fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

668 VIERTER TEIL 
Anderswo wiederum regelte man die Beteiligung unter Anlehnung 
an die Regelung in anderen Staaten, wo bereits seit langem Pflicht- 
versicherung bestand. 
So kann man die Versicherungsgesetze im Hinblick auf die 
Führung des Versicherungsbetriebes in vier Gruppen einteilen : 
1. Gruppe : Betriebsführung durch öffentliche Behörden ; 
2. Betriebsführung durch Versicherte ; 
3. Betriebsführung durch Versicherte und Arbeit- 
geber ; 
Betriebsführung durch Versicherte, Arbeitgeber 
und behördliche Vertreter. 
Erste Gruppe. — Hierher gehört das bulgarische System, welches 
die Verwaltung der Kassen durch Staatsbeamte vorsieht. Arbeit- 
geber und Arbeitnehmer sind an der Verwaltung der Kranken- 
versicherung nur durch ihre Vertreter in der Schlichtungskammer 
beteiligt. Aufgabe der Schlichtungskammer ist die Beilegung 
von Streitigkeiten über Krankenhilfe. Arbeitgeber und Arbeit- 
nehmer wirken ferner im Obersten Rat für Arbeit und Sozial- 
versicherung, einer beratenden Körperschaft, mit. 
Zweite Gruppe. — Die Versicherungsträger werden von den 
Versicherten allein verwaltet in Estland, Grossbritannien, Irland. 
Lettland, Portugal und im Bund der Sozialistischen Sowjet- 
Republiken. 
In Grossbritannien und Irland, wo die Versicherung von 
Vereinskassen durchgeführt wird, die bei Einführung der Ver- 
sicherungspflicht bereits bestanden oder nachher gegründet 
worden sind, regeln die Versicherten grundsätzlich selbst die 
Versicherungsangelegenheiten. Die Arbeitgeber sind lediglich in 
der Verwaltung gewisser Betriebskrankenkassen vertreten. In 
Estland und Lettland sitzen im Vorstand und in der Hauptver- 
sammlung der beruflichen Kassen ausschliesslich Delegierte der 
Arbeitnehmer; die Arbeitgeber sind jedoch im Ausschuss für 
Rechnungsprüfung vertreten. In Portugal liegt die Führung des 
Kassenbetriebs bei den gesetzlich errichteten Vereinskassen, in 
deren Organen lediglich die Versicherten vertreten sind. Nach 
den, sowjetrussischen Bestimmungen werden . die Sozialversiche- 
rungskassen ausschliesslich von den Lohnbeziehern verwaltet. 
Dritte Gruppe. — Die meisten Gesetze legen die Betriebsführung 
der Kassen in die Hände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. 
Einzelne Gesetze machen die Zahl der Arbeitgeberstimmen 
und der Arbeitnehmerstimmen innerhalb der Kassenorgane
	        
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