fullscreen: Die Heimarbeit im Kriege

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Als der Krieg ausgebrochen, trat bei den K r i e g s l ie fe r u n- 
gen des Sattler- und Schneidergewerbes zutage, daß Tarifverträge 
allein nicht imstande sind, die Arbeiter vor Uebervorteilungen un 
solider Arbeitgeber zu bewahren, zumal manche Gewerbegerichte und 
ordentliche Gerichte den von Tarifverträgen abweichenden Einzelab 
reden den Vorrang ließen. Es ^bedurfte erst des kräftigen Einschrei 
tens der Militärbehörden und der unter ihrer Mitwirkung tätigen 
Schlichtungskommissionen, um hier Wandel zu schassen. Mit be 
stem Erfolge wurden die bösen Erscheinungen der Vertragsfreiheit 
der GO. zu Gunsten der Arbeiter ^bekämpft und das Arbeitsver 
hältnis durch zwingende Rechtsnormen geordnet. Ein Teil der 
Ausgaben, die gesetzlichen Fachausschüssen zu erfüllen ob 
liegen würde, sind so bereits jetzt von den Generalkommandos ge 
löst worden. Mein Aufsatz weiter unten über die Heimarbeit im 
Militärsattlergewerbe und im Militärschnoidergewerbe gibt über 
den vorliegenden Tatbestand eingehende Auskunft. Das Ober 
kommando in den Marken ist sogar noch weiter gegangen und hat 
kraft seiner ihm zustehenden gesetzgebenden Gewalt, um der dro 
henden Arbeitslosigkeit besonders der Heimarbeiter möglichst Ein 
halt zu tun, die bekannte Streckungsverordnung erlassen. Diese 
Verordnung ist vom Gewerbegericht Berlin in einer Entscheidung 
für ungültig erklärt worden. Das Landgericht I hat dieses Urteil 
aufgehoben. Da voraussichtlich bei der Durchführung des Gesetzes 
über die Zivildienstpflicht') trotz Rücksicht auf die Verwertung der 
vollen Arbeitskraft man nicht immer ohne Streckung und Ver 
teilung der Arbeit auskommen wird, bringen wir im allgemeinen 
Interesse am Schluß des Buches im Anhange den Tatbestand und 
die Gründe der beiden Urteile nach ihrem vollen Inhalt?) 
J ) Siehe v. Schulz, Kommentar zum Gesetz über den vaterlän 
dischen Hilfsdienst (Franz Vahlen, 1917). Ueber die Arbeiteraus 
schüsse siehe dort 8 tt und Erläuterungen dazu. Auch für reine Heim 
arbeiterbetriebe ist nicht Fürsorge getroffen, vergl. hier S. 201. Ueber 
Schlichtungsstellen ff. 8 13- 
ft Ueber die Aufhebung der Streckuugsverordnung 
vgl. Zentral-Organ des Allgemeinen deutschen Arbeitgeber-Verbandes für 
das Schneidergöwevbe vom 6. Januar 1917.
	        
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