Contents: Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Die Organisation. 
bzw. aufrecht zu erhalten, wird Herr Dr , soweit es seine Zeit zuläßt, die einzelnen 
Fabriken, evtl, auch die Niederlagen in ihm geeignet erscheinenden Zeitabschnitten be 
sichtigen. 
Der Verkehr mit dem Aufsichtsrat geht durch ihn, so zum Beispiel die Berichte über die 
jeweilige Entwicklung und Lage der Gesellschaft, die Einholung der Genehmigung besonders 
wichtiger Transaktionen usw., selbstverständlich ohne die Rechte des Aufsiohtsrats hierdurch 
zu beschränken. 
Der stellvertretende Vorsitzende, Herr , vertritt Herrn Dr in obigen Funk 
tionen. Des ferneren behält er sich folgende Materien als sein Arbeitsgebiet vor: Steuern in 
Verbindung mit Herrn Dr. K. bezüglich der juristischen, mit Herrn H. bezüglich der kauf 
männischen Seite; Versicherungen in Verbindung mit Herrn G., Wohlfahrtseinrichtungen, 
Tarife, Arbeitsordnung, Generalversammlung der Aktionäre, Allgemeine Personalangelegen 
heiten (nach Vorbereitung durch Herrn E.). 
Herrn X wird die Leitung des Zentralbüros übertragen; hierzu gehören die Personal 
angelegenheiten des Zentralbüros unter Assistenz von Herrn E.; das gesamte Kassen- und 
Bankwesen unter Assistenz von Herrn J.; die Buchhaltung der Zentrale unter Assistenz von 
Herrn St.; die Vorbereitung des Werkstoffeinkaufs in Gemeinschaft mit Herrn Dr. N.; die 
für die Betriebsabteilung zu beschaffenden Materialien, Kohlen, Futtermittel usw.; ferner die 
Bearbeitung der Reklame in Gemeinschaft mit Herrn Dr. N., die kaufmännische Leitung der 
Fabriken in P. und F. in Verbindung mit Herrn G., sowie der Abteilungen A, B, C unter 
Assistenz von Herrn R., und die Grundstücksverwaltung straße. 
Herr H. übernimmt die Bilanzbuchhaltung und die Aufstellung der Bilanzen in Gemein 
schaft mit Herrn St.; die Bearbeitung des Darlehnwesens, die Bearbeitung der Vereinssachen 
für die Zentrale, ferner die diesbezüglichen Mitteilungen an die Abteilungen nach Rücksprache 
mit Herrn F. und Herrn G.; die persönlichen Direktoren- und Prokuristenangelegenheiten; die 
Beobachtung der Bewegungen in der Kundschaft und im Absatz; Steuerangelegenheiten nach 
kaufmännischer Richtung; Grundstüoksverwertung in Gemeinsamkeit mit Herrn G. 
usw. 
Änderungen der verschiedenen Bestimmungen sowie weitere Spezifikationen bleiben Vor 
behalten und erfolgen nach Bedarf. 
Berlin, den 30. September 19... 
Kenntnis genommen und genehmigt. 
Der Aufsichtsrat der 
Gez Gez 
3. Die Bildung von Befugnissen. Die Übertragung des zentral gebildeten Willens 
der monozentrisch (oder auch polyzentrisch) geführten Betriebe auf die große 
Masse der Unterorgane bedarf der Ausbildung eines besonderen Systems von 
Befugnissen. Befugnisse sind die der höchsten Befehlsstelle zustehenden oder von 
ihr ab- und weitergeleiteten Rechte, bestimmte Handlungen anzuordnen oder 
auszuführen. Dieses System von Anordnungs- und Befehlsrechten ist als der 
eigentlich und stetig fließende Strom des organisatorischen Geschehens anzusehen, 
als der fortdauernde Anstoß, die Anregung, die immer wieder belebt und vorwärts 
treibt. Die Zweifelsfrage der Befugnisse ist ihre Wirkung: wie kann es erreicht 
werden, daß auch in den untersten organisatorischen Gliedern dieser Pulsschlag 
dauernd und kräftig zu spüren ist ? Als das Hauptmittel ist die Ausbildung der 
Betriebsrangordnung anzusehen, d.h. die Gliederung der im Betriebe tätigen 
Menschen nach Über- und Unterordnung und die stufenweise Übertragung von 
Anordnungs- und Ausführungsrechten an die jeweiligen „Instanzen“. Somit soll 
als Instanz hier die mit einer Befehls-, Willens- und Vertretungsgewalt aus 
gestattete Betriebsperson oder Personengruppe angesehen werden; ihr stufen 
förmiger Aufbau ergibt die betriebliche Rangordnung 1 und erfolgt nach der Be 
rechtigung „anzuordnen und anzuweisen,Disziplin zu erwarten und zu verlangen“ 1 2 . 
Die Tatsache der Instanzenbildung ergibt in folgerichtiger Weiterung den In- 
1 Diese Begriffsbestimmung steht in leichtem Widerspruch zu derNordsiecks (Die Betr.- 
Wirtsch. H. 7 (1931), S. 206), welcher die Instanz aus der Aufgabenverteilung ableitet und 
„disziplinarische Willens- und Vertretungsgewalt für ein Aufgabengebiet“ als konstitutives 
Merkmal ansieht; die Abweichung wird im Verlauf der Darstellung klar werden. 
2 Briefs: Betriebssoziologie, in: Handw. d. Soziologie, S. 39.
	        
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