Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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welche  der  Bergbaufreiheit  unterlagen.  So  führt  O.  Gierke 1  nur  an,  daß
den  Gemeindegenossen  das  Recht  zustand,  Lehm,  •  Sand,  Mergel  und
Ziegelerde  in  der  Allmende  zu  graben,  Steine  dort  zu  brechen,  dort  Kalk
zu  gewinnen  und  Torf  zu  stechen 1  2  3  4 .  Keines  dieser  unedlen  Mineralien
ist  aber  jemals  Gegenstand  des  Bergbaues  im  rechtlichen  oder  technischen ­
  Sinne  dieses  Wortes  gewesen,  keines  von  ihnen  wird  bergmännisch ­
  gewonnen,  keines  war  jemals  dem  Bergregale  oder  der  Bergbaufreiheit ­
  unterworfen  ;  alle  gehörten  und  gehören  als  naturgemäßes  Zubehör
zur  Oberfläche.  Würde  sich  die  Bergbaufreiheit  aus  den  Rechten  auf
die  Allmende  entwickelt  haben,  so  durfte  schwer  abzusehen  sein,  warum
sie  sich  niemals  auf  diejenigen  Mineralien  erstreckt  hat,  von  denen  uns
berichtet  wird,  daß  sie  einst  der  Okkupation  der  Gemeindegenossen  unter--tanden
  haben.  Nach  Artikel  86  des  dritten  Buches  des  Sachsenspiegels
durften  selbst  die  Gemeindegenossen  auf  Allmend  nicht  eigenmächtig
pflügen,  graben  oder  Land  für  sich  einzäunen.  Würde  also  der  Sachsenspiegel ­
  die  Bergbaufreiheit  kennen  —■  und  er  kennt  sie  meines  Erachtens  s
-—  so  dürfte  sie  sich  nicht  aus  den  Rechten  herleiten  lassen,  welche
er  den  Gemeindegenossen  an  der  gemeinen  Mark  einräumt.  Gegen  den
Zusammenhang  der  Bergbaufreiheit  mit  den  Rechten  der  Gemeindegenossen
an  der  gemeinen  Mark  wird  ferner  geltend  zu  machen  sein,  daß  die
Nutzungen  auf  Allmend  den  Geraeindegenossen  als  solchen  zustanden,
und  daß  Auswärtige  fast  niemals  zu  denselben  zugelassen  waren 1 .
„Die  Markberechtigung  war  bloßes  Zubehör  des  Hauses  und  Hofes  oder
vielmehr  der  Haus-  und  Hofstätte 5 .  Die  Ansicht,  daß  zu  den  Rechten  der
Markgenossen,  die  übrigens  ganz  verschieden  waren,  das  Recht  oder  gar
das  ausschließliche  Recht  zur  Aneignung  der  Bergwerksmineralien  gehörte,
dürfte  der  ganzen  großen  neuerlichen  und  neuesten  Literatur  über
Marken-  und  Markgenossenrecht  ganz  fremd  sein 6 .  Zum  Bergbau

1  Rechtsgeschichte  der  deutschen  Genossenschaft,  Geschichte  des  deutschen
Körperschaftsbegriffs  S.  251  ft.
2  Ähnlich  bezeichnet  v.  Maurer,  Geschichte  der  Markenverfassung  1856,  S  43
S.  162  nur  Steinbrüche,  Kies-,  Sand-  und  Lettengruben,  Töpfer-  oder  Hafner-,
Ziegel-  und  Pfeifenerde  als  Gegenstände  der  Okkupation  auf  Gemeinland;  s.  auch
Sachsenspiegel  Buch  3  Art.  86.
3  S.  weiter  unten  §  18.
4  Gierke  S.  307  a.  a.  O.
5  S.  v.  Maurer,  Geschichte  der  Markenverfassung  S.  60.
“  S.  insbesondere  Dopsch,  Die  Wirtschaftsentwickelung  der  Karolingerzeit
1  334  f,  besonders  S.  369:  „Die  Marken,  von  welchen  uns  die  Quellen  der  Karolingerzeit ­
  Nachricht  geben,  sind  nicht  Überreste  eines  altgermanischen  Agrarcommunis
  —  sondern  das  Ergebnis  einer  fortgesetzten  Aussonderung  ursprünglich
            
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