Full text : Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

48  2.  Abschnitt.  Grundlegung  u.  Ausbau  der  Sozial-  u.  Wirtschaftspolitik.
stoßenden  Weise"  (§  826  B.G.B)  die  trügerische,  öffentliche  Anpreisung  als  Mittel
benützt  —  diese  Merkmale  geben  durch  das  Labyrinth  der  verschiedenen  Anträge  der
letzten  Jahre  auf  Beseitigung  der  „Anarchie"  und  Korruption  des  Vertriebs  den
leitenden  Gedanken.  —
Eine  noch  genauere  Richtlinie  gewinnt  man,  wenn  man,  wie  man  es  korrekterweise ­
  tun  muß,  die  Bestrebungen  nach  Ausdehnung  des  Reichsgesetzes  von  1896  als
eines  der  Glieder  des  allgemeinen  Programms  des  „sozial-ethischen  Schutzes  der
Schwachen  durch  Eindämmung  des  großkapitalistischen  Betriebs  und  Großverkehrs  auf
allen  Gebieten"  würdigt  Z.

2.  Arbeiterschutz  und  Arbeiter-Versicherung.
In  der  geschichtlichen  Entwicklung  der  letzten  Jahrhunderte  bewegte  sich  die
Sozial-und  Wirtschaftspolitik  hauptsächlich  um  drei  Drehpunkte:  1.  die  Heranziehung
des  Kapitals  für  die  nationale  Produktion;  2.  die  Weckung  und  Heranziehung  der
Produktivkräfte  und  der  Unternehmungslust;  3.  die  Hebung  der  unteren  Klassen
oder  der  Arbeitskraft,  Herstellung  der  tatsächlichen  wirtschaftlichen  Gleichberechtigung ­
  der  Nichtbesitzenden  (im  Notfall  vermittels  Umgestaltung  der  Gesellschaftsordnung). ­
  Mit  letzterem  Ziel  wurde  der  soziale  Gedanke  zu  dem  alle  Kulturfragen
der  Gegenwart  beherrschenden.
In  den  ersten  Jahrzehnten  des  vorigen  Jahrhunderts  konnte  sich  die  Regierung ­
  darauf  beschränken,  ihre  Maßnahmen  von  Fall  zu  Fall  zu  ergreifen,  so,  wie
sie  es  nach  den  jeweiligen  Umständen  für  zweckmäßig  fand.  Mit  dem  Voranschreiten ­
  der  Maschinenindustrie  und  des  Eisenbahnverkehrs  jedoch  erlangte  die  Frage
der  Beseitigung  der  Zunftschranken  eine  so  ausschlaggebende  Bedeutung,  daß  sich
danach  alle  anderen  Regierungsmaßnahmen  richteten.  Diesem  Jnteressenkampf  und
Entwicklungsprozeß  suchte  man  das  einheitliche  Gepräge  und  die  Tendenz  durch  den
Begriff  der  Konkurrenzfreiheit  aufzudrücken.  Genau  genommen  war  dies  der
Ausdruck  für  den  Grundzug  und  die  Grundstimmung,  wodurch  in  einem  jahrelangen
Prozeß  alle  Einzelfragen  nunmehr,  mochten  sie  auch  wenig  inneren  Zusammenhang
miteinander  aufweisen,  entschieden  wurden.  Wer  zmn  Beispiel  freisinnig  war,  hatte
auch  für  die  Silberwährung  oder  den  Schutzzoll  keine  Sympathien.  So  bildeten  sich
in  dem  Strom  der  fundamentalen  Umgestaltung  des  Wirtschafts-  und  Soziallebens
einheitliche  leitende  Gesichtspunkte  für  die  gesamte  Wirtschaftspolitik  und  Partei-9

  Eine  andere  beachtenswerte  Lehre  ergibt  sich  aus  den  Erfahrungen  mit  der  gewerbepolizeilichen ­
  Einschränkung  insofern,  als  sie  zeigen,  wie  schwer  gerade  auf  diesem  Gebiete  eine  erfolgreiche ­
  Reglementierung  ist.  Das  beweist  schon  die  Notwendigkeit,  die  genannten  Gesetze  alle
paar  Jahre  wieder  zu  revidieren.  Am  leichtesten  sollte  z.  B.  die  Regelung  des  Weinverkehrs
sein,  und  doch  sind  die  vier  Hauptfragen  (der  Begriffsbestimmung  des  Weins,  der  Zuckerung,
des  Deklarationszwangs  und  der  wirksamen  Kontrolle)  heute  noch  nicht  befriedigend  gelöst,  obgleich
die  Reichsregierung  und  die  Interessenten  —  die  erste  Eingabe  datiert  vom  Jahre  1882  —
schon  seit  über  zwei  Jahrzehnten  an  der  Arbeit  sind.  Bekanntlich  wird  eine  weitere  Neuregelung
—  die  dritte  seit  1889  —  vorbereitet.  Wenn  für  eine  einfach  liegende,  seit  Jahrhunderten
bearbeitete  Frage  die  Regelung  jahrzehntelange  Arbeit  erheischt:  wie  schwer  muß  erst  die  Reglementierung ­
  der  so  verwickelten  dutzenderlei  Kleinhandelsfragen  sein!
            
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