Object: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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der christlich-abendländischen Kultur gegen den vorwärts 
drängenden Islam und nicht minder enge zusammenhängt 
mit dem ständestaatlichen Verfassungskampf. Eine dyna 
stische Schöpfung, deren Sinn und Wesen damals 
so wie später vom Oberhaupt der Dynastie inter 
pretiert wurde. 
Die Vorteile, die — um mit dem G. A. XII : 1867 zu 
sprechen — az együttmaradäs, das Zusammenverbleiben, 
Beisammenbleiben den Ländern bringen konnte, wurden 
damals und später keineswegs von der Dynastie allein 
erkannt. Man denke an den Wiener Frieden von 1606, an 
die Konföderation von 1608, an die Sehnsucht der Ungarn 
1712 nach einem Länderbündnis, usw. Aber gerade hierin 
lag eine bedeutende Schwierigkeit L Kaiser Matthias äußert 
1614 in ernstem Ton die Befürchtung, daß die von den 
Ständen gewünschte Konföderation aller Länder der Kraft der 
Testamente und Familien vertrage schaden würde, und dieses 
monarchische Bedenken wurde naturgemäß durch den 
Kampf mit den Zäpolyas, Raköczys, Nädasdys, Thökölys, 
Wesselenyis, Bercsenyis, Frangipanis, Bocskays und durch 
andere Vorfälle nicht geringer. Weder 1722 noch 1865/7 
wurde von Land zu Land verhandelt. Völlig zutreffend 
ist daher der Einwand Bernatziks 1 2 gegen die Behauptung 
von der Wechselseitigkeit jener bekannten Verpflichtung, 
die angeblich direkt aus der Pragmatischen Sanktion ent 
springt. Oder nach Ansicht der Theorie indirekt, indem 
man zu der Erklärung greift, daß der Monarch, der Be 
herrscher aller Länder, von jedem Land die Zusicherung 
seines Beisammenbleibens mit den anderen Ländern em 
pfangen und jedem Lande die Versicherung der Untrenn 
barkeit seiner Verbindung mit allen anderen Ländern 
gegeben habe, und daß somit jedes Land mit jedem Lande 
durch die Person seines Fürsten einen Verteidigungsverband 
eingegangen sei 3 . Steht schon diese Konstruktion zur ge- 
1 Verfassungswandlungen, S. 9. 
2 S ' 34 ' 
3 Tezner, Der Kaiser [Österreichisches Staatsrecht in Einzel-
	        
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