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IV. Buch. Nachträge.
brauch der den Besitzern derartiger Monopole eingeräumten Gewalt zu ver
hindern, dafür zu sorgen, daß gerechte Preise gestellt werden und diese Besitzer
im Hinblick auf ihren großen Gewinn auch gewisse weniger einträgliche Unter
nehmungen, z. B. den Bau von Zweigbahnen, übernehmen. Weiter gehende
Verpflichtungen liegen ihr in dieser Hinsicht nicht ob. Es ist ganz unrichtig,
zwischen einer tyrannischen Monopolwirtschaft und dem Staatssocialismus keine
Mittelstraße für möglich zu halten. So pflegt man gegenwärtig mit Vor
liebe auf das Beispiel des deutschen und österreichischen Staatsbahnsystems
hinzuweisen, als ob man mit diesem Hinweis allen Bedenken betreffs der
Folgen einer weitgehenden wirtschaftlichen Staatsthätigkeit ein Ende machen
könnte. Läßt sich denn daraus, daß hie und da ein staatliches Unternehmen
von Erfolg gekrönt war, schon eine allgemeine Regel herleiten, und ist, was
sich in Berlin und in Wien als Vortheilhaft erweist, auch in London, New
Pork, Paris, St. Petersburg und Buenos Ayres ohne weiteres anwendbar?
Und sind denn die Erfolge der deutschen und der österreichischen Staats
bahnwirtschaft auch schon als endgiltige zu betrachten? Man darf ja gewiß
zugeben, daß namentlich in Oesterreich durch die Verstaatlichung verschiedener
großer Eisenbahnlinien Bedeutendes erreicht und nicht nur im Frachtverkehr,
sondern durch die Einführung des Zonentarifs auch im Personentransport
eine beträchtliche Verbilligung herbeigeführt wurde. Aber wer bürgt dafür,
daß sich die Staatsverwaltung stets in unbescholtenen Händen befindet, daß
nicht eine blinde Partei- oder eine selbstsüchtige Cliquenherrschaft hereinbricht und
größten Schaden stiftet? Was sodann insbesondere Deutschland anlangt, so
hat ja allerdings die militärische Schlagfertigkeit durch die seit dem Jahre 1879
durchgeführte Verstaatlichung des Eisenbahnwesens gewonnen und namentlich
der preußische Staat in dieser Hinsicht Großes geleistet. Auch konnten aus
den Einnahmen der preußischen Eisenbahnen beträchtliche Summen zu andern
staatlichen Zwecken entnommen werden. Aus diesen Thatsachen dürfen aber
keine übertriebenen Folgerungen hinsichtlich der aus der Verstaatlichung er
wachsenen Vortheile gezogen werden. Die Tarifreductionen haben leider durchaus
keinen bedeutenden Umfang erreicht, und in der staatlichen Eisenbahnverwaltung
haben sich die fiscalischen Interessen auf Kosten der ökonomischen empfindlich
geltend gemacht 1 .
Soweit der Staat mit den Einnahmen aus den Domänen und seinen
sonstigen Besitzungen und privatwirtschaftlichen Unternehmungen seine Be
dürfnisse nicht zu decken vermag, muß zur Besteuerung geschritten, d. h.
müssen den Staatsangehörigen obligatorische Leistungen behufs Erfüllung der
1 Alfred Mange, L’exploitation des chemins de fer de la Prusse depuis leur
rachat par l’État, in ,Revue des deux mondes' CXVII (mai-juin 1898), 142—168.