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z. Kapitel
Scheinbar steht aber diese Forderung in Wider
spruch mit einem anderen Rechte, nämlich dem auf die
Existenz überhaupt.
Beide scheinen sich auszuschließen, denn es er
scheint klar, daß, wenn wir das Recht auf Existenz
anerkennen, wir denen, die nicht mehr arbeiten kön
nen, etwas geben müssen aus den Erträgnissen derer,
die arbeiten, so daß diesen also ihr Recht auf. den
vollen Arbeitsertrag gekürzt wird.
wir werden später sehen, wie dieser scheinbare
Widerspruch in der Grund- und Bodenfrage seine voll
kommene Lösung findet, so daß wir jedem das Recht
auf den vollen Arbeitsertrag zubilligen und ebenso
das Recht auf Existenz anerkennen können.
wir müssen eben nur genau feststellen, wieviel
von der Gesamtleistung eines Volkes an Arbeit und
Kampf auf Konto des Individuums und wieviel auf das
der Allgemeinheit fällt. Die letztere hat genau so gut
das Recht, den vollen Ertrag der Arbeit zu fordern,
die sie leistet, wie das Individuum, und nur in diesem
Sinne kann das Recht auf den vollen Arbeitsertrag
vernünftigerweise verstanden werden.
Also Arbeit im volkswirtschaftlichen Sinne ist jede
menschliche Tätigkeit, die den Zweck der Befriedigung
menschlicher Bedürfnisse nach der Richtung einer immer
höheren Kultur und Gesittung erfüllt, und sie ist
um so produktiver, nicht etwa je schwerer sie ist,
sondern (um es kraß auszudrücken), je leichter sie ist,
d. h. die Arbeit ist die produktivste, die ihren Zweck
mit den möglichst einfachsten Mitteln, der größten Er
sparnis an Zeit und Energieverbrauch erreicht.
Dies wird erzielt durch die fortgesetzte Arbeits
teilung.