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[ S. 159). Eine Löschung solcher Forderungen
gegen Ausreichung von Schuldverschreibungen
findet nicht statt ($ 10 Abs. 2 des Kriegsschäden-
schlußgesetzes vom 30. 3. 1928, RGBI. I S. 120).
Bei Ziehung eines eingetragenen Auslosungs-
rechts wird das gezogene Auslosungsrecht und
in Höhe seines Nennbetrages auch Anleiheab-
lösungsschuld gelöscht und hierfür der Einlö-
sungsbetrag, der sich aus dem fünffachen Nenn-
betrag des Auslosungsrechts nebst 4% vom Hun-
dert Zinsen ab 1, 1. 1926 abzüglich 10 vom Hun-
dert Steuer vom Kapitalertrage zusammensetzt.
gezahlt.
Die im Reichsschuldbuch der Entschädigungen
eingetragenen Forderungen (Stammentschädi-
gung und Wiederaufbauzuschlag) werden, sobald
sie nach dem vom Reichsminister der Finanzen
aufgestellten Tilgungsplan (Artikel 16 der Ver-
ordnung zur Durchführung des Kriegsschäden-
schlußgesetzes vom 7. 6, 1928, RGBl. I S. 159)
fällig geworden sind, unter Auszahlung ihres
Nennbetrags gelöscht.
8 9.
Antragsberechtigte bei bestehenden Konten,
Zur Stellung von Anträgen auf Übertragung ein-
zetragener Forderungen auf ein anderes Konto, auf
Eintragung und auf Löschung von Vermerken über
Veränderungen im Schuldverhältnisse (8 3 Abs, 1) so-
wie auf Ausreichung von Reichsschuldverschreibungen
gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur
berechtigt:
1. der eingetragene Gläubiger,
2. sein gesetzlicher Vertreter oder sein Bevoll-
mächtigter,
3. der Konkursverwalter,
4. derjenige, auf welchen die eingetragene Forde-
rung von Todes wegen übergegangen ist,
5. die gemäß 8 7 eingetragene zweite Person,
6. der Testamentsvollstrecker,