gegenwärtige Organisation der Produktion eines allgemeinen Tauschmittels
bedarf. Das Recht ist nur die offizielle Anerkennung der Tatsache‘ (Elend,
S, 66). Neuerdings wird von Bendixen ähnliches gegen Knapp
vorgebracht: „Für den Juristen ist das Geld staatlich approbiertes
Zahlungsmittel, ein Werkzeug zur Lösung juristischer Verbindlichkeiten.
Dem Ökonomisten.. kommt es an auf die Stellung des Geldes im
Getriebe des ökonomischen Lebens. Und er fragt auch nicht nach Staats-
befehl und staatlicher Approbation. Was wirtschaftlich wie Geld funktio-
niert, was der Verkehr als Geld anerkennt, muß ihm Geld sein‘‘ (Wesen,
S. 23). Ferner weist Irving Fisher darauf hin, daß es der ameri-
kanischen Regierung während des Bürgerkrieges trotz gesetzlicher Aner-
kennung und großer Erleichterung des Austausches nicht möglich war, den
Umlauf der von ihr ausgegebenen 50-Dollar-Noten zu sichern (S. 8). Endlich
haben wir gerade heute für die nichtjuristische Abgrenzung von Geld und
Geldsurrogat die besten Beispiele: Darlehnskassenscheine sind, obwohl
nicht mit Zwangskurs ausgestattet, in ihrem Umlauf durch nichts gehemmt,
also ohne weiteres als Geld anzusprechen; umgekehrt war es auch durch An-
erkennung als gesetzliche Zahlungsmittel nicht möglich, die Zinsscheine der
Kriegsanleihen von der Stufe des bloßen Surrogates auf die des für voll ge-
nommenen Geldes zu erheben. Zweifelhaft ist die Stellung des „‚Notgeldes‘‘;
man wird es wegen der starken räumlichen Einengung seiner Geltung wohl
zu den Geldsurrogaten zählen müssen.
Qualitätsunterschiede sind es, die zwischen Geld und
Geldsurrogat bestehen, und es gibt — eine bedeutsame Abweichung
der Wirklichkeit vom „reinen Wesen“ des Geldes — solche Art-
gegensätze sogar zwischen Geld und Geld. Die Mannigfaltig-
keit der Wirtschaftslage in den verschiedenen Ländern brachte
bisher die Undurchführbarkeit des Gedankens des „Weltgeldes‘“
mit sich; auf dem Weltmarkt war die objektive Kaufkraft der
Rechnungseinheiten der einzelnen Währungsgebiete immer ungleich.
Auch vor dem Weltkrieg stellte die deutsche Mark nicht die
gleiche Kaufkraft wie der holländische Gulden dar; es bestand
zwar eine gewisse „Kaufkraftparität“ (Cassel), aber diese war ihrer
Art nach vom „Münzpari“ verschieden. Indessen bricht auch hier
schließlich das Wesen des Geldes durch; wieder finden wir, trotz
allem, die eigenartige „restlose Reduktion der Qualität auf die
Quantität“ (Simmel): der Unterschied der Geldarten löst sich
wenigstens in eine Stufenleiter von Geldpreisen auf, indem bei
Umrechnung oder Umwechselung der Währungen auf die Einheit
minderer Kaufkraft ein Aufgeld (Agio) gelegt wird. Wollte
man — vor 1914 — eine Markschuld in Franken bezahlen, so
hatte man ı5—20 Centimes zum Franken zuzulegen, um die Kauf-
kraftparität herzustellen. Und zwar bemaß sich die Kaufkraft-
parität bezw. der jeweils erforderliche Betrag des Aufgeldes nicht