Object: Tarif für die Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Main von Aschaffenburg (alter Handelshafen) bis zur Mündung vom 20. September 1928, nebst Güterklassenverzeichnis und Ausführungsbestimmungen

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Anhang. 
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Stundungsbedingungen zu $ 4 der vorläufigen Ausführungs- 
bestimmungen. 
Vorbemerkung: Die BReichswasserstraßenverwaltung 
(Wasserbauamt Frankfurt a. M.) bedient sich zur Einziehung der 
Mainschiffahrtsabgaben von Abgabepflichtigen, denen Stundung 
eingeräumt ist, der Mitwirkung der staatl. Kreiskasse II, Frankfurt 
a. M., Hochstr. 16, in Verbindung mit der Deutschen Verkehrs- 
Kredit-Bank A.-G., Berlin, Zweigniederlassung Frankfurt a. M., 
Goetheplatz 5, und zwar nach folgenden Stundungsbedingungen, 
die von den Stundungsnehmern anzuerkennen sind. 
1. Die Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank A.-C. (DVKB.) stundet 
den Verkehrtreibenden halbmonatlich die im Schiffsverkehr 
aufkommenden Mainschiffahrtsabgaben und die sonstigen der 
Reichswasserstraßenverwaltung tarif- oder vertragsmäßig zu- 
stehenden Forderungen gegen Berechnung einer Gebühr von 
1% vom Tausend der gestundeten Summe (mindestens 25 Rpf.) 
und gegen Erstattung der Selbstkosten für Hefte, Verpackungs- 
Material und Porto. Für das Stundungsverhältnis gelten die 
Nachstehenden Bedingungen, die hiermit durch firmenmäßige 
Unterschrift als rechtsverbindlich anerkannt werden. 
2. Das Anweisungsheft muß mit Firmenstempel und Unterschrift 
der Deutschen Verkehrs-Kredit-Bank A.-G. versehen sein und 
die unterschriftliche Anerkennung des Kunden tragen. Das Heft 
ist nur in der Monatshälfte benutzbar, für die es laut Aufdruck 
auf dem Umschlag und den einzelnen Anweisungen gilt. Die 
Hefte und Anweisungen für die beiden Monatshälften sind ver- 
schiedenfarbig. 
3. Der Kunde haftet der Deutschen Verkehrs-Kredit-Bank A.-G. 
für die gestundeten Beträge. Er übernimmt ferner für sich und 
alle Personen, die das Heft gebrauchen, die Haftung für jede 
bedingungswidrige Benutzung, es sei denn, daß bei den nach 
Ziffer 6 hinterlegten Heften ein Verschulden des Wasserbauamts 
bzw. der staatlichen Kreiskasse II vorliegt. 
Güter- 
klassenver- 
zeichnis 
Güter. 
Verzeichnis
	        
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