Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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IV. Buch. Nachträge. 
brauch der den Besitzern derartiger Monopole eingeräumten Gewalt zu ver 
hindern, dafür zu sorgen, daß gerechte Preise gestellt werden und diese Besitzer 
im Hinblick auf ihren großen Gewinn auch gewisse weniger einträgliche Unter 
nehmungen, z. B. den Bau von Zweigbahnen, übernehmen. Weiter gehende 
Verpflichtungen liegen ihr in dieser Hinsicht nicht ob. Es ist ganz unrichtig, 
zwischen einer tyrannischen Monopolwirtschaft und dem Staatssocialismus keine 
Mittelstraße für möglich zu halten. So pflegt man gegenwärtig mit Vor 
liebe auf das Beispiel des deutschen und österreichischen Staatsbahnsystems 
hinzuweisen, als ob man mit diesem Hinweis allen Bedenken betreffs der 
Folgen einer weitgehenden wirtschaftlichen Staatsthätigkeit ein Ende machen 
könnte. Läßt sich denn daraus, daß hie und da ein staatliches Unternehmen 
von Erfolg gekrönt war, schon eine allgemeine Regel herleiten, und ist, was 
sich in Berlin und in Wien als Vortheilhaft erweist, auch in London, New 
Pork, Paris, St. Petersburg und Buenos Ayres ohne weiteres anwendbar? 
Und sind denn die Erfolge der deutschen und der österreichischen Staats 
bahnwirtschaft auch schon als endgiltige zu betrachten? Man darf ja gewiß 
zugeben, daß namentlich in Oesterreich durch die Verstaatlichung verschiedener 
großer Eisenbahnlinien Bedeutendes erreicht und nicht nur im Frachtverkehr, 
sondern durch die Einführung des Zonentarifs auch im Personentransport 
eine beträchtliche Verbilligung herbeigeführt wurde. Aber wer bürgt dafür, 
daß sich die Staatsverwaltung stets in unbescholtenen Händen befindet, daß 
nicht eine blinde Partei- oder eine selbstsüchtige Cliquenherrschaft hereinbricht und 
größten Schaden stiftet? Was sodann insbesondere Deutschland anlangt, so 
hat ja allerdings die militärische Schlagfertigkeit durch die seit dem Jahre 1879 
durchgeführte Verstaatlichung des Eisenbahnwesens gewonnen und namentlich 
der preußische Staat in dieser Hinsicht Großes geleistet. Auch konnten aus 
den Einnahmen der preußischen Eisenbahnen beträchtliche Summen zu andern 
staatlichen Zwecken entnommen werden. Aus diesen Thatsachen dürfen aber 
keine übertriebenen Folgerungen hinsichtlich der aus der Verstaatlichung er 
wachsenen Vortheile gezogen werden. Die Tarifreductionen haben leider durchaus 
keinen bedeutenden Umfang erreicht, und in der staatlichen Eisenbahnverwaltung 
haben sich die fiscalischen Interessen auf Kosten der ökonomischen empfindlich 
geltend gemacht 1 . 
Soweit der Staat mit den Einnahmen aus den Domänen und seinen 
sonstigen Besitzungen und privatwirtschaftlichen Unternehmungen seine Be 
dürfnisse nicht zu decken vermag, muß zur Besteuerung geschritten, d. h. 
müssen den Staatsangehörigen obligatorische Leistungen behufs Erfüllung der 
1 Alfred Mange, L’exploitation des chemins de fer de la Prusse depuis leur 
rachat par l’État, in ,Revue des deux mondes' CXVII (mai-juin 1898), 142—168.
	        
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