Full text : Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

32  2.  Abschnitt.  Grundlegung  u.  Ausbau  der  Sozial-  u.  Wirtschaftspolitik.
der  Innungen  und  Wiedereinführung  des  Befähigungsnachweises  war*).  Mit  dem
Kampf  um  den  Zunftzwang  begann  nun  eine  dreißigjährige  vielseitige  Agitation  gegen
die  Reichsgewerbeordnung  und  ihr  Grundprinzip.  In  der  ganzen  Rechtsgeschichte
gibt  es  wohl  kein  Gebiet,  auf  dem  in  wenigen  Jahrzehtlten  an  einem  neu  erlassenett ­
  Gesetz  so  viele  uttd  so  einschneidende  Aenderungen  vorgenommen  worden  sind,
ivie  an  der  Reichsgerverbeordnung  und  besonders  an  dem  Teile,  der  sich  auf  das
Kleingewerbe  bezieht.  Schon  äußerlich  stellt  sich  die  Gewerbeordnung  heute  nicht  als
ein  aus  einem  Guß  hervorgegangenes  Gesetz,  sondern  als  eine  „Novellensammlung"
dar.  Die  verschiedenett  Novellen  bezeichneir  ebensoviele  Etappen  in  dem  sich  abspielenden
  Kamps  gegen  das  liberale  Prinzip  der  Koukurrenzfreiheit.
Eine  andere  Seite  ist  die  pessimistische  Uebertreibung  des  Prozesses  der  „Expropriation" ­
  der  Kleingewerbe.  Mit  ihr  verhält  es  sich  wie  mit  dem  landwirtschaftlichen ­
  Notstatld:  je  mehr  man  sich  Mühe  gibt,  den  Notstand  statistisch  zu  fassen,
um  so  deutlicher  findet  man  statt  des  behaupteten  Rückgangs  eine  Zunahme  der  Betriebe, ­
  eine  Abnahme  der  Verschuldung.  Das  Ergebnis  der  modernen  Verschiebung
geht  dahin:  in  den  letzten  fünf  Jahrzehnten  hat  das  Handwerk,  das  ungeachtet  des
Verlustes  verschiedener  Erwerbszweige  heute  noch  l 3 /*  Millionen  Meister  zählt,  an
selbständigen  Berufsstellen  nicht  verloren,  sondern  300000  neue  erhalten  und  außerdem
im  Einkommen  und  in  der  Verdienstgelegenheit  beträchtlich  gewonnen.
Die  Novelle  vom  18.  Juli  1881  stellte  den  öffentlich  rechtlichen  Charakter  der
Innungen  wieder  her;  ihre  Rechte  wurden  durch  die  Gesetze  vom  8.  Dezember  1884
und  6.  Juli  1887  nach  und  nach  ausgedehnt,  sogar  auf  die  Befugnis,  die  Nichtinnungsmeister ­
  zu  Beitrügen  für  die  Juuungsschulen  und  Jnnungsherbergen  heranzuziehen.
Trotz  dieser  Begünstigung  faßten  die  Innungen  in  Rheinland  und  Westfalen,  in  den
thüringischen  Staaten,  in  Elsaß-Lothringen  und  in  Süddeutschland  keine  triebkräftigen
Wurzeln.  Wohl  gaben  einige  Gewerbezweige,  namentlich  das  Fleischer-  und  Bäckergewerbe, ­
  einen  gedeihlichen  Nährboden  für  freiwilligen  Zusammenschluß  ab.  Aber
davon  abgesehen,  wollte  die  Innung  in  Süddeutschland  gn  einem  rechten  Gedeihen
nicht  gelangen.  Die  geplante  Organisation  des  gesamten  deutschen  Handwerks  kam
aus  dem  Wege  der  gesetzlichen  Privilegierung,  wie  die  Jahrzehnte  alte  Erfahrung
erwies,  nicht  zustande.
Zu  Ansang  der  80er  Jahre  suchten  sich  drei  Systeme,  die  sich  gegenseitig  auszuschließen ­
  schienen,  im  Reich  Geltung  zu  verschaffen.  Das  eine,  in  Norddeutschlaud
vorwiegende,  wollte  sich  auf  die  Staatshilfe  und  den  Gesetzeszwaug  beschränken  in
der  Richtung,  daß  die  Zwangsorganisation  der  kleingemerblichen  Interessenvertretung
mit  der  obligatorischen  Meisterprüfung  verknüpft  werde.  Das  andere,  hauptsächlich
in  Süddeutschland  herrschende,  beschränkte  sich  in  der  Hauptsache  aus  die  gewerbliche ­
  Bildung.  Das  dritte  suchte  beide  Mittel,  Innung  und  Fortbildung,  zu
kombinieren  und  wurde  hauptsächlich  in  Sachsen  durchzuführen  gesucht.
Es  handelte  sich  demgemäß:  1)  um  eine  staatliche  Rettungsaktion,
2)  um  die  Frage,  ob  der  gewerblichen  Genossenschaft  und  dem  Jnnungszwang  noch
eine  belebende  Kraft  innewohne?  In  der  Innung  an  sich  liegt  ein  gesunder  und  ganz
moderner  Gedanke:  sie  bildet  die  Brücke  zwischen  dem  Individualismus  und  der  För-')

  Bezeichnenderweise  hatte  man  auf  allen  diesen  Versammlungen  für  die  Frage  der
Lehrlingsfortbildung  nur  wenig  übrig.
            
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