Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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1201  viele  Jahrhunderte  vor  der  Einwanderung  deutscher  Bergleute,
die  unter  der  Königin  Elisabeth  erfolgte,  die  Bergbaufreit  seit  unabsehbarer
Zeit  überall  „ubique“  und  selbst  auf  den  Besitzungen  der  Bischöfe  und  Äbte
„ex  antiqua  consuedutine“  bestanden  hat 1 .
Die  gemeinsame  Quelle,  auf  welche  die  gemeinsamen  Grundsätze
des  Bergrechts  zurückzuführen  sind,  dürfte  hiernach  nur  das  Römische
Recht  gewesen  sein  können.  Das  Fortbestehen  römisch-bergrechtlicher
Einrichtungen  im  Mittelalter  nennt  außer  Treise  in  der  Zeitschrift  für
die  Geschichte  der  Naturwissenschaft  1914,  S.  241  ferner  Heeren  und
Uckert,  Geschichte  Frankreichs  S.  82,  wonach  im  Frankenreiche  der
Frankenkönig  in  die  Rechte  der  römischen  Kaiser  eingetreten  war.
Im  allgemeinen  s.  auch  Conrat  in  Zeitschrift  für  Rechtsgesch.  röm.  Abt.
34,  136,  auch  33,  46,  ferner  oben  §  2.  Nach  E.  Mayer,  Italienische
Verfassungsgeschichte  I,  S.  351  f.  ist  das  System  der  indirekten  Steuern
in  Italien  von  der  Gotenzeit  und  später  römischen  Ursprungs.

Die  Bergbaufreiheit  und  die  Allmende.
Literatur:  Zycha,  Ä'testes  Bergrecht  S.  66.  Ormisch,  Sächsisches  Bergrecht ­
  S.  XXVII  Anm.  2.  Schmoller,  Jahrb.  S.  15,  680.  Arndt,  Zeitschrift  für
Bergrecht  Bd.  54  S.  123.  Westhoff  das.  Bd.  50  S.  35;  vgl.  ferner  im  allgemeinen
Alfons  Dopsch,  Die  Wirtschaftsentwickelung  der  Karolingerzeit,  Weimar  1912
(Text  besonders  |  7  S.  234).  Landau,  Die  Territorien  in  bezug  auf  ihre  Bildung
und  ihre  Entwickelung.  O.  Gierke,  Deutsches  Genossenschaftsrecht  I  53  f,  Brunner,
Rechtsgeschichte  I  87  f.  v.  Inama-Sternegg,  Wirtschaftsgeschichte  I  (2.  Aufl.)  S.  454.
R.  Rübel,  Die  Franken  S.  154  f.  C.  Schmoller,  Grundriss  der  allgemeinen  Volkswirtschaftslehre ­
  I  290  f.,  513  f.  K.  Lamprecht,  Deutsches  Wirtschaftsleben  im
Mittelalter,  ferner  Hue,  Die  Bergarbeiter  I  83  a.  a.  O.  und  Kautsky  in  der  Neuen
Zeit  1889.
§  4.  Von  verschiedenen  Seiten  und  insbesondere  von  Achenbach 1  2
wird  unter  Zurückweisung  des  römischen  Ursprungs  die  Bergbaufreiheit
in  Verbindung  mit  den  Anrechten  der  Gemeindegenossen  an  der
Allmende  gebracht.  Diese  Ansicht  stützt  sich  zunächst  darauf,  daß  die
Gemeindegenossen  gewisse  Rechte  an  der  ungeteilten  Mark  besaßen,  zu
denen  auch  das  Recht  zur  Aneignung  von  Grund  und  Boden  und  selbst
die  Steingewinnung  gehört  haben  sollen.  Indessen  fehlt  der  Beweis,
daß  sich  diese  Rechte  auf  diejenigen  Mineralien  miterstreckt  hatten,
1  Patent  König  Johanns  vom  Jahre  1201  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht
Bd.  11  S.  173  und  weiter  unten  §  19.
2  Deutsches  Bergrecht  S.  70  ff.  S.  auch  Schröder  in  den  Forschungen  zur
deutschen  Geschichte  Bd.  XIX  Heft  I  S.  144  f.  und  Zeitschrift  der  Savigny-Stiftung
für  Rechtsgeschichte,  germ.  Abteilung,  Bd.  2  S.  1,  78  f.
            
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