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entschuldbar. Die neuen Gebiete hingegen, die bisher fast
ohne ihn ausgekommen wären, müfsten auf ihn verzichten!"
Die Absicht, die dieser Beweisführung zugrunde lag, war
klar: man wollte eben durch ein Teilverbot die zukünftige
Entwicklung Trinidads und Guyanas unterbinden.
Dieser Logik konnte sich die britische Regierung unmöglich
anbequemen. Schon nicht aus technischen Gründen.
Wer wollte, zumal im Kriege, kontrollieren, ob ein aus England
abgesegeltes Sklavenschiff die für die älteren Inseln erlaubten
Negerimporte auch wirklich nur dorthin, nicht nach
Trinidad oder Guyana brachte? Solange aufserdem in Westindien
der interinsuläre Sklavenhandel, d. h. der Kauf und
Verkauf von einer Insel zur andern, erlaubt war, war es bei
der geographischen Beschaffenheit des Archipels unmöglich,
das Einfuhrverbot für gewisse Bezirke durchzuführen. War
der Handel nur an einer einzigen Stelle gestattet, so war es
bei der Zerrissenheit der Küsten mit ihren unzähligen Buchten,
Untiefen und Schlupfwinkeln kaum möglich, seine Ausdehnung
auf die übrigen Gebiete zu verhindern. Aber noch andere,
schwerer wiegende Gründe erheischten eine gänzliche, keine teilweise
Abolition : Ganz allgemein der Grundsatz der Gerechtigkeit
verbot, die verschiedenen Teile des westindischen Kolonialreiches
verschieden zu behandeln. Trinidad war seit 1802
ein gleichberechtigtes Glied in der Reihe der britischen Besitzungen
, das dieselben Ansprüche erheben konnte, wie z.
B. Jamaika. Es vom Sklavenhandel auszuschliefsen, wäre eine
offenbare Benachteiligung seiner Kolonisten gewesen (siehe z.
B. Mr. Gascoyne, 25. April 1806, H. o. C., der auf diese Ungerechtigkeit
hinwies), die sich leicht bitter hätte rächen
können. Für England kam es damals darauf an, sich schnell
die Sympathien und Gefühle der Anhänglichkeit und Zufriedenheit
der neuen Untertanen zu erwerben. Eine partielle
Abolition wäre hierfür schwerlich das rechte Mittel gewesen;
für Trinidad deshalb nicht, weil starke Tendenzen vorwalteten,
die Insel für Spanien zurückzuerobern (Napoleon z. B., siehe
Thiers, VI, S. 431), und für Guyana deshalb nicht, weil die
dortigen Pflanzer 1804 sich freiwillig unter die britische
Oberhoheit gestellt hatten und durch eine ungerechte Gesetzgebung
schwer verletzt worden wären. Um so mehr konnte
sich England den Vorwurf der Ungerechtigkeit ersparen, als
der winkende Vorteil zu gering gewesen wäre im Vergleich zu
folgendem Nachteil: Es hätte das Recht verwirkt, sich bei
künftigen internationalen Abolitionsverhandlungen als Schützer
der Moral und der Menschlichkeit aufzuspielen! Eine internationale
Abolition hatte es aber von Anfang an, seitdem es
an eigene Abolition dachte, ins Auge gefafst, wie die erwähnten
Verhandlungen Pitts mit der französischen Regierung,
sowie die im Dezember 1806 mit den Vereinigten