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2. Abschnitt. Grundlegung u. Ausbau der Sozial- u. Wirtschaftspolitik.
a) D i e organisatorischen E i n r i ch t u n g e n u n b d i e r e i ch s gesetzlichen
N o r m a t i v b e st i m m u n g e it für d i e N e u o r d n u n g der
Arbeitsverfassung.
Schon in den 60er Jahren hatten die einzelnen Bundesregierungen aus Fürsorge
für den Nachwuchs und für die notwendigen Voraussetzungen eines jeben Volksschulunterrichts
ein Minimalalter für die Kinderarbeit festgesetzt und die Zulassung
an die Erfüllung dieser Unterrichtsbedingungen geknüpft. Spater erließen
sie auch für besonders gefährliche und ungesunde Anlagen Verordttilngen zum Schutze
von Leben und Gesundheit der Arbeiter und schritten gegen das in Wucher ausartende
Trucksystem ein.
Nachdem im Jahre 1871 die politische Einigung hergestellt war, trat deutlicher
hervor, wo die geistigen und sozialen Strömungen ihren Treffpunkt finden sollten.
Dringende praktische Bedürfnisse drängten auf einen Bruch mit dem System des
Sichgehenlassens und des radikalen Freihandels; dazu gehörten in erster Linie —
außer den alten Klagen der Baumwoll- unb Eisenindustrie über die englische Konkurrenz
— diejenigen über die sozialen Mißstände.
Schon mit dem Haftpflichtgesetz war die erste Durchbrechung des Prinzips der
Konkurrenzfreiheit erfolgt.
Seine Entstehung verdankte dieses Gesetz einer Anregung der Handelskammer Leipzig von
1865/66. Das Lugauer Grubenunglück hatte die Forderung auf Erweiterung des § 75 des
früheren sächsischen Gewerbegesetzes, betreffend den Schutz der Arbeiter gegen Gefahren nahegelegt,
nachdem der Mühlhauser Verein zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahren ein nachahmenswertes
Vorbild geliefert hatte. Der Volkswirtschaftliche Kongreß von 1869 sprach sich für die
Verschärfung der Haftpflicht aus.
Nur wenige Jahre genügten, um in den gebildeten Kreisen die Ueberzeugung
reisen zu lassen, daß die durch die neuzeitliche Industrialisierung hervorgerufenen Bedrängnisse
der Arbeiterklasse, schon aus Gründen der Sozialethik („staatlicher
Schutz der Schwachen gegen die kapitalstarke Konkurrenz") eine systematische Abhilfe
erheischen. Die Frage war: kann solche nur von der Regierung und in radikaler
Weise erfolgen? Daß die patriarchalischen Wohlfahrtseinrichtungen und Bildungsbestrebungen,
überhaupt die Selbsthilfemittel unzureicherld seien, mlißte man zugeben.
Dies um so mehr, weil sie, das Ziel der Gleichberechtigung gefährdend von den
Arbeitern mehr und mehr abgelehnt wurden. Demgemäß fragte es sich weiter:
läßt sich theoretisch und praktisch mit dem damals eben erst errungenen Prinzip der
freien Konkurrenz ein System positiver und negativ-repressiver Regierungsmaßregeln
vereinigen? Dies erschien damals allgemein als unmöglich. Eine scheinbare wissenschaftliche
Begründung erhielt diese Anschauung durch die marxistische Theorie
über die kapitalistische Entwicklung.
Aber gerade nach den Gesetzen einer stetigen naturgemäßen gesunden Entwicklung
des wirtschaftlichen Lebens, wie nach den gegebenen Vorbedingungen für den
Bestand der industriellen Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit mußte das marxistische
Endziel, staatliche Dekretierung einer neuen Wirtschafts- und Gesellschaftsverfassung/
als die Interessen aller Beteiligten schädigend erscheinen.