Full text : Die wirtschaftlichen und politischen Motive für die Abschaffung des britischen Sklavenhandels im Jahre 1806/07

the  scale  towards

108

XXV  1.

I  i

'IS  |s

I

o

s  S

entschuldbar.  Die  neuen  Gebiete  hingegen,  die  bisher  fast
ohne  ihn  ausgekommen  wären,  müfsten  auf  ihn  verzichten!"
Die  Absicht,  die  dieser  Beweisführung  zugrunde  lag,  war
klar:  man  wollte  eben  durch  ein  Teilverbot  die  zukünftige
Entwicklung  Trinidads  und  Guyanas  unterbinden.
Dieser  Logik  konnte  sich  die  britische  Regierung  unmöglich ­
  anbequemen.  Schon  nicht  aus  technischen  Gründen.
Wer  wollte,  zumal  im  Kriege,  kontrollieren,  ob  ein  aus  England ­
  abgesegeltes  Sklavenschiff  die  für  die  älteren  Inseln  erlaubten ­
  Negerimporte  auch  wirklich  nur  dorthin,  nicht  nach
Trinidad  oder  Guyana  brachte?  Solange  aufserdem  in  Westindien ­
  der  interinsuläre  Sklavenhandel,  d.  h.  der  Kauf  und
Verkauf  von  einer  Insel  zur  andern,  erlaubt  war,  war  es  bei
der  geographischen  Beschaffenheit  des  Archipels  unmöglich,
das  Einfuhrverbot  für  gewisse  Bezirke  durchzuführen.  War
der  Handel  nur  an  einer  einzigen  Stelle  gestattet,  so  war  es
bei  der  Zerrissenheit  der  Küsten  mit  ihren  unzähligen  Buchten,
Untiefen  und  Schlupfwinkeln  kaum  möglich,  seine  Ausdehnung
auf  die  übrigen  Gebiete  zu  verhindern.  Aber  noch  andere,
schwerer  wiegende  Gründe  erheischten  eine  gänzliche,  keine  teilweise ­
  Abolition  :  Ganz  allgemein  der  Grundsatz  der  Gerechtigkeit ­
  verbot,  die  verschiedenen  Teile  des  westindischen  Kolonialreiches ­
  verschieden  zu  behandeln.  Trinidad  war  seit  1802
ein  gleichberechtigtes  Glied  in  der  Reihe  der  britischen  Besitzungen ­
  ,  das  dieselben  Ansprüche  erheben  konnte,  wie  z.
B.  Jamaika.  Es  vom  Sklavenhandel  auszuschliefsen,  wäre  eine
offenbare  Benachteiligung  seiner  Kolonisten  gewesen  (siehe  z.
B.  Mr.  Gascoyne,  25.  April  1806,  H.  o.  C.,  der  auf  diese  Ungerechtigkeit ­
  hinwies),  die  sich  leicht  bitter  hätte  rächen
können.  Für  England  kam  es  damals  darauf  an,  sich  schnell
die  Sympathien  und  Gefühle  der  Anhänglichkeit  und  Zufriedenheit ­
  der  neuen  Untertanen  zu  erwerben.  Eine  partielle
Abolition  wäre  hierfür  schwerlich  das  rechte  Mittel  gewesen;
für  Trinidad  deshalb  nicht,  weil  starke  Tendenzen  vorwalteten,
die  Insel  für  Spanien  zurückzuerobern  (Napoleon  z.  B.,  siehe
Thiers,  VI,  S.  431),  und  für  Guyana  deshalb  nicht,  weil  die
dortigen  Pflanzer  1804  sich  freiwillig  unter  die  britische
Oberhoheit  gestellt  hatten  und  durch  eine  ungerechte  Gesetzgebung ­
  schwer  verletzt  worden  wären.  Um  so  mehr  konnte
sich  England  den  Vorwurf  der  Ungerechtigkeit  ersparen,  als
der  winkende  Vorteil  zu  gering  gewesen  wäre  im  Vergleich  zu
folgendem  Nachteil:  Es  hätte  das  Recht  verwirkt,  sich  bei
künftigen  internationalen  Abolitionsverhandlungen  als  Schützer
der  Moral  und  der  Menschlichkeit  aufzuspielen!  Eine  internationale ­
  Abolition  hatte  es  aber  von  Anfang  an,  seitdem  es
an  eigene  Abolition  dachte,  ins  Auge  gefafst,  wie  die  erwähnten ­
  Verhandlungen  Pitts  mit  der  französischen  Regierung, ­
  sowie  die  im  Dezember  1806  mit  den  Vereinigten
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.