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F. II. Abschnitt. Die Kapitalsteuer und Kapitalrentensteu
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Kapitalrentensteuer sollen die Dividenden der Aktienges^M^iaften
nicht getroffen werden, wenn jenes Einkommen bei der
gesellschaft bereits besteuert ist. Dies fast ausnahmslos i”
der Vertreter der Finanzwissenschaft (Wagner, Roscher usw.).
Die Veranlagung der Kapitalrentensteuer kann auf folgende
Weise geschehen: 1. Fassion; 2. Einschätzung; 3. Registrierung der
Leihkapitale; 4. Anmeldung von seiten der Schuldner; 5. Kürzung
des Coupons bei der Auszahlung (Couponsteuer). Am zweck
mäßigsten scheint trotz vieler Bedenken die Fassion mit den nötigen
Kontrollen.
Die Kapitalrentensteuer wird noch immer verschieden beurteilt;
Wagner, Schäffle nehmen für dieselbe Stellung, Stein, Friedberg x )
gegen dieselbe. „Ihre Berechtigung ist nicht ganz unbestritten,“
sagt Eheberg. Der ungarische Staatsmann Graf Szechenyi sagte von
der Kapitalzinssteuer (1841): Die Steuer auf das Geld (sage Kapital)
erhöht die Zinsen und steigert den Preis des Geldes. Wir treffen
aber nicht den Kapitalisten, der auf der Truhe sitzt, sondern den
Schuldner, der genötigt ist, Darlehen zu nehmen.
2. Eine der neueren Formen der Kapitalzinssteuer ist die
Couponsteuer. Sie unterscheidet sich von der gewöhnlichen Kapital
zinssteuer darin, daß dieselbe nicht durch das Steuersubjekt gezahlt
wird, sondern durch jene Person, welche die Coupons einlöst. Der
Einlöser überwälzt die Steuer auf den Eigentümer des Coupons.
Die Couponsteuer ist jedenfalls eine bequeme Erhebungsform.
Natürlich sind gewisse Prinzipien nicht anwendbar (Progression,
Steuerfreiheit des Existenzminimums, Abzug von Schulden). Auf
im Ausland zur Auszahlung gelangende Coupons ist sie nicht an
wendbar. Die Couponsteuer besteht in Österreich, Italien, Frank
reich, England, teilweise auch in Ungarn.
Zu den Formen der Kapitalrentensteuer gehören auch die Ko-
tierungs- und Talonsteuer, oft auch als Börsensteuer betrachtet.
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*) „Die Akten über die Kapitalrentenstener dürften wohl einigermaßen ge
schlossen sein. Wenn es je eine unwirtschaftliche und ihren eigentlichen Zweck
als Realsteuer verfehlende Abgabe gegeben hat, so ist es sicherlich die Kapital
rentensteuer“ (Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, Jena 1892, 8. 332).