, deren Preise weder 
dem bisherigen seines Grundes, noch den bestehenden Zinsgesetzen 
entsprechen.“ 
Und: 
„Daß die Bodenwirthschaft des Schutzes gegen wucherische 
Bedrückungen am allerschwersten entbehrt, beweist die Geschichte 
aller Zeiten. () Selbst das geldreiche England hat seine uralten, 
mit großer Zähigkeit festgehaltenen Wuchergesetze, selbst dann 
noch, als es dieselben nach langem ZSögern erst in unsern 
Tagen umzubilden sich entschloß, bezüglich der dem Grund— 
besitze zu statten kommenden Darlehen zu mildern nicht für 
gut befunden, und man darf unbedenklich voraussetzen, 
daß der Landmann Oesterreichs wohl kaum in der 
Lage sein dürfte, auf einen Schuz zu verzichten, 
dessen die Agrikultur Englands nicht entrathen zu 
können glaubt.“
	        
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