Anton Monger, Professor der Rechtswissenschaft an
der Universität Wien, stellt das mit folgenden Worten
dar :*)
„Unser heutiges Vermögensrecht, dessen Mittelpunct
das Privateigentum bildet, gewährleistet dem Arbeiter nicht
den vollen Arbeitsertrag. Indem nämlich unser Privatrecht
die vorhandenen Vermögensobjecte, namentlich die Pro-
ductionsmittel, einzelnen Personen zu beliebiger Benutzung
überweist, verleiht es diesen eine Machtstellung, kraft
welcher sie ohne eigene Arbeit ein Einkommen beziehen
und zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse verwenden können.
Dieses Einkommen, welches die von der Rechtsordnung
begünstigten Personen ohne persönliche Gegenleistung an
die Gesellschaft empfangen, bezeichnen die Saint-
Simonisten, die Anhänger von Bûchez und Rodbertus als
Rente, Thompson und Marx als Mehrwert; ich werde
es das arbeitslose Einkommen nennen.“
So haben also dank dem Privateigentum am Capital
die Besitzer ,der Productions- und Austauschmittel das
erbliche Recht, sich den durch die Arbeit anderer
geschaffenen Mehrwert anzueignen. Sie können ihn gänz
nach ihrem Belieben productiv oder unproductiv verwen
den, ihn in wüsten Orgien vergeuden, oder ihn aufspeichern,
um die Ausbeutung der Arbeit in um so grösserem Stile
zu betreiben. Als Herren leiten sie die Werkstätten und
Fabriken, vorausgesetzt, dass sie nicht vorziehen, an ihre
Stelle bezahlte Directoren zu setzen. Und sie werfen,
sei es direct, sei es durch eingeschobene Mittelspersonen,
Waren, Tauschwerte auf den nationalen oder internatio
nalen Markt mit der einzigen Absicht, nicht etwa Be
dürfnisse zu befriedigen, sondern Profite zu erzielen.
*) Anton Menger: Das Recht auf den vollen Arbeits
ertrag (Stuttgart, 1891). II. Aufl., pag. 2 und 3.
Vergl. über die Marxsche Theorie des Mehrwerts auch
die von Charles Andlér geschriebene Einleitung zu der fran
zösischen Uebersetzung des Mengerschen Buches (Paris, Giard
et Brière, 1900), pag. XXXIII ff.