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Als der Krieg ausgebrochen, trat bei den K r i e g s l ie fe r u n-
gen des Sattler- und Schneidergewerbes zutage, daß Tarifverträge
allein nicht imstande sind, die Arbeiter vor Uebervorteilungen un
solider Arbeitgeber zu bewahren, zumal manche Gewerbegerichte und
ordentliche Gerichte den von Tarifverträgen abweichenden Einzelab
reden den Vorrang ließen. Es ^bedurfte erst des kräftigen Einschrei
tens der Militärbehörden und der unter ihrer Mitwirkung tätigen
Schlichtungskommissionen, um hier Wandel zu schassen. Mit be
stem Erfolge wurden die bösen Erscheinungen der Vertragsfreiheit
der GO. zu Gunsten der Arbeiter ^bekämpft und das Arbeitsver
hältnis durch zwingende Rechtsnormen geordnet. Ein Teil der
Ausgaben, die gesetzlichen Fachausschüssen zu erfüllen ob
liegen würde, sind so bereits jetzt von den Generalkommandos ge
löst worden. Mein Aufsatz weiter unten über die Heimarbeit im
Militärsattlergewerbe und im Militärschnoidergewerbe gibt über
den vorliegenden Tatbestand eingehende Auskunft. Das Ober
kommando in den Marken ist sogar noch weiter gegangen und hat
kraft seiner ihm zustehenden gesetzgebenden Gewalt, um der dro
henden Arbeitslosigkeit besonders der Heimarbeiter möglichst Ein
halt zu tun, die bekannte Streckungsverordnung erlassen. Diese
Verordnung ist vom Gewerbegericht Berlin in einer Entscheidung
für ungültig erklärt worden. Das Landgericht I hat dieses Urteil
aufgehoben. Da voraussichtlich bei der Durchführung des Gesetzes
über die Zivildienstpflicht') trotz Rücksicht auf die Verwertung der
vollen Arbeitskraft man nicht immer ohne Streckung und Ver
teilung der Arbeit auskommen wird, bringen wir im allgemeinen
Interesse am Schluß des Buches im Anhange den Tatbestand und
die Gründe der beiden Urteile nach ihrem vollen Inhalt?)
J ) Siehe v. Schulz, Kommentar zum Gesetz über den vaterlän
dischen Hilfsdienst (Franz Vahlen, 1917). Ueber die Arbeiteraus
schüsse siehe dort 8 tt und Erläuterungen dazu. Auch für reine Heim
arbeiterbetriebe ist nicht Fürsorge getroffen, vergl. hier S. 201. Ueber
Schlichtungsstellen ff. 8 13-
ft Ueber die Aufhebung der Streckuugsverordnung
vgl. Zentral-Organ des Allgemeinen deutschen Arbeitgeber-Verbandes für
das Schneidergöwevbe vom 6. Januar 1917.