Full text : Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

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2.  Abschnitt.  Grundlegung  u.  Ausbau  der  Sozial-  u.  Wirtschaftspolitik.

a)  D  i  e  organisatorischen  E  i  n  r  i  ch  t  u  n  g  e  n  u  n  b  d  i  e  r  e  i  ch  s  gesetzlichen ­
  N  o  r  m  a  t  i  v  b  e  st  i  m  m  u  n  g  e  it  für  d  i  e  N  e  u  o  r  d  n  u  n  g  der
Arbeitsverfassung.
Schon  in  den  60er  Jahren  hatten  die  einzelnen  Bundesregierungen  aus  Fürsorge ­
  für  den  Nachwuchs  und  für  die  notwendigen  Voraussetzungen  eines  jeben  Volksschulunterrichts ­
  ein  Minimalalter  für  die  Kinderarbeit  festgesetzt  und  die  Zulassung ­
  an  die  Erfüllung  dieser  Unterrichtsbedingungen  geknüpft.  Spater  erließen
sie  auch  für  besonders  gefährliche  und  ungesunde  Anlagen  Verordttilngen  zum  Schutze
von  Leben  und  Gesundheit  der  Arbeiter  und  schritten  gegen  das  in  Wucher  ausartende ­
  Trucksystem  ein.
Nachdem  im  Jahre  1871  die  politische  Einigung  hergestellt  war,  trat  deutlicher
hervor,  wo  die  geistigen  und  sozialen  Strömungen  ihren  Treffpunkt  finden  sollten.
Dringende  praktische  Bedürfnisse  drängten  auf  einen  Bruch  mit  dem  System  des
Sichgehenlassens  und  des  radikalen  Freihandels;  dazu  gehörten  in  erster  Linie  —
außer  den  alten  Klagen  der  Baumwoll-  unb  Eisenindustrie  über  die  englische  Konkurrenz
—  diejenigen  über  die  sozialen  Mißstände.
Schon  mit  dem  Haftpflichtgesetz  war  die  erste  Durchbrechung  des  Prinzips  der
Konkurrenzfreiheit  erfolgt.
Seine  Entstehung  verdankte  dieses  Gesetz  einer  Anregung  der  Handelskammer  Leipzig  von
1865/66.  Das  Lugauer  Grubenunglück  hatte  die  Forderung  auf  Erweiterung  des  §  75  des
früheren  sächsischen  Gewerbegesetzes,  betreffend  den  Schutz  der  Arbeiter  gegen  Gefahren  nahegelegt, ­
  nachdem  der  Mühlhauser  Verein  zum  Schutze  der  Arbeiter  gegen  Gefahren  ein  nachahmenswertes ­
  Vorbild  geliefert  hatte.  Der  Volkswirtschaftliche  Kongreß  von  1869  sprach  sich  für  die
Verschärfung  der  Haftpflicht  aus.
Nur  wenige  Jahre  genügten,  um  in  den  gebildeten  Kreisen  die  Ueberzeugung
reisen  zu  lassen,  daß  die  durch  die  neuzeitliche  Industrialisierung  hervorgerufenen  Bedrängnisse ­
  der  Arbeiterklasse,  schon  aus  Gründen  der  Sozialethik  („staatlicher
Schutz  der  Schwachen  gegen  die  kapitalstarke  Konkurrenz")  eine  systematische  Abhilfe
erheischen.  Die  Frage  war:  kann  solche  nur  von  der  Regierung  und  in  radikaler
Weise  erfolgen?  Daß  die  patriarchalischen  Wohlfahrtseinrichtungen  und  Bildungsbestrebungen, ­
  überhaupt  die  Selbsthilfemittel  unzureicherld  seien,  mlißte  man  zugeben.
Dies  um  so  mehr,  weil  sie,  das  Ziel  der  Gleichberechtigung  gefährdend  von  den
Arbeitern  mehr  und  mehr  abgelehnt  wurden.  Demgemäß  fragte  es  sich  weiter:
läßt  sich  theoretisch  und  praktisch  mit  dem  damals  eben  erst  errungenen  Prinzip  der
freien  Konkurrenz  ein  System  positiver  und  negativ-repressiver  Regierungsmaßregeln
vereinigen?  Dies  erschien  damals  allgemein  als  unmöglich.  Eine  scheinbare  wissenschaftliche ­
  Begründung  erhielt  diese  Anschauung  durch  die  marxistische  Theorie
über  die  kapitalistische  Entwicklung.
Aber  gerade  nach  den  Gesetzen  einer  stetigen  naturgemäßen  gesunden  Entwicklung ­
  des  wirtschaftlichen  Lebens,  wie  nach  den  gegebenen  Vorbedingungen  für  den
Bestand  der  industriellen  Leistungs-  und  Konkurrenzfähigkeit  mußte  das  marxistische
Endziel,  staatliche  Dekretierung  einer  neuen  Wirtschafts-  und  Gesellschaftsverfassung/
als  die  Interessen  aller  Beteiligten  schädigend  erscheinen.
            
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