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I. Abfhnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje,
lien Kriterium? unter einen einzigen theoretijdhen Sefidhtapunfkt bringen, eine bedenkliche
Rolle fpielt, daß ferner auch die folgenden Beftimmungen des BGB., Inshejondere des 8 263,
:inen Ausfluß diefer zu weit gehenden fOHolaftijhen Abftraktionen (tHeoretijHe Treibhaus:
pflanze) bilden und daß daher ihre Anwendung für viele im KRecht3leben vorkommende
Alternativobligationen bedenklid erfheint. Bei Anwendung diefer Beitimmungen wird viel=
mehr daran feftzuhalten fein, daß überall, wo ein fog. Wahlihuldverhältnis in Frage fteht,
zu unterfuchen bleibt, „ob fiH nicht wefentlige Veridhiedenheiten darauZ ergeben, daß bald
der Schuldner, bald der Gläubiger, bald ein Dritter zu wählen hat, daß die Wahl möglicher-
weife-al3 Bedingung fungieren kann, daß Leiftungen der verfchiedenften Art, momentane und
dauernde, Sachleiftungen und NichtjacHleiftungen gejdhuldet fein können, daß da8 Verhältniz
de3 Gläubiger8 zum Schuldner ein verfchiedeneS ift, je nachdem fih beide al Käufer und
Berkäufer, al8 Auftraggeber und Beauftragter, al? Dienftberedhtigter und Dienftverpflichteter,
al8 Bejieler und Unternehmer niw. gegenüberftehen“ (Presfatore S. 16). Die Prariz wird
daher, um den einer fHolaftifhen Theorie entjtammenden, vielfach unbiligen Konfequenzen
der 88 262—264, insbefondere des 5 263 Sag 2, vorzubeugen, wie [Hon Ed, Vorträge S. 260
Anm. 1 bemerkt, mit Rücficht auf deren rein di83hojitiven Charakter in erfter Linie ftet3
den Konkreten BertragSinhalt nad Treu und Glauben mit RNückfjiht auf
Sie BerkehHrSfjitte feftftelen und auf S& 242, al8 „das Univerjalheilmittel gegen
unbillige leges dispositivae“ zurüdgreijen müffen.
II, Begriff und fyftematifche Stellung: Die Wahlobligation teilt mit einigen anderen
»bligatortjdhen Beziehungen das Begriffsmoment einer gewiffen Unbeftimmtheit. Sie
unterjheidet fih aber zunüchft:
1. von der bedingten Obligation, Bei der bedingten Obligation ift die Sriftenz
der Obligation fjelber biz zum Eintritt der Bedingung ungewiß; zum wenigiten trifft die8
zu bei der fog. auffhiebenden Bedingung, bei der auflöjenden Bedingung wird zunächft die
Eriftenz der Obligation angenommen, bet Eintritt der Bedingung aber (unter Umitänden
mit rücwirkender Kraft) wieder befeitigt. Abzulehnen ijt der Verfuch, die Wahlihuld alZ
:ine Mehrheit von Schuldverhältnifjen zu fonfirıieren, die in einem gegenjägligHen BedingungsS-
verhältnis {tehen (Adides8, Lehre von den Bedingungen.)
Hieraus folgt, daß Leine WahHlfHuld vorliegt, die SS 262-—265 alfo unanwendbar
ind, {obald die WahHl zur Bedingung erhoben ijt. (BPeskatore S. 109 ff.)
a) Sit die Wahl des Schuldners al3Z Bedingung gefebt, [o iegt injomweit als
der Schuldner zu wählen Hat, ein bindendes Sejchäft überhaupt nicht vor.
"auf auf Probe, auf Beficht, $ 495 Abi. 1 Sag 2 BGB.)
Sit die Wahl des Gläubigers zur Bedingung erhoben, {jo mird vor allem die
Ananmwendharfeit des S 263 Abi. 1 hedenutfam, denn diejer fordert die Erklärung
einer ge[häft3fähigen Berjon; zweifello& kann aber der Vertreter eineS GeichäftS=
ınfähigen aucd) die Wahl deS Xebteren zur Bedingung jeBen. (Beskatore
3, 115, 116.)
Iit die Wahl eines Dritten zur Bedingung erhoben, fo kommen ebenfall8 nicht
bie 88 263—265, jondern die 88 158—162 zur Anwendung. Unanwendbar
ift $ 817, da diejer vorauSjekt, daß der Dritte nicht bloß zwilden mehreren
bereit3 feltbenrenzten Leistungen zu mählen Hat. (Besfatore S. 121.) €. I8 212
))
Wahlrecht des Schuldner3, SGruchotz Beitr. Bd. 48 S, 489—502; Langheineken, Anipruch
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velden Borausjegungen Iritt bei Wahljhulden eine Beichränfung auf eine Seifiung ein?
‚Diffl.); Böning, Zum alternativen Klagantrage, Jädhf. Arch. Bd. 15 S. 49—52; Stölzel,
Zum alternativen Kiagantrage, fäch]. Arch. Bd. 15 S. 129—133; Pe3Zkatore, Die Wahl-
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ten Hompel, Der BerftändigungsSzwec im Kechte, Berlin 1907; Weftertamp, Biürgichaft
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Sernsheim, Die ErfegungsSbefugni? (facultas alternativa) im deutiden bürgerlichen Recht
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