Full text : Laienbrevier der National-Ökonomie

64

z.  Kapitel
Scheinbar  steht  aber  diese  Forderung  in  Widerspruch ­
  mit  einem  anderen  Rechte,  nämlich  dem  auf  die
Existenz  überhaupt.
Beide  scheinen  sich  auszuschließen,  denn  es  erscheint ­
  klar,  daß,  wenn  wir  das  Recht  auf  Existenz
anerkennen,  wir  denen,  die  nicht  mehr  arbeiten  können, ­
  etwas  geben  müssen  aus  den  Erträgnissen  derer,
die  arbeiten,  so  daß  diesen  also  ihr  Recht  auf.  den
vollen  Arbeitsertrag  gekürzt  wird.
wir  werden  später  sehen,  wie  dieser  scheinbare
Widerspruch  in  der  Grund-  und  Bodenfrage  seine  vollkommene ­
  Lösung  findet,  so  daß  wir  jedem  das  Recht
auf  den  vollen  Arbeitsertrag  zubilligen  und  ebenso
das  Recht  auf  Existenz  anerkennen  können.
wir  müssen  eben  nur  genau  feststellen,  wieviel
von  der  Gesamtleistung  eines  Volkes  an  Arbeit  und
Kampf  auf  Konto  des  Individuums  und  wieviel  auf  das
der  Allgemeinheit  fällt.  Die  letztere  hat  genau  so  gut
das  Recht,  den  vollen  Ertrag  der  Arbeit  zu  fordern,
die  sie  leistet,  wie  das  Individuum,  und  nur  in  diesem
Sinne  kann  das  Recht  auf  den  vollen  Arbeitsertrag
vernünftigerweise  verstanden  werden.
Also  Arbeit  im  volkswirtschaftlichen  Sinne  ist  jede
menschliche  Tätigkeit,  die  den  Zweck  der  Befriedigung
menschlicher  Bedürfnisse  nach  der  Richtung  einer  immer
höheren  Kultur  und  Gesittung  erfüllt,  und  sie  ist
um  so  produktiver,  nicht  etwa  je  schwerer  sie  ist,
sondern  (um  es  kraß  auszudrücken),  je  leichter  sie  ist,
d.  h.  die  Arbeit  ist  die  produktivste,  die  ihren  Zweck
mit  den  möglichst  einfachsten  Mitteln,  der  größten  Ersparnis ­
  an  Zeit  und  Energieverbrauch  erreicht.
Dies  wird  erzielt  durch  die  fortgesetzte  Arbeitsteilung. ­

            
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