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Anhang.
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Stundungsbedingungen zu $ 4 der vorläufigen Ausführungs-
bestimmungen.
Vorbemerkung: Die BReichswasserstraßenverwaltung
(Wasserbauamt Frankfurt a. M.) bedient sich zur Einziehung der
Mainschiffahrtsabgaben von Abgabepflichtigen, denen Stundung
eingeräumt ist, der Mitwirkung der staatl. Kreiskasse II, Frankfurt
a. M., Hochstr. 16, in Verbindung mit der Deutschen Verkehrs-
Kredit-Bank A.-G., Berlin, Zweigniederlassung Frankfurt a. M.,
Goetheplatz 5, und zwar nach folgenden Stundungsbedingungen,
die von den Stundungsnehmern anzuerkennen sind.
1. Die Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank A.-C. (DVKB.) stundet
den Verkehrtreibenden halbmonatlich die im Schiffsverkehr
aufkommenden Mainschiffahrtsabgaben und die sonstigen der
Reichswasserstraßenverwaltung tarif- oder vertragsmäßig zu-
stehenden Forderungen gegen Berechnung einer Gebühr von
1% vom Tausend der gestundeten Summe (mindestens 25 Rpf.)
und gegen Erstattung der Selbstkosten für Hefte, Verpackungs-
Material und Porto. Für das Stundungsverhältnis gelten die
Nachstehenden Bedingungen, die hiermit durch firmenmäßige
Unterschrift als rechtsverbindlich anerkannt werden.
2. Das Anweisungsheft muß mit Firmenstempel und Unterschrift
der Deutschen Verkehrs-Kredit-Bank A.-G. versehen sein und
die unterschriftliche Anerkennung des Kunden tragen. Das Heft
ist nur in der Monatshälfte benutzbar, für die es laut Aufdruck
auf dem Umschlag und den einzelnen Anweisungen gilt. Die
Hefte und Anweisungen für die beiden Monatshälften sind ver-
schiedenfarbig.
3. Der Kunde haftet der Deutschen Verkehrs-Kredit-Bank A.-G.
für die gestundeten Beträge. Er übernimmt ferner für sich und
alle Personen, die das Heft gebrauchen, die Haftung für jede
bedingungswidrige Benutzung, es sei denn, daß bei den nach
Ziffer 6 hinterlegten Heften ein Verschulden des Wasserbauamts
bzw. der staatlichen Kreiskasse II vorliegt.
Güter-
klassenver-
zeichnis
Güter.
Verzeichnis