Full text: Finanzwissenschaft

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F. II. Abschnitt. Die Kapitalsteuer und Kapitalrentensteu 
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Kapitalrentensteuer sollen die Dividenden der Aktienges^M^iaften 
nicht getroffen werden, wenn jenes Einkommen bei der 
gesellschaft bereits besteuert ist. Dies fast ausnahmslos i” 
der Vertreter der Finanzwissenschaft (Wagner, Roscher usw.). 
Die Veranlagung der Kapitalrentensteuer kann auf folgende 
Weise geschehen: 1. Fassion; 2. Einschätzung; 3. Registrierung der 
Leihkapitale; 4. Anmeldung von seiten der Schuldner; 5. Kürzung 
des Coupons bei der Auszahlung (Couponsteuer). Am zweck 
mäßigsten scheint trotz vieler Bedenken die Fassion mit den nötigen 
Kontrollen. 
Die Kapitalrentensteuer wird noch immer verschieden beurteilt; 
Wagner, Schäffle nehmen für dieselbe Stellung, Stein, Friedberg x ) 
gegen dieselbe. „Ihre Berechtigung ist nicht ganz unbestritten,“ 
sagt Eheberg. Der ungarische Staatsmann Graf Szechenyi sagte von 
der Kapitalzinssteuer (1841): Die Steuer auf das Geld (sage Kapital) 
erhöht die Zinsen und steigert den Preis des Geldes. Wir treffen 
aber nicht den Kapitalisten, der auf der Truhe sitzt, sondern den 
Schuldner, der genötigt ist, Darlehen zu nehmen. 
2. Eine der neueren Formen der Kapitalzinssteuer ist die 
Couponsteuer. Sie unterscheidet sich von der gewöhnlichen Kapital 
zinssteuer darin, daß dieselbe nicht durch das Steuersubjekt gezahlt 
wird, sondern durch jene Person, welche die Coupons einlöst. Der 
Einlöser überwälzt die Steuer auf den Eigentümer des Coupons. 
Die Couponsteuer ist jedenfalls eine bequeme Erhebungsform. 
Natürlich sind gewisse Prinzipien nicht anwendbar (Progression, 
Steuerfreiheit des Existenzminimums, Abzug von Schulden). Auf 
im Ausland zur Auszahlung gelangende Coupons ist sie nicht an 
wendbar. Die Couponsteuer besteht in Österreich, Italien, Frank 
reich, England, teilweise auch in Ungarn. 
Zu den Formen der Kapitalrentensteuer gehören auch die Ko- 
tierungs- und Talonsteuer, oft auch als Börsensteuer betrachtet. 
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*) „Die Akten über die Kapitalrentenstener dürften wohl einigermaßen ge 
schlossen sein. Wenn es je eine unwirtschaftliche und ihren eigentlichen Zweck 
als Realsteuer verfehlende Abgabe gegeben hat, so ist es sicherlich die Kapital 
rentensteuer“ (Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, Jena 1892, 8. 332).
	        
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