Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

18. Kapitel. Die Privatbeamten. 
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Termine zu vereinbaren.. Das hatte eine empfindliche Unsicherheit 
der Existenz zur Folge und brachte einen Teil der Privatbeamten 
ständig in Gefahr, ins Proletariat zu sinken. Die Gesetzgebung hat 
in diese Dinge bereits eingegriffen. In Deutschland hat die Gewerbe 
ordnung durch die Novellen von 1891, 1897 und 1900 für die Betriebs 
beamten, Werkmeister und Techniker (§ 133aff.), das Handelsgesetz 
buch vom 10. Mai 1897 für die kaufmännischen Angestellten (§ 66ff.) 
und das Bürgerliche Gesetzbuch (622 ff.) für sonstige Privatbeamte 
die Kündigungsverhältnisse geregelt. Diese Regelung geht ausnahms 
los davon aus, daß für beide Teile die Kündigungsfrist stets gleich 
sein muß. Die normale Kündigungsfrist ist 6 Wochen vor Ablauf des 
Kalendervierteljahres (GO. § 133 a, HGB. § 66, BGB. § 622). Eine 
anderweitige vertragsmäßige Regelung ist zulässig. Sie muß aber für 
Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker und kaufmännische Angestellte 
— unter Wahrung der Gleichheit der Frist für beide Teile — 
derart erfolgen, daß die Kündigung auf den Schluß des Kalendermonats 
eintritt und daß die Kündigungsfrist mindestens 1 Monat beträgt, und 
zwar sind diese Vorschriften (GO. § 133 aa, HGB. § 67) zwingender Art, 
können also nicht durch Privatvertrag geändert werden. Die Regelung 
der Gewerbeordnung und des Handelsgesetzbuches bezieht sich nicht auf 
Angestellte mit mindestens 5000 M. Gehalt und auf Angestellte, die für 
eine außereuropäische Niederlassung angenommen sind, und für die laut 
Vertrag der Arbeitgeber, wenn er selbst kündigt, die Kosten der Zurück 
beförderung zu tragen hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch beschränkt die 
erwähnte normale Kündigungsfrist in § 622 auf die mit festen Bezügen 
„zur Leistung von Diensten höherer Art Angestellten, deren Erwerbs 
tätigkeit durch das Dienstverhältnis vollständig oder hauptsächlich in 
Anspruch genommen wird“, auch wenn die Vergütung nach kürzeren 
Zeitabschnitten als Vierteljahren bemessen ist. Unter den insbesondere 
hierher gehörigen Angestellten werden in § 622 die Privatbeamten aus 
drücklich erwähnt. Ist die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten be 
messen, so ist nach § 623 bei Angestellten der besprochenen Art eine 
Kündigungsfrist von 2 Wochen einzuhalten. Ist das Dienstverhältnis 
für die Lebenszeit einer Person oder für mehr als 5 Jahre eingegangen, 
so kann es nach § 624 von dem Verpflichteten nach Ablauf von 5 Jahren 
mit 6 monatlicher Kündigungsfrist gekündigt werden. Sowohl das Bürger 
liche Gssetzbuch § 626, als auch das Handelsgesetzbuch § 70 und die 
Gewerbeordnung § 133b sehen vor, daß jederTeil bei „wichtigen“ Gründen 
ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstver 
hältnisses verlangen kann. Was wichtige Gründe sind, hat im Streit 
fälle der Richter zu entscheiden. Das Handelsgesetzbuch führt in § 71 
und 72, die Gewerbeordnung in § 133 c und 133d einige Fälle an, in 
denen das Vorhandensein eines wichtigen Grundes anzuerkennen ist, ohne
	        
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