anwendbar sei. Der Artikel 14 des Entwurfs des Fabrikinspek-
torats lautet:
„Die Bestimmungen von Art. 12 finden keine Anwendung
auf Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation als Hülfs-
arbeiten vor- oder nachgehen müssen, und die von Arbeitern
über achtzehn Jahren oder von unverheirateten Arbeiterinnen
über achtzehn Jahren verrichtet werden.
„Der Bundesrat bezeichnet diejenigen Arbeiten, auf die
dieser Artikel anwendbar ist.“
Wir gehen materiell mit dem Vorschlag einig, würden es aber
vorziehen, ‚an Hand der seit 30 Jahren gewonnenen Erfahrungen“)
die Arbeiten, Welche als Hilfsarbeiten zu gelten haben, im Gesetze
selb
St zu umschreiben. Aus diesen Erwägungen kommen wir zu
folgendem Antrag :
Die Bestimmungen von Art. 3 finden keine An-
Wendung auf Hilfsarbeiten. Als solche gelten
Namentlich:
l. Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation
VOor- oder nachgehen müssen, wie
a) Reinigen der Fabriklokalitäten:
b) OelenundReparieren von Transmissionen
und Arbeitsmaschinen;
c) Weissen der Säle und Reparieren der
Fussböden.
Bedienung und Instandhaltung aller An-
lagen, die das Etablissementmit Luft, Wasser,
Licht, Wärme, Dampf und Kraft versorgen.
3. Dienste derFabrikwächter, Ausläufer, Packer
und Fuhrleute.
Es will uns scheinen, dass diese Definition alle Arbeiten
umfasst, die nach der gegenwärtigen Praxis als Hilfsarbeiten be-
handelt werden. In einem Punkte geht unser Vorschlag weiter.
Aus Zweckmässigkeitsgründen empfiehlt es sich, das Reinigen der
Fabriklokalitäten unter die Hilfsarbeiten zu rangieren, Kommt es
Och vielfach vor, dass Arbeiterinnen, die solche Reinigungs-
*) Kommentar, Seite 207—218.
Art. 7.