Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

18.  Kapitel.  Die  Privatbeamten.

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Im  ganzen  werden  die  besprochenen  Neuerungen  der  deutschen
Vorschriften  als  ein  billiger  Ausgleich  zwischen  den  beiderseitigen
Interessen  angesehen.
§  4.  Streitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  Auch  bei  den  Privatbeamten ­
  ergeben  sich  mancherlei  Streitigkeiten  mit  den  Arbeitgebern ­
  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  Soweit  es  sich  dabei  um  die  in
§  133aff.  der  Gewerbeordnung  besprochenen  Betriebsbeamten,  Werkmeister ­
  und  Techniker  handelt,  kommen  nach  §  2  Abs.  2  des  deutschen  Gewerbegerichtsgesetzes ­
  von  1890  und  nach  §  3  Abs.  2  der  am  29.  September ­
  1901  veröffentlichten  neuen  Fassung  dieses  Gesetzes  die  schon
besprochenen  Gewerbegerichte  in  Betracht,  jedoch  nur  für  solche  Angestellte, ­
  deren  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  2000  M.
nicht  übersteigt.  Für  die  höheren  Beamten  dieser  Gruppe,  sowie  überhaupt ­
  für  andere  Gruppen  von  Privatbeamten  haben  die  ordentlichen ­
  Gerichte  zu  entscheiden.  Bei  Streitigkeiten  der  Handlungsgehilfen
insbesondere  mit  ihren  Prinzipalen  sind  nach  dem  Gerichtsverfassungsgesetz ­
  die  Amtsgerichte  bei  Streitgegenständen  bis  zu  300  M.  und
im  übrigen  die  bei  den  Landgerichten  bestehenden  Kammern  für  Handelssachen ­
  zuständig.
Diese  Regelung  hat  vielfachen  Widerspruch  erfahren.  Durch  die  besondere ­
  Stellung  der  gering  gelohnten  Betriebsbeamten  entstehen  bei  den
im  gleichen  Betriebe  beschäftigten  kaufmännischen  Beamten  leicht  Irrtümer
  über  die  für  ihre  Streitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis  zuständigen ­
  Gerichte.  Dazu  kommt,  daß  namentlich  bei  den  geringer  besoldeten
Privatbeamten  besonderer  Wert  auf  möglichst  rasche  Erledigung  solcher
Streitigkeiten  gelegt  werden  muß.  Ihre  wirtschaftliche  Lage  erschwert
es  ihnen,  lange  auf  die  Entscheidung  über  ihre  Ansprüche  zu  warten.  Ist
die  Streitigkeit  aus  Anlaß  der  Kündigung  oder  Entlassung  entstanden,
so  ist  es  während  des  schwebenden  Prozesses  gegen  den  bisherigen  Arbeitgeber ­
  oft  schwer,  eine  neue  Stellung  zu  erlangen.  Dem  Bedürfnis  nach
schneller  Erledigung  der  Streitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis  können
die  ordentlichen  Gerichte  zur  Zeit  nur  schwer  genügen.  Im  Jahre  1901
sind  bei  den  Amtsgerichten  58  %  der  Klagen  in  weniger  als  3  Monaten,
23  %  in  mehr  als  3,  aber  weniger  als  6  Monaten,  13  %  in  mehr  als
6  Monaten,  3°/o  in  mehr  als  1  Jahr  und  einige  erst  in  mehr  als  2  Jahren
erledigt  worden,  alles  Fristen,  die  auszuhalten  den  geringer  besoldeten
Privatbeamten  in  der  Regel  nicht  möglich  ist.  Wegen  der  längeren
Kündigungsfristen  übersteigt  auch  bei  Privatbeamten  mit  mäßigem
Gehalt  der  Streitgegenstand  leicht  300  M.,  und  das  begründet  die
Zuständigkeit  der  Landgerichte,  was  wegen  des  bei  diesen  bestehenden
Anwaltszwanges  die  Prozeßkosten  steigert.
Aus  diesen  Verhältnissen  hat  sich  bei  den  Beteiligten  das  Streben
nach  einem  kürzeren  und  billigeren  Verfahren  für  ihre  Streitigkeiten
            
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